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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 25 UF 169/00
Rechtsgebiete: BSHG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BSHG § 91
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 1570
BGB § 1578
BGB § 1572 Nr. 1
BGB § 1571 Nr. 3
BGB § 1579 Nr. 7
BGB § 1579 Nr. 1
BGB § 1582 Abs. 1
BGB § 367 Abs. 1
BGB § 1578 Abs. 2
ZPO § 713
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 1 erster Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

25 UF 169/00

Anlage zum Protokoll vom 06.07.2001

Verkündet am 06.07.2001

In der Familiensache

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder, den Richter am Oberlandesgericht Wolf und die Richterin am Oberlandesgericht Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das am 23. Mai 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 318 F 11/00 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin einen für den Zeitraum vom 01. September 1999 bis einschließlich 30. Juni 2001 rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von 6.519,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.456,60 DM seit dem 16. Januar 2001 sowie als laufenden Unterhalt für Juli bis Oktober 2001 monatlich 107,00 DM, für November 2001 150,00 DM und ab Dezember 2001 jeweils 268,00 DM monatlich zu zahlen.

Der bis einschließlich Juni 2001 rückständige Unterhalt ist fällig und sofort zu zahlen; der ab Juli 2001 jeweils monatlich geschuldete Unterhalt ist fällig und zahlbar bis zum 3. Werktage eines jeden Monats im Voraus.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt sind. Der Klägerin steht im vom Senat ausgeurteilten Umfang der Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten zu.

I. Die rechtlichen Grundlagen der Urteilsfindung:

Angesichts des in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht gleichermaßen hohen Schwierigkeitsgrades des Streitfalles hat der Senat durch Beschluss vom 02.03.2001 vorab über die Prozesskostenhilfegesuche der Parteien entschieden. Die Gründe dieses Beschlusses werden hiermit wiederholt und, soweit erforderlich, vertieft und ergänzt.

Im Einzelnen:

1. Rechtshängigkeit infolge Klagezustellung an den Beklagten ist am 28.03.2000 eingetreten. Der Klage liegt der Zeitraum ab 01.09.1999 zugrunde. Die Klägerin verlangt durchgehend Zahlung des Unterhalts zu ihren Händen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Klage ist unter dem Blickwinkel der Prozessführungsbefugnis auch bzgl. des Zeitraums bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig und die Klägerin ist hinsichtlich des gesamten Klagebegehrens aktivlegitimiert, weil die Stadt Bergisch-Gladbach als örtliche Trägerin der Sozialhilfe mit der Klägerin rechtswirksam die Rückabtretung ihrer seit 01.09.1999 nach § 91 BSHG auf die öffentliche Hand übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten auf sie vereinbart hat.

2. Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab September 1999 bis 29. Februar 2000 beruht auf § 1572 Nr. 1 BGB. Seit dem Bezug der Altersrente durch die Klägerin ab 01. März 2000 folgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1571 Nr. 3 BGB.

Die Klägerin war bereits im Jahre 1999 erwerbsunfähig und bezog von der LVA Rheinprovinz Erwerbsunfähigkeitsrente (nachfolgend: EU-Rente genannt). Die Klägerin war 1995 erwerbsunfähig erkrankt - zuvor war sie seit 1989 halbtags als Küchenhilfe in einem Altersheim in P. tätig und hatte dort zwischen 800,00 DM und 900,00 DM netto monatlich verdient -, bezog dann zunächst Krankengeld und schließlich die EU-Rente. Der Beginn der EU-Rente ist von der LVA im Schreiben vom 16.11.2000 - Bl. 146 - für den 01. Juni 1995 bestätigt worden. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs tritt die EU-Rente an die Stelle des Erwerbseinkommens und ist deshalb wie dieses zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 802 m. N.). Außerdem bezog die Klägerin bereits im Jahre 1999 eine Zusatzrente von der kirchlichen Versorgungskasse - nachfolgend: ZVK. Diese Rente war - ebenso wie die spätere Altersrente - in der Ehezeit der Parteien angelegt, weil sie, wie sich aus der Auskunft zum Versorgungsausgleich in dem diesem Verfahren vorausgegangenen Ehescheidungsrechtsstreit der Parteien (Bl. 30 ff., 32 BA) ergibt, infolge der Arbeitstätigkeit der Klägerin seit 1989 in dem Altersheim in P. gezahlt wird. Auch sie ist deshalb bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs wie Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren vor ihrer Trennung im Jahre 1996 und auch in der Folgezeit geprägt von ihrem beiderseitigen Erwerbseinkommen, also auch von dem des Beklagten. So hatte etwa der Beklagte unstreitig noch bis zu seinem Auszug im Jahre 1996 die Miet- und Stromkosten für die Wohnung der Parteien finanziert.

