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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 25 UF 222/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1613 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 1 Satz 2
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- 25 UF 222/00 - - 323 F 155/00 - AG Köln

Anlage zum Protokoll vom 16. März 2001

Verkündet am 16. März 2001

Flesch, J.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröder und die Richter am Oberlandesgericht Winn und Wolf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 21. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 323 F 155/00 - unter uneingeschränkter Aufrechterhaltung der zu Gunsten der Klägerin zu 1) titulierten Unterhaltsansprüche im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten teilweise dahin geändert, dass der Beklagte an die Klägerin zu 2) unter Abweisung ihrer weitergehenden Klage als nachehelichen Unterhalt für die Zeitraum vom 1. März 1999 bis einschließlich 31. August 2000 6.054,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 (mittleres Verfalldatum) zu zahlen hat.

Hinsichtlich des Anschlusszeitraumes ab 1. September 2000 bleiben die durch das vorbezeichnete Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Köln zu Gunsten der Klägerin zu 2) titulierten Unterhaltsansprüche uneingeschränkt bei Bestand.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz fallen zu 1/3 den Klägerinnen zu 1) und 2) und zu 2/3 dem Beklagten zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 2) zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 erster Halbsatz abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich nur gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin zu 2). Das zulässige Rechtsmittel (§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht nur in geringem Umfang Erfolg, während es im übrigen nicht gerechtfertigt ist.

Sachlicher Teilerfolg ist ihm nur bezüglich des vom Familiengericht für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.08.2000 ausgeurteilten Rückstandsbetrages, und auch insoweit nur teilweise, beschieden.

Das Familiengericht hat ausgeführt, Anspruchsgrundlage sei § 1570 BGB. Die Klägerin zu 2) könne angesichts der von beiden geschiedenen Elternteilen allein ihr obliegenden Versorgung, Beaufsichtigung und Betreuung der minderjährigen Klägerin zu 1) ihren eheangemessenen Lebensbedarf nicht in vollem Umfange durch eigene Erwerbseinkünfte decken. Darauf beruhe ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dass hält - dem Grunde nach - der Überprüfung durch den Senat stand.

Der Klagezeitraum beginnt mit dem 1.03.1999. Damals war die Klägerin zu 1) 8 Jahre alt. Bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt hat sie ihr 10. Lebensjahr vollendet. Angesichts dessen kann von der Klägerin zu 2) keinesfalls verlangt werden, ihre Tätigkeit, die seit dem Beginn des Klagezeitraums fortwährend jedenfalls mehr als das Pensum einer Halbtagsstelle ausmacht, auf eine vollschichtige Tätigkeit aufzustocken. Das ist derart selbstverständlich, dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Durch das von ihr erzielte Einkommen kann sie ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht decken. Deshalb muss der Beklagte das Fehlende durch seine Unterhaltszahlungen ausgleichen.

Desweiteren sind in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil der Unterhaltsberechnung die vollen Einkünfte des Beklagten und die Differenzmethode zugrundezulegen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden.

Der Zeitpunkt für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der angemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (BGH FamRZ 1999, 367); vorliegend der 29.12.1998 (Bl. 50 R der Scheidungsakte). Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte unstreitig als Fernfahrer tätig. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen ist er am 19.10.1998 als solcher in die Dienste der F.-W.-AG getreten. Das ist, wie er zutreffend geltend macht, erst geraume Zeit nach der Trennung der Parteien geschehen, die gemäß ihrem übereinstimmenden Vorbringen im Ehescheidungsverfahren im April 1997 erfolgt ist. Daraus leitet der Beklagte her, diese erst nach der Trennung eingetretene Veränderung in seinem Erwerbsleben sei nicht zu berücksichtigen, vielmehr seien der Unterhaltsberechnung nur seine unstreitig niedrigeren Einkünfte bis zur Trennung zugrundezulegen. Dem kann nicht gefolgt werden, denn solche Veränderungen nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung dürfen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 1983, 353; OLG Frankfurt NJW - RR 2000, 369) oder nur infolge der Trennung eingetreten sind (BGH FamRZ 1988, 909, 929, 1994, 87). Beides ist nicht der Fall. Der Beklagte war bis Ende 1995, also lange Zeit nach der am 19.12.1984 erfolgten Verehelichung der Parteien als Seiler tätig und ließ sich vor der Trennung der Parteien, ab 1.06.1996 erfolgreich zum Berufskraftfahrer umschulen. Damit aber war seine ab 19.10.1998 ausgeübte Tätigkeit als Fernfahrer in der Ehe der Parteien angelegt, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass ein Berufskraftfahrer im Verlaufe seines Arbeitslebens zunächst im Nahverkehr, dann im Fernverkehr und umgekehrt arbeitet. In beiden Fällen handelt es sich um die gleiche Tätigkeit, wobei natürlich klar ist, dass ein Fernfahrer mehr verdient als ein in seinem häuslichen Umfeld tätiger Kraftfahrer, weil der Fernfahrer länger arbeitet. Mit einem sogenannten Karrieresprung, mit einem unerwarteten beruflichen Aufstieg hat das indessen nichts zu tun, und der Beklagte hat auch nicht plausibel gemacht, seine jetzige Tätigkeit sei nur wegen der Trennung erfolgt, was in solchen Fällen zutreffen mag, wo ein Arbeitnehmer sich wegen oder nach der Trennung zu einer totalen Veränderung im beruflichen Bereich entschließt, indem er entweder auf Dauer ins Ausland geht oder einen völlig neuen Beruf ergreift. Demgegenüber ist der Beklagte in ergreifender Schlichtheit das geblieben, was er schon vor der Trennung war, nämlich Berufskraftfahrer.

