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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: 25 UF 191/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 629 a Abs. 2 S. 1 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
BGB § 1587 a | |
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BGB § 1587 o | |
BGB § 1587 o Abs. 2 S. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1587 o Abs. 1 Nr. 2 | |
BGB § 1587 b | |
BGB § 1587 o Abs. 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
25 UF 191/00 320 F 3/00 AG Köln Familiengericht
In der Familiensache
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder sowie die Richter am Oberlandesgericht Winn und Wolf am 15. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. August 2000 wird das am 30. Juni 2000 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Köln AZ. 320 F 3/00 hinsichtlich der im Tenor getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Konto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Konto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Anwartschaften in Höhe von monatlich 466,95 DM bezogen auf den 31. Januar 2000 übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Gründe
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 629 a Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 20 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige befristete Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Bundesversicherungsanstalt beanstandet im Rahmen ihrer Beschwerde, dass das Familiengericht den für den Ausgleich nach § 1587 a BGB maßgeblichen Wertunterschied anhand von Rentenversicherungsauskünften ermittelt habe, die den für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum vom 1. September 1977 bis 31. Dezember 1997 und nicht die nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 2000 betreffen. Ein Teilausschluss des Versorgungsausgleichs durch Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB könne zwar auch in der Weise erfolgen, dass in den Versorgungsausgleich nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Ehezeitende erworbene Rentenanwartschaften einbezogen werden, dies dürfe jedoch nicht zur Folge haben, dass dem Ausgleichsberechtigten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezüglich beider Parteien neue Rentenauskünfte erteilt. Dabei ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer jeweiligen Berechnung von dem gesetzlichen Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000 ausgegangen und hat zusätzlich zu den in der Zeit nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1997 erworbenen beiderseitigen Rentenanwartschaften Stellung genommen. Wegen den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Rentenauskünfte vom 12. September 2000 und 13. September 2000 Bezug genommen.
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist der Betrag der gemäß § 1587 a BGB zugunsten des Antragstellers zu übertragenen Rentenanwartschaft auf monatlich 466,95 DM bezogen auf den 31. Januar 2000 abzuändern.
Bei der Ermittlung des § 1587 a Abs. 2 BGB erheblichen Wertunterschiedes der beiderseits erworbenen Anwartschaften geht der Senat von maßgeblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von monatlich 390,25 DM und der Antragsgegnerin von monatlich 1.324,15 DM aus. Diese Beträge entsprechen den in der zwischen den Parteien vereinbarten Ehezeit (1. September 1977 bis 31. Dezember 1997) erworbenen Anwartschaften. Die notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor dem Notar Dr. jur. H. H. vom 11. September 1998 - UR-Nr. 1946/98 - ist von dem Familiengericht im Rahmen seiner angefochtenen Entscheidung gemäß § 1587 o Abs. 2 S. 2 BGB genehmigt worden.
Die Vereinbarung der früheren Ehegatten, die nach dem 31. Dezember 1997 von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die sie in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2000 erworben haben, so dass nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der rechnerische Weg dazu bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kürzung wegen längerer Trennungszeit nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des ersten Eherechtsreformgesetzes gelten (BGH FamRZ 1990, 273 f., 275).
Auf Seiten des Antragstellers entspricht der aufgrund der Vereinbarung maßgebliche Betrag der Rentenanwartschaften demjenigen aus der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, da der Antragsteller in dem Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2000 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat, und beläuft sich auf mtl. 390,25 DM.
Anders verhält es sich bei den Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin. Für diese wurden auch in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2000 Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Diese können bei der Ermittlung der für die Zeit bis 31. Dezember 1997 zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis aufgeteilt werden, da in den Zeiten bis 31. Dezember 1997 und danach unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Für die Berechnung der auf die vereinbarte Zeit entfallenden Rentenanwartschaft bieten sich 2 Methoden an. Man kann den auf den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1997 bis einschließlich 31. Januar 2000 entfallenden Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 83 Abs. 2 AVG gesondert ermitteln und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch entsprechend kürzen. Ein anderer Weg wäre es, die von den früheren Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen zu kürzen, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften auszugleichen (vgl. BGH a. a. O.). Beide Berechungsmethoden hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer die Antragsgegnerin betreffenden Rentenauskunft vom 13. September 2000 angewandt. Die führte nach beiden Berechnungsmethoden zu einer Kürzung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches von monatlich 1.515,58 DM um monatlich 191,43 DM auf 1.324,15 DM.
Auf Basis beider Auskünfte errechnet sich der Ausgleichsbetrag von monatlich 466,95 DM. Die Wertdifferenz der Rentenanwartschaft beträgt 933,90 DM (1.324,15 DM abzüglich 390,25 DM).
Dieser Ausgleichsbetrag liegt auch nicht über dem anderen Fall zu unter Zugrundelegung der gesetzlichen Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB sich ergebenden Betrag, so dass Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der zwischen den getroffenen Vereinbarungen nach § 1587 o Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht durchgreifen. Hätten die Parteien die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nicht getroffen, so wären den seitens des Antragstellers erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 390,25 DM solche der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.515,58 DM gegenüber zu stellen gewesen. Der Wertunterschied von monatlich 1.125,33 DM wäre in hälftiger Höhe von 562,67 DM auszugleichen gewesen.
Die Rentenanwartschaften sind gemäß § 1587 b BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der gesetzlichen Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB, also den 31. Januar 2000 zu übertragen. Eine Bezugnahme auf das Ende der vereinbarten Zeit am 31. Dezember 1997 würde gegen § 1587 o Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, da durch die zeitlich frühere Zurechnung des Übertragungsbetrages der Antragsteller mehr erhalten würde, als ihm nach dem gesetzlichen Versorgungsausgleich zustünde.
Soweit sich aufgrund der neuen, erstmalig im Beschwerdeverfahren erteilten Rentenauskünfte nunmehr ein höherer Ausgleichsbetrag (monatlich 466,95 DM statt monatlich 458,39 DM, ergibt, steht dem nicht das Verschlechterungsgebot entgegen. Dieses greift nicht ein, wenn ein Versicherungs- oder Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, denn durch eine solche Entscheidung wird die Position des Versicherungs- oder Versorgungsträgers nicht verschlechtert, seine Interesse geht nur dahin, eine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung durchzusetzen (BGH a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO sowie § 8 GKG.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.603,40 DM (12 x 466,95 DM).
Ende der Entscheidung
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