Anhaltspunkte für das beiderseitige Einkommen der Parteien während der Ehezeit ergeben sich aus den in den im bereits erwähnten Scheidungsverfahren erteilten Auskünften der LVA Rheinprovinz wiedergegebenen Versicherungsverläufen (Bl.38 ff. und 45 ff. der BA).

Soweit der Beklagte darauf verweist, sein Einkommen aus seiner jetzigen Erwerbstätigkeit für die Firma D., die er erst seit dem 01. März 1997 - also erst nach rechtskräftiger Scheidung - ausübt, habe die ehelichen Verhältnisse niemals geprägt und dürfe deshalb bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht berücksichtigt werden, überzeugt das nicht. Zwar sind Veränderungen nach der Scheidung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich nur dann, wenn sie alsbald nach der Scheidung eintreten und schon in der Ehe angelegt waren (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rz. 64). Bei einem beruflichen Aufstieg kommt es darauf an, ob er nach den Verhältnissen in der Ehe zu erwarten war und ob diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse schon geprägt hat (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rz. 70, m. w. N.). So gesehen gilt im Streitfall: Schon vor der Trennung und bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beklagten am 01. Februar 1995 erzielte er als angestellter Maschinenführer bei der Firma K. GmbH & Co KG in B.G. (vgl. Bl. 15 a der BA) ein Jahresbruttoeinkommen von zuletzt in 1994 ca. 60.190,00 DM. Nach Überwindung der Arbeitslosigkeit Anfang 1997 war der Beklagte schließlich seit 01. März 1997 als Kraftfahrer am Flughafen W. im Schichtdienst beschäftigt und erzielte dort in 1999 ein Bruttojahreseinkommen von ca. 51.800,00 DM (vgl. Bl.136, 137 d. A.). Auch wenn der Beklagte zur Ausübung der Tätigkeit am Flughafen zuvor den Führerschein für LKW machen musste, handelt es sich nach der Art und dem Einkommen seiner jetzigen Arbeit um eine mit der bis zu seiner Arbeitslosigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit durchaus vergleichbare Arbeit. Deshalb liegt bei dem Beklagten keine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung vor.

3. Das Familiengericht hat die von ihm zugunsten der Klägerin errechneten Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Nr. 7 BGB gekürzt und zeitlich bis September 2007 befristet, wobei letzteres nicht im Tenor, sondern nur ausweislich der Entscheidungsgründe geschehen ist. Beides - Kürzung und zeitliche Befristung - hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand.

Der Tatbestand des § 1579 Nr. 1 BGB greift schon deswegen nicht ein, weil die Ehedauer unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände gemessen an den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nicht kurz ist. Die Ehedauer wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen keine gerechtfertige Veranlassung besteht, berechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages (vgl. BGH NJW 1986, 2832; NJW 1981, 754;) Gemessen daran dauerte die Ehe der Parteien gut 8 Jahre. Damit ist eine Billigkeitskorrektur nach § 1579 Nr.1 BGB ohnehin nicht möglich (vgl. dazu Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1579 Rz. 8 a. E.). Das langjährige Getrenntleben führt selbst in Fällen, in denen die Ehegatten nur kurz zusammengelebt haben - hier waren es immerhin ca. 5 Jahre des Zusammenlebens - , nicht zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 1 BGB (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rz. 649, m. N.).