Beide Parteien sind vor, aber auch nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung berufstätig gewesen, wie das auch gegenwärtig der Fall ist. Deshalb handelt es sich um eine sogenannte Doppelverdienerehe, bei der die Differenzmethode gilt (BGH FamRZ 1981, 241; 284, 194). Aus der zwecks Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs von der LVA Rheinprovinz als zuständiger Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung am 8.06.1998 gegenüber dem Familiengericht für die Klägerin zu 2) erteilten Auskunft ergibt sich, dass vom 1.04.1987 bis 14.09.1990 ununterbrochen Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Nach der Geburt der Klägerin zu 1) sind vom 22.04.1992 bis 18.08.1993 abermals Pflichtbeiträge gezahlt worden. Demnach hat die Klägerin zu 2) während der Ehe zu einem erheblichen Teil versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so dass ihre nach der Trennung erneut aufgenommene und derzeitige Tätigkeit keineswegs allein wegen und erstmals nach der Trennung in Angriff genommen wurde. Vielmehr spricht nach dem aktenkundigen Verlauf der Ehe der Parteien alles dafür, dass sie genauso wieder in das Berufsleben eingetreten wäre, wenn die Parteien verheiratet geblieben wären; das einzige "Hindernis" war die Notwendigkeit umfassender Versorgung, Beaufsichtigung und Betreuung der Klägerin zu 1) in deren ersten Lebensjahren durch die Klägerin zu 2).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist wie folgt zu rechnen:

Das Kalenderjahr 1999

Der Beklagte hat ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 1999, die alle Jahreszahlen enthält, folgende Einkünfte erzielt:

steuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen 62.644,96 DM steuerfreies Bruttogesamteinkommen 5.229,41 DM abzüglich Lohnsteuer 13.185,00 DM ./. Solidaritätszuschlag 659,83 DM ./. Sterbegeld 135,33 DM ./. Krankenversicherung 4.197,22 DM ./. Pflegeversicherung 532,46 DM ./. Rentenversicherung 6.155,34 DM ./. Arbeitslosenversicherung 2.035,97 DM zuzüglich Steuerrückerstattung, die 1999 für 1998 gezahlt wurde 2.296,56 DM

43.269,78 DM : 12 3.605,82 DM

Der Beklagte hat seine berufsbedingten Fahrtkosten nicht nachvollziehbar vorgetragen. Es steht aber fest, dass er solche Kosten gehabt hat. Das ergibt sich aus den zu den Akten überreichten Einkommenssteuerbescheiden. In Ermangelung anderweitiger Berechnungsmöglichkeiten sind die aus den Steuerbescheiden ersichtlichen Beträge an- und abzusetzen, nämlich für das Jahr 1999 berufsbedingte Fahrkosten in Höhe von 1.205,00 DM, 200,00 DM für sonstige berufliche Aufwendungen und 456,00 DM als Beitrag zu Berufsverbänden. Das ergibt 1.861,00 DM, im monatlichen Durchschnitt also rund 155,00 DM. Desweiteren ist der Tabellensatz des vom Beklagten anerkannten Kindesunterhalts der Klägerin zu 1) mit 552,00 DM abzuziehen. Auch die Kreditraten in monatlicher Höhe von 300,00 DM sind abzugsfähig. Die Klägerin zu 2) hat diesen Abzug in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 24.03.1999 ausdrücklich akzeptiert. Daran muss sie sich festhalten lassen. Als bereinigtes Einkommen des Beklagten verbleiben 2.598,82 DM.

Auch die Klägerin zu 2) hat ihr im Jahre 1999 erzieltes Einkommen mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember belegt.

Gesamtbruttoeinkommen 22.441,78 DM ./. Krankenversicherung 1.503,61 DM ./. Pensionsversicherung 190,73 DM ./. Rentenversicherung 2.209,72 DM ./. Arbeitslosenversicherung 729,35 DM verbleiben 17.808,37 DM : 12 1.484,03 DM.

