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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.07.2001
Aktenzeichen: 25 UF 172/01
Rechtsgebiete: KostO, FGG, BGB


Vorschriften:

KostO § 16
FGG § 13 a
BGB § 1696
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

- 25 UF 172/01 -

In der Familiensache

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln

am 30. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 3. Mai 2001 - 34 F 152/00 - dahin geändert, daß die elterliche Sorge über das Kind A. J., geb. am ... 1996, der Antragstellerin zur fortan alleinigen Ausübung übertragen wird.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden nicht erstattet.

Gründe:

Erstinstanzliche Beschlüsse unterliegen außerordentlicher Beschwerde, wenn sie die Ablehnung einer Sachentscheidung bedeuten, obwohl Entscheidungsreife vorliegt (vergl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz 9 mit Nachw.).

So liegt es hier. Dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zur fortan alleinigen Ausübung war stattzugeben, weil sämtliche Entscheidungsvoraussetzungen zu ihren Gunsten vorliegen. Das ergibt sich aus § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner hat diesem Antrag uneingeschränkt zugestimmt; Schreiben vom 9.4.2001, Bl. 21 GA; Schriftsatz vom 19.4.2001, Bl. 24 GA; Erklärung des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.5.2001, Bl. 26 GA; Stellungnahme seiner anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Termin; Bl. 28 GA. Das Jugendamt ist einverstanden; Bl. 23 GA.

Nun läßt sich freilich nicht verkennen, daß dem Antrag der Antragstellerin gleichwohl nicht ohne weitere Amtsermittlungen stattgegeben werden könnte, nämlich dann nicht, wenn zu befürchten ist, daß die erstrebte Regelung dem Wohlergehen des Kindes - nach wie vor oberste Richtschnur jeder familiengerichtlichen Entscheidung - nicht entsprechen wird. Davon, daß es sich so verhält, kann gegenwärtig ersichtlich nicht ausgegangen werden. Die Eltern sind sich einig, daß wegen des Umgangsrechts des Antragsgegners mit ihrem Kind ein sog. begleiteter Umgang eingeleitet und durchgeführt wird, und zwar mit dem zuständigen Jugendamt. Dem Kurzbericht des Jugendamts vom 2.7.2001 - Bl. 36 GA - ist zu entnehmen, daß der begleitete Umgang eingeleitet worden ist, daß am heutigen Tage voraussichtlich der erste Kontakt stattfindet, und daß etwa Ende Oktober 2001 über den bisherigen Verlauf berichtet werden wird. Nur dann aber, wenn sich in der Zukunft herausstellen sollte, daß die Antragstellerin, die hiermit vom Senat nachdrücklich aufgefordert wird, sich jeglicher Beeinflußung des Kindes zu Lasten des Antragsgegners und jedweder wie auch immer gearteten Beeinträchtigung der Besuchskontakte zu enthalten, das Umgangsrecht sabotiert, besteht gerechtfertigte Veranlassung, zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Das kann nur im Wege abändernder Entscheidung gemäß § 1696 BGB geschehen, denn es gibt gegenwärtig keine gerechtfertigte Veranlassung zu derartigen Befürchtungen, so daß dem entscheidungsreifen Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zu entsprechen war.

Die Kostentscheidung betrifft nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens und beruht auf § 16 KostO, § 13 a FGG. Über die Kosten der ersten Instanz war nicht zu entscheiden, weil diese Instanz wegen der ausstehenden Entscheidung zum Umgangsrecht des Antragsgegners noch nicht beendet ist.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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