Aber auch die sonstigen Umstände des Streitfalles sind nicht geeignet, den Tatbestand des § 1579 Nr.1 BGB, für dessen Voraussetzungen der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter die Darlegungs-, Beweisführungs- und Beweislast trägt (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1579 Rz. 50), als erfüllt anzusehen (vgl. zum Grundsätzlichen etwa BGH MDR 1999, 613 m. w. N.). Es gibt nicht genügend Tatsachen, die in Abweichung von dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Verflechtung der beiderseitigen Lebenspositionen in aller Regel nach einer Ehedauer von bereits 3 Jahren einen Grad erreicht hat, der die Beurteilung der Ehe als nicht mehr kurz im Sinne von § 1579 Nr. 1 BGB rechtfertigt, vorliegend - trotz der Ehedauer von gut 8 Jahren - die Annahme rechtfertigen könnten, die Eheleute hätten sich nicht bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel eingerichtet. Hierfür reicht weder die Kinderlosigkeit der Ehe noch der Umstand des Getrenntlebens der Parteien seit Herbst 1992 aus. Auch das Alter der Parteien bei Eheschließung, die Klägerin war damals 52, der Beklagte 28 Jahre alt, in Verbindung mit dem großen Altersunterschied sind keine Kriterien, denen zufolge eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Eheleute in der Ehezeit verneint werden könnte. Ganz im Gegenteil: Beide Parteien lebten wohl zur Zeit ihrer Heirat von Sozialhilfe (Bl. 100, 139 d. A.). Nach der Übersiedlung nach Deutschland hatte der Beklagte politisches Asyl beantragt. Beide Parteien begannen dann Mitte 1988 mit Erwerbstätigkeiten, wie sich den o.g. Versicherungsverläufen entnehmen lässt, wobei stets der Beklagte - die Klägerin arbeitete seit 1989 unstreitig nur halbtags - der Besserverdienende war. Er zahlte auch, wie schon ausgeführt, bis zu seinem Auszug immer Miete und Strom für die gemeinsame Wohnung. Die Klägerin, die taubstumm ist und einen Grad der Behinderung von 100 % und Merkzeichen "G" zuerkannt bekommen hat (vgl. den Behindertenausweis gemäß Bl.57 BA), war in dieser Ehe eindeutig die sozial Schwächere und von dem Beklagten trotz ihres eigenen Verdienstes abhängig. Hinzu kommt, dass für den Beklagten bei der Heirat im Jahre 1987 absehbar war, dass die Klägerin - sollte sie wegen ihres Alters und ihrer Behinderung überhaupt noch eine Arbeit finden - spätestens mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren Rentnerin sein würde. Alles spricht deshalb dafür, dass die Ehe nach der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien auch der Sicherstellung der Versorgung der Klägerin dienen sollte. Dann ist es auch keinesfalls grob unbillig, wenn jetzt der Beklagte, obwohl wiederverheiratet und mit eigenen Kindern unterhaltsbelastet, an sich unbeschränkt, insbesondere auch zeitlich nicht begrenzt der Klägerin Unterhalt zu gewähren hat, zumal die Klägerin ohne seine Unterhaltsleistungen wegen ihrer nur geringen eigenen Renteneinkommen den Selbstbehalt des Nichterwerbstätigen von 1.300,00 DM monatlich, mit Ausnahme des kurzen Zeitraums 1-4/2001 - siehe unten II. -, nicht erreicht.

4. Zutreffend hat das Familiengericht den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt als gleichrangig mit demjenigen der neuen Ehefrau des Beklagten behandelt. Die Gleichrangigkeit ergibt sich aus § 1582 Abs. 1 BGB. Die neue Ehefrau ist wegen der Betreuung des im Jahre 1998 geborenen und des inzwischen im Dezember 2000 geborenen weiteren Kindes gegenüber dem Beklagten nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt. Es kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beklagten wegen eigenen Vermögens keinen Unterhaltsbedarf hat. Die Behauptung der Klägerin, sie sei vermögend, ist nicht substantiiert. Die Klägerin stützt sich insofern nur auf eine angebliche Bemerkung des Beklagten, seine zweite Ehefrau sei von Haus aus vermögend (Bl. 97 d. A.).

Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände kommt auch eine Anwendung der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB nicht in Betracht.