Die Teilnahme am Kantinenessen ist nicht zu berücksichtigen, weil der Arbeitgeber den Gegenwert ausweislich der Gehaltsabrechnungen vom Nettolohn, wie er vorstehend errechnet wurde, abzieht. Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) über ein Fahrzeug ihres Arbeitgebers verfügt, für das sie keine Steuern und Versicherungen zahlt und keinen sonstigen Erhaltungsaufwand betreiben muss. Nur die Benzinkosten gehen zu ihren Lasten. Der Senat schätzt diesen Vorteil auf monatlich 100,00 DM, so dass sich das Einkommen der Klägerin zu 2) auf 1.584,03 DM erhöht.

Die 3/7 - Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte ergibt rund 478,00 DM monatlich.

Soweit die Klageforderung den Zeitraum vom 1.03. bis 31.12.1999 betrifft - dasselbe gilt für den Anschlusszeitraum Januar bis einschließlich April 2000 -, ist die Zuerkennung dieser Beträge allerdings nicht möglich, weil es der Höhe nach an der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung des § 1613 Abs. 1 BGB fehlt. Die Klageschrift stammt vom 10.05.2000, ist also für die Beurteilung der Rechtslage im Jahre 1999 ohne jede Bedeutung. Maßgeblich ist allein das vorprozessuale Mahnschreiben der Kläger vom 24.03.1999, inhalts dessen als nachehelicher Unterhalt für die Klägerin zu 2) monatlich 295,00 DM gefordert worden sind. Nur dieser Betrag kann und zwar gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Wirkung ab 1.03.1999 verlangt werden, so dass die Klägerin zu 2) für den Zeitraum vom 1.03. bis 31.12.1999 10 x 295,00 DM = 2.950,00 DM zu beanspruchen hat.

Das Kalenderjahr 2000

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen errechnet sich anhand der Gehaltsabrechnung des Beklagten für den Monat Dezember 2000 ein unbereinigtes Gesamtnettoeinkommen von 43.980,79 DM. Zuzusetzen ist die im Jahre 2000 für das Jahr 1999 in Höhe von 1.649,32 DM gezahlte Einkommensteuerrückerstattung, so dass sich das Gesamtnettoeinkommen auf 45.630,11 DM erhöht, was im monatlichen Durchschnitt 3.802,51 DM ergibt. Abermals sind abzuziehen der Tabellensatz des Kinderunterhalts für die Klägerin zu 1), die Kreditrate und berufsbedingte Kosten in Höhe von 155,00 DM, so dass als bereinigtes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (3.802,51 DM minus 552,00 DM minus 300,00 DM minus 155,00 DM) 2.795,51 DM verbleiben.

Das Nettogesamteinkommen der Klägerin zu 2), errechnet anhand der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember, beträgt 18.564,39 DM = 1.547,03 DM im monatlichen Durchschnitt, was unter Hinzurechnung des Vorteils der PKW-Benutzung 1.647,03 DM ergibt.

Die 3/7 Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte ergibt einen Betrag von monatlich 492,00 DM.

Davon konnten der Klägerin zu 2) bis einschließlich April 2000 aus den dargelegten Gründen nur 295,00 DM monatlich zuerkannt werden.

Erstmals mit der Klageschrift vom 10.05.2000, die dem Beklagten noch im Verlauf dieses Monats zugegangen ist und damit ab Anfang Mai 2000 seine neuerliche Inverzugsetzung bewirkt hat, können diejenigen Beträge verlangt werden, die das Familiengericht der Klägerin zu 2) mit monatlich 481,20 DM zuerkannt hat. Dabei muss es mit Rücksicht auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf, bewenden.

Auch für die Zeit ab 1. Januar 2001 ist in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte mit den Zahlen für das Jahr 2000 zu rechnen. Ob die Kreditraten, die gemäß dem Vorbringen der Klägerin zu 2) auf Seite 3) ihrer Berufungserwiderung Ende des Jahres 2000 auslaufen, fortan noch zu berücksichtigen sind, bedarf keiner Entscheidung, weil der der Klägerin zu 2) vom Familiengericht zuerkannte Unterhalt gemäß den vorstehenden Darlegungen auch dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Ratenzahlungspflicht des Beklagten über den 31.12.2000 andauern sollte.

Auch die etwaigen Vorteile der etwaigen Durchführung der steuerlichen Ehegattenrealsplittings sind deshalb ohne Bedeutung.

Aus Gründen besserer Übersicht hat der Senat die zeitliche Abfolge der erstinstanzlichen Tenorierung beibehalten, als Rückstand also nur den Unterhalt für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. August 2000 ausgeurteilt. Das ergibt 14 Monate x 295,00 DM = 4.130,00 DM (1.03.1999 bis 30.04.2000) und 4 Monate x 481,20 DM = 1.924,80 DM für den Zeitraum vom 1.05. bis 31.08.2000. Der gesamte Rückstand beträgt folglich 6.054,80 DM. Ab 1.09.2000 werden monatlich 481,20 DM zur Zahlung verschuldet.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich in Ansehung des Rückstandsbetrages gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB, wobei der Senat aus Gründen besserer Praktikabilität ein mittleres Verfalldatum gewählt hat.

Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 93, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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