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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 25 UF 257/00
Rechtsgebiete: BGB, SGB VI, VAHRG, GKG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2
BGB § 1587 a/II Nr. 3
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b/VI
SGB VI § 76
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b/I Nr. 1
VAHRG § 10
GKG § 16 a
ZPO § 629 a Abs. 2
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 3 S. 2
ZPO § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 UF 257/00 32 F 60/97 Amtsgericht Familiengericht Leverkusen

In der Familiensachen

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder, den Richter am Oberlandesgericht Winn und die Richterin am Oberlandesgericht Scholz

am 19. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufungsbeschwerde der Landesversicherungsanstalt B. vom 16. November 2000 wird das am 21. Juli 2000 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht Leverkusen, Aktenzeichen 32 F 60/97, unter Aufrechterhaltung im übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Ziffer IV teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Ba. werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt B. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,70 DM, bezogen auf den 31. Mai 1997, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des teilweise angefochtenen Scheidungsverbundurteils.

Gründe:

Im Rahmen des Scheidungsverbundurteils hat das Familiengericht Leverkusen auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Antragstellerin hatte in der maßgeblichen Ehezeit vom 1. März 1979 bis einschließlich 31. Mai 1997 neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Ba. in Höhe von monatlich 739,85 DM auch solche als betriebliche Altersversorgung aufgrund ihrer Tätigkeit bei den B. Werken erworben, insoweit wird auf die Auskunft der B. AG vom 13. Oktober 1997 (Bl. 16 f. d. VA-Heftes) Bezug genommen.

Die Antragstellerin bezieht bereits sowohl die gesetzliche Rente als auch die Betriebsrenten.

Demgegenüber hat der Antragsgegner während der Ehezeit nur eine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar eine solche bei der Landesversicherungsanstalt B. in Höhe von monatlich 903,49 DM.

Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich dergestalt vorgenommen, dass es von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften, bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 31,84 DM übertragen hat.

Hiergegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt B. mit ihrer Berufungsbeschwerde vom 16. November 2000, die am 22. November 2000 bei Gericht eingegangen ist.

Sie macht geltend, die Umrechnung der betrieblichen Anwartschaft der Antragstellerin sei durch das Familiengericht fehlerhaft vorgenommen worden, denn es hätte die Tabelle 2 der Barwertverordnung zugrunde gelegt werden müssen; hiernach hätte sich eine dynamisierte Anwartschaft der Antragstellerin in bezug auf ihre betrieblichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 58,83 DM ergeben. Dann wäre jedoch entgegen der Berechnung des Familiengerichts die Antragstellerin ausgleichsberechtigt und nicht der Antragsgegner.

Die übrigen Beteiligten sind der Berufungsbeschwerde nicht entgegen getreten.

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO statthafte Berufungsbeschwerde ist auch zulässig.

Die Beschwerdefrist nach § 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO ist gewahrt. Zwar ist das Scheidungsverbundurteil der Landesversicherungsanstalt B. bereits am 6. September 2000 zugestellt worden, diese Zustellung vermochte jedoch die Beschwerdefrist nicht wirksam in Gang zusetzen, da die unter diesem Datum zugestellte Urteilsausfertigung hinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig war, wie sich sowohl aus dem Schreiben der Landesversicherungsanstalt B. vom 13. September 2000 als auch aus dem Vermerk des Familiengerichts vom 21. September 2000 ergibt. Die Zustellung einer unvollständigen Entscheidung vermag den Lauf der Notfrist nicht in Gang zu setzen (vgl. BGH NJW 1998, 1959). Ausweislich der Empfangsbestätigung der Landesversicherungsanstalt B. ist die vollständige Ausfertigung des Scheidungsverbundurteils betreffend den Versorgungsausgleich dieser erst am 23. Oktober 2000 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist mit Eingang der Beschwerdeschrift am 22. November 2000 bei Gericht gewahrt worden ist.

Auf die Beschwerde ist der Versorgungsausgleich wie erkannt abzuändern:

Nach § 1587 /I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen.

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 /II BGB):

Die Ehezeit begann am 01.03.1979.

Sie endete am 31.05.1997.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften der Antragstellerin:

1. Bei LVA Ba. 739,85 DM Versicherungsnr. ...

Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.

2. Bei B.-Pensionskasse

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB. Jahresrente 2.317,20 DM

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.

Alter bei Ehezeitende: 49 Barwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4 Barwert: 24.098,88 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531 Entgeltpunkte: 2,2063 aktueller Rentenwert 46,67 DM DM dynamisch: 2,2063*46,67 = 102,97 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlichen organisierten Versorgungsträger.

3. Bei B.-AG

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB. Jahresrente 1.892,40 DM

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.

Alter bei Ehezeitende: 49 Barwertfaktor: 10,4*100% = 10,4 Barwert: 19.680,96 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531 Engeltpunkte: 1,8019 aktueller Rentenwert: 46,67 DM DM dynamisch: 1,8019*46,67 = 84,09 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

4. Bei B. AG

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB. Jahresrente 600,00 DM

Nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

Betriebszugehörigkeit Anfang 15.08.1978 Ende 31.12.1983 Gesamtzeit (Tage): 1.965 in Ehezeit (Tage): 1.767 % 89,9237 Ehezeitanteil: 600*89,9237 % = 539,54 DM

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.

Alter bei Ehezeitende: 49 Barwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4 Barwert: 5.611,22 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531 Engeltpunkte: 0,5137 aktueller Rentenwert: 46,67 DM DM dynamisch: 0,5137*46,67 = 23,97 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.

Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gemäß § 1587 b/I BGB mit EP: 739,85 DM Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 211,03 DM insgesamt: 950,88 DM

B. Anwartschaft des Antragsgegners:

Bei LVA B. 903,49 DM Versicherungsnr. ...

Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.

insgesamt: 903,49 DM

Nach § 1587 a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: 950,88 - 903,49 = 47,39 DM Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin: 23,70 DM

Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit enspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Engeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.

Rentenanteil nach In-Prinzip 0,00 DM Höchstwert der EP in der Ehezeit 219 Monate / 6 = 36,5 Ehezeitanteil der Entgeltpunkte des