5. Die Höhe der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten hängt von ihrer Bedürftigkeit und von seiner Leistungsfähigkeit ab. Seit dem Beginn des Klagezeitraums verfügen beide Parteien über Einkünfte, die Klägerin über Renten, der Beklagte teils über Erwerbseinkommen und teils über Krankengeld. Der Bedarf der Klägerin bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Sie sind durch beiderseitige Einkünfte geprägt worden. Es ist ausschließlich die sog. Differenzmethode anzuwenden, wonach der Klägerin im Rahmen der Bedarfsberechnung vom jeweiligen Mehreinkommen des Beklagten 3/7 gebühren. Das ergibt sich aus den neuen Grundsätzen zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2001 - XII ZB 343/99 -, dass dem Senat zwar noch nicht in vollem Umfang, wohl aber als zweiseitige Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 44/2001 vom 15.06.2001 vorliegt und bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden musste.

Während bislang Einkommen, welches der unterhaltsberechtigte Ehegatte erstmals nach der Trennung oder nach der Scheidung ohne "Anlage in der Ehe" verdiente, gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach der sog. Anrechnungs- oder Abzugsmethode behandelt wurde, gilt jetzt grundsätzlich nur noch die Differenzmethode. Der BGH hat seine neue Rechtsprechung in einem Fall angewendet, wo die Klägerin während der Ehe den Haushalt versorgt, die minderjährige Tochter betreut und halbtags gearbeitet hatte, während sie nach der Scheidung gemäß den tatrichterlichen Feststellungen vollschichtig erwerbstätig sein könnte. Auch dieses - fiktive - Mehreinkommen unterliegt der Differenzberechnung, weil die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mit geprägt werden, wodurch der eheliche Lebensstandard eine entsprechende Verbesserung erfährt. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich bedeutsamen Faktoren bestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebensstandard der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht oder nicht vollschichtig erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, muss das nach Trennung oder Scheidung erstmals erzielte Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dass gleichsam das Surrogat seiner bisherigen Familienarbeit verkörpert, grundsätzlich in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eingestellt werden, darf also mit anderen Wort nicht von der Quote abgezogen werden.

Der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Daran anknüpfend ist auch der Anteil der Rente der Klägerin, der darauf beruht, dass zwischen den Parteien der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, in die Bedarfsbemessung einzubeziehen.

Die Klägerin hat während des Prozessverlaufes zweimal Rentennachzahlungen erhalten. Mit Bescheid vom 28.04.2000 hat die LVA Rheinprovinz ihr für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis 31.05.2000 4.095,50 DM nachgezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 04.12.2000 wurde für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2000 eine Nachzahlung in Höhe von 277,68 DM gewährt. Ausweislich der Rentenbescheide wurden beide Nachzahlungen vorläufig einbehalten. Mangels jeglichen gegenteiligen Vorbringens der Klägerin muss aber davon ausgegangen werden, dass ihr diese Beträge zugeflossen sind. Dadurch hat sie entsprechende Mehreinkünfte erzielt, die ihren Bedarf ab dem Zeitpunkt des Zuflusses der Rentennachzahlungen mindern, so dass sie, auf etliche Monate verteilt - siehe dazu unter Ziffer II -, in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden müssen. Auch das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen keine sachlich gerechtfertigte Veranlassung besteht. Wird dem gesetzlichen Unterhaltsschuldner für einen zurückliegenden Zeitraum Rente nachgezahlt, kann dadurch der Umfang seiner Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nicht beeinflusst werden, so dass für die Vergangenheit keine Nachzahlungen zu leisten sind (BGH NJW 1983, 814; 1985, 487). Das führt aber nicht dazu, dass eine solche Nachzahlung keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessung hat, würde sie jedoch bei Fortbestand der Ehe zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs beider Ehegatten zur Verfügung gestanden haben. Deshalb ist eine solche Nachzahlung ab dem Zeitpunkt ihres Zuflusses auf den laufenden Unterhaltsbedarf anzurechnen (BGH a. a. O.). Spiegelbildlich gilt genau das Gleiche, wenn sich dieser Zufluss finanzieller Mittel wie im Streitfall auf der Seite des gesetzlichen Unterhaltsgläubigers ereignet.

Die Ansicht der Klägerin, die Nachzahlung könne allenfalls zu einem unterhaltsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Pflichtigen führen, sofern dieser in der Vergangenheit gemessen an der Nachzahlung zuviel Unterhalt gezahlt habe, gibt zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie den Beklagten auf Zahlungen laufenden nachehelichen Unterhalts in Anspruch nimmt, wobei sie sich die Nachzahlungen der Rente - ratierlich - als ihren Bedarf teilweise deckendes Einkommen anrechnen lassen muss. Es geht also nicht darum, dass ein abgeschlossener, in der Vergangenheit liegender Zeitraum, wo der Pflichtige gemessen an der Nachzahlung zu viel Unterhalt gezahlt hat, zu beurteilen wäre, wo in der Tat nur mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geholfen werden kann, wenn der Pflichtige den auf die Vergangenheit entfallenden Unterhalt "über erfüllt" hat, weil in solchen, freilich nur in solchen Fällen die Rentennachzahlung ihren eigentlichen Zweck verfehlen würde, den laufenden Bedarf des Berechtigten zu sichern (vgl. BGH FamRZ 1989, 719). Die Argumentation der Klägerin spricht also bei näherem Zusehen nicht gegen, sondern für die Rechtsanwendung des Senats.

Soweit der Klägerin Wohngeld zugeflossen ist und zufließt, ermäßigt es ihren Bedarf nicht, weil ihre Warmmiete so hoch ist, dass das Wohngeld zur Deckung des Mehrbedarfes benötigt wird. Diesbezüglich wird ergänzend auf Seite 9 des Beschlusses des Senats vom 02.03.2001 verwiesen.

Zum Bedarf der Klägerin rechnet gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 265,22 DM monatlich, der sich nach Abzug des Zuschusses versteht, den sie zu ihrer Rente erhält.

Vgl. dazu Seite 8 des vorgenannten Beschlusses.

II. Das Rechenwerk:

1. September bis Dezember 1999:

Die LVA-Rente der Klägerin betrug monatlich netto 784,52 DM - Rentenbescheid der LVA vom 17.11.1999, Bl. 32 d. A. - zuzusetzen ist die Rente der ZVK mit monatlich 33,65 DM - Bescheid vom 10.06.1999, Bl. 30 d. A. -

Das ergibt insgesamt 818,17 DM

Der Beklagte bezog ausweislich der Lohnabrechnung und des Schreibens der D. - damalige Arbeitgeberin - vom 31.01.2000 einen Jahresnettolohn in Höhe von 38.046,35 DM Zuzusetzen ist die Steuerrückerstattung mit 584,00 DM Total 38.630,35 DM : 12 3.219,20 DM

Nach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe von 264,00 DM und der Kreditrate in Höhe von 454,00 DM (vgl. zu beidem Seite 8 des vorgenannten Beschlusses des Senats) verblieben 2.501,20 DM

Der zur Deckung der Vorsorgeaufwendungen - Kranken - und Pflegeversicherung - der Klägerin benötigte Betrag in Höhe von 265,22 DM kann entgegen den Gründen des wiederholt erwähnten Beschlusses des Senats - dort Seite 8 - nicht vorweg vom Einkommen des Beklagten abgesetzt werden, sondern ist nur bei der Bemessung des Bedarfs der Klägerin und sodann im Rahmen der Mangelverteilungsberechnung zu berücksichtigen.

Bedarf der Klägerin:

2.501,20 DM - 818,17 DM = 1.683,03 DM 3/7 = 721,30 DM zuzüglich 265,22 DM = 986,52 DM

Die Ehefrau des Beklagten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist mit 950,00 DM in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (vgl. Abschnitt B Ziffer VI der Düsseldorfer Unterhaltstabelle nach ihrem Stande vom 01.07.1999) und das am 26.09.1998 geborene Kind des Beklagten gemäß Gruppe 1 der vorgenannten Tabelle mit 355,00 DM. Das ergibt einen Gesamtbedarf von 2,291,52 DM mit einem Anteil der Klägerin von 43 %.

Verfügbar waren 2.501,20 DM ./. 1.500,00 DM (notwendiger Selbstbehalt des Beklagten) = 1.001,20 DM

Anspruch der Klägerin rund 430,00 DM

Das Familiengericht hat der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.1999 monatlich 422,35 DM zuerkannt. Dabei muss es bewenden. Bzgl. des Zeitraumes vom 01.09 bis 31.12.1999 hat der Senat das zweitinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zurückgewiesen. Und die Klägerin hat ihre Berufung, soweit der Senat ihr keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, zurückgenommen. Die Unterschreitung des Anspruchs - 430,00 DM - 422,35 DM - = monatlich 7,65 DM x 4 Monate = insgesamt 30,60 DM ist derart geringfügig, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihretwegen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und nachzubessern.

2. Januar bis April 2000

Gemäß Anlage 1 Seite 4 des Rentenbescheides der LVA vom 28.04.2000 (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2001) bezog die Klägerin in diesem Zeitraum eine monatliche Nettorente von 784,52 DM. Die Rente betrug 854,15 DM einschließlich 62,96 DM Krankenversicherungszuschuss und 6,67 DM Pflegeversicherungszuschuss, die herauszurechnen sind, so dass 784,52 DM verbleiben. Zuzusetzen ist die ZVK-Rente was insgesamt 818,17 DM ergibt. Der Beklagte erzielte im Jahre 2000 Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Krankengeld und einer Steuernachzahlung in Höhe von insgesamt 40.382,37 DM netto, demnach monatlich 3.365,20 DM.

Vgl. dazu Seite 10/11 des vorgenannten Senatsbeschlusses.

Nach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten (in 2000 monatlich 192,00 DM) und der Kreditrate in unveränderter Höhe wie bisher verblieben 2.719,20 DM

Bedarfsberechnungen: 2.719,20 DM - 818,17 DM = 1.901,03 DM 3/7 = 814,72 DM + 265,22 DM = rund 1.079,00 DM

Der Gesamtbedarf der gesetzlichen Unterhaltsgläubiger ergibt (1.079,00 DM + 950,00 DM + 355,00 DM) = 2.384,00 DM Anteil der Klägerin rund 45 %

Verfügbar waren: 2.719,20 DM abzüglich 1.500,00 DM = 1.219,20 DM Anteil der Klägerin rund 548,00 DM

Mai 2000

Das Einkommen der Klägerin erhöhte sich um die erste Rentennachzahlung in Höhe von 4.095,50 DM, die der Senat auf 12 Monate verteilt hat, was monatlich 341,29 DM ergibt. Also standen der Klägerin erstmals im Mai 2000 1.159,46 DM zur Verfügung.

Bedarfsberechnung: 2.719,20 DM - 1.159,46 DM = 1.559,74 DM 3/7 = 668,46 DM zuzüglich 265,22 DM 933,68 DM

Gesamtbedarf der Unterhaltsgläubiger (933,68 DM + 950,00 DM + 355,00 DM) = 2.238,68 DM Anteil der Klägerin rund 42 % Verfügbar waren wie im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum 1.219,20 DM Anteil der Klägerin 512,00 DM

Juni bis November 2000

Gemäß dem Rentenbescheid der LVA vom 28.04.2000 belief sich die monatliche Nettorente der Klägerin ab 6/00 auf 872,96 DM, so dass sie unter Hinzusetzung der ZVK-Rente über 906,61 DM verfügte. Das ergibt mit der Rentennachzahlung 1.247,90 DM.

Daraus errechnet sich bei gleich hohen Einkünften des Beklagten wie im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum eine 3/7-Quote von 630,55 DM zuzüglich 265,22 DM = 895,77 DM Anteil der Klägerin am Gesamtbedarf der Unterhaltsgläubiger rund 41 % Anteil der Klägerin an der verfügbaren Masse rund 500,00 DM

Dezember 2000

Infolge der Geburt des zweiten Kindes des Beklagten im Monat Dezember 2000 betrug der Gesamtbedarf der nunmehr vier gesetzlichen Unterhaltsgläubiger: 895,77 DM (Klägerin) + 950,00 DM (Ehefrau des Beklagten) und 2 x 355,00 DM (beide Kinder des Beklagten) = 2.555,77 DM Der Anteil der Klägerin reduziert sich auf rund 35 % Anteil der Klägerin rund 427,00 DM

Januar bis April 2001:

Der Beklagte ist seit dem Beginn des Jahres 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Krankengeld beträgt kalendertäglich 77,73 DM, somit pro Jahr (x 365) 28.371,45 DM und im monatlichen Durchschnitt 2.364,29 DM. Hiervon verbleiben nach Abzug der Kreditrate 1.910,29 DM.

Gemäß LVA-Bescheid vom 04.12.2000 erhielt die Klägerin für das Jahr 2000 eine weitere Rentennachzahlung in Höhe von 277,68 DM, was bei Verteilung auf 4 Monate monatlich 69,42 DM ergibt. Ab 01.01.2001 betrug die LVA-Rente netto 908,93 DM, was unter Einbeziehung des Anteils der ersten Rentenerhöhung (341,29 DM) und der zweiten Rentenerhöhung (69,42 DM) und der ZVK-Rente (33,65 DM) 1.353,29 DM ergibt.

Die Quote beträgt: 1.910,29 DM - 1.353,29 DM = 557,00 DM x 3/7 = 238,71 DM zuzüglich 265,22 DM = 503,93 DM

Der Senat hat den Halbteilungsgrundsatz nicht angewendet, weil angesichts des Lebensalters des Beklagten damit zu rechnen ist, dass er in absehbarer Zeit in das Erwerbsleben zurückkehren wird. Der Gesamtbedarf aller gesetzlichen Unterhaltsgläubiger beträgt 2.163,93 DM der Anteil der Klägerin macht rund 23 % aus, und verfügbar sind

1.910,29 DM - 1.500,00 DM = 410,29 DM so dass die Klägerin rund 94,00 DM zu beanspruchen hat.

Mai und Juni 2001:

Ab Mai 2001 waren beide Rentennachzahlungen, welche die Klägerin erhalten hat, verbraucht. Fortan verfügte sie über eine Nettorente von insgesamt 942,58 DM.

Die Bedarfsberechnung ergibt:

1.910,29 DM - 942,58 DM x 3/7 = 413,44 DM zuzüglich 265,22 DM = 678,66 DM

Der Anteil der Klägerin am Bedarf aller Gläubiger beträgt rund 29 % und ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich auf rund 119,00 DM monatlich.

Juli bis Oktober 2001:

Seit 01. Juli 2001 gilt die neue Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Der Mindestbedarf der beiden Kinder des Beklagten erhöht sich auf jeweils 494,10 DM, so dass sich der Gesamtbedarf aller gesetzlichen Unterhaltsgläubiger des Beklagten auf 2.616,86 DM erhöht. Der Anteil der Klägerin beträgt rund 26 %, wodurch ihr Unterhaltsanspruch auf rund 107,00 DM sinkt.

November 2001:

Die Rückführung des Kredits, mit welchem der Beklagte belastet ist, läuft im Monat November 2001 aus, wobei die letzte Rate 309,71 DM beträgt. Dadurch erhöht sich das Einkommen des Beklagten um 454,00 DM - 309,71 DM = 144,29 DM auf 2.054,58 DM. Der Bedarf der Klägerin beträgt 741,79 DM und ihr Anteil an der verfügbaren Masse rund 27 %, was einen Unterhaltsanspruch von 150,00 DM ergibt.

Ab Dezember 2001:

In diesem Monat ist der Kredit getilgt. Das verfügbare Einkommen des Beklagten beträgt 2.364,29 DM.

Die Berechnung des Erwerbs der Klägerin lautet: 2.364,29 DM - 942,58 DM x 3/7 = 609,30 DM zuzüglich 265,22 DM = 874,52 DM

Der Gesamtbedarf aller Unterhaltsgläubiger macht 2.812,72 DM aus, woraus sich ein Anteil der Klägerin von 31 % berechnet. Demgemäß hat sie von der verfügbaren Masse (2.364,29 DM - 1.500,00 DM) = 864,29 DM rund 268,00 DM zu beanspruchen.

Rückstandsberechnung für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.05.2001:

September bis Dezember 1999 4 x 422,35 DM 1.689,40 DM

Januar bis April 2000 4 x 548,00 DM 2.192,00 DM

Mai 2000 512,00 DM

Juni bis November 2000 6 x 500,00 DM 3.000,00 DM

Dezember 2000 427,00 DM

Januar bis April 2001 4 x 94,00 DM 376,00 DM

Mai und Juni 2001 2 x 119,00 DM 238,00 DM Total 8.434,40 DM

Das Familiengericht hat der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.05.2000 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.801,15 DM nebst 4 % Zinsen seit 28.03.2000 und für die Zeit ab 01.06.2000 monatlich laufenden Unterhalt in Höhe von 422,35 DM "nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit" zuerkannt.

Nachdem die Klägerin ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, sind wegen der Mehrbeträge, die sie im Verhältnis zur erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten beansprucht, Zinsen nicht (mehr) im Streit. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die ihr vom Familiengericht zuerkannten Zinsen nicht weiterverfolgt. Der Beklagte schuldet, soweit seine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterschritten wird, Zinsen infolge seines durch vorprozessuale Mahnung bewirkten Schuldnerverzuges gemäß §§ 284, 286, 288 BGB in Höhe von 4 % auf die Hauptforderung. Der Unterhalt, den das Familiengericht der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.07.2000 mit 4.645,85 DM (= 11 x 422,35 DM) zuerkannt hat, wird durch die Urteilsfindung im zweiten Rechtszug nicht unterschritten. Denn für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.1999 bewendet es bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4 x 422,35 DM - so auch das Familiengericht - und für die Folgezeit vom 01.01. bis 31.07.2000 hat nur die, auf Zuerkennung höheren Unterhalts gerichtete Berufung der Klägerin, dagegen nicht die Berufung des Beklagten, teilweise sachlichen Erfolg. Da der Berechnung der Zinsforderung, wie ausgeführt, nur die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten, soweit sie im zweiten Rechtszuge nicht unterschritten wird, zugrundegelegt werden kann, ergibt sich für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.07.2000 der vom Familiengericht mit 4.645,85 DM titulierte Betrag der Hauptforderung als Basis der Zinsberechnung. Das ist ein Zeitraum von 11 Monaten. Aus Gründen der Vereinfachung der Berechnung bietet es sich an, der Zinsforderung als Anfangstermin den 15.02.2000 (mittleres Verfalldatum) zugrundezulegen. Daraus ergibt sich bis 31.07.2000 ein Zeitraum von 5,5 Monaten und einer Zinsforderung von rund 85,00 DM.

Der Beklagte hat im Juli 2000 per Überweisung 2.000,00 DM an die Klägerin gezahlt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.06.2001 haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Zahlung auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin, soweit sie tituliert sind/werden, anzurechnen ist.

Der gezahlte Betrag reicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht aus. Eine Verrechnungsbestimmung des Beklagten fehlt. Deshalb greift die gesetzliche Tilgungsregel des § 367 Abs. 1 BGB ein: Die Zahlung des Beklagten ist in erster Linie auf die bis Ende Juli 2000 mit 85,00 DM geschuldeten Zinsen - siehe oben - zu verrechnen, so dass 1.915,00 DM zur Verrechnung auf die Hauptforderung, beginnend mit den ältesten Schulden, verbleiben. Dadurch verkürzt sich der Rückstand für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 30.06.2001 von 8.434,40 DM - vgl. S. 20 oben - um 1.915,00 DM auf 6.519,40 DM.

Für die Berechnung der Zinsforderung, die ab August 2000 neuerlich angelaufen ist, sind Hauptforderungen zum einen der Rückstand, den das Familiengericht für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.07.2000 mit insgesamt 4.645,85 DM tituliert hat, abzüglich auf diese Forderung infolge der Zahlung des Beklagten anzurechnender 1.915,00 DM, so dass davon 2.730,85 DM verbleiben, und des weiteren die ab August 2000 neu hinzugetretenen Beträge, soweit die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten im zweiten Rechtszuge nicht unterschritten worden ist.

Für August bis Dezember 2000 hatte nur die Berufung der Klägerin - teilweise - Erfolg. Also sind für die Zinsforderung zuzusetzen weitere 5 Monate mit 422,35 DM = 2.111,75 DM. Ab Januar 2001 hat nur die Berufung des Beklagten - teilweise - Erfolg. Nur das, was er gemäß dem Berufungsurteil für Januar bis Juni 2001 mit insgesamt 614,00 DM schuldet, ist zuzusetzen. Ab Juli 2001 - erster Monat nach der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Urteil des Senats ergangen ist, können Zinsen nicht zuerkannt werden, weil es sich dabei nicht um rückständigen Unterhalt handelt.

Nach alledem schuldet der Beklagte 4 % Zinsen von 2.730,85 DM zuzüglich 2.111,75 DM zuzüglich 614,00 DM = 5.456,60 DM für den Zeitraum von August 2000 bis einschließlich Juni 2001 = 11 Monate, wobei der 16. Januar 2001 (mittleres Verfalldatum) der Anfangstermin ist.

Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 analog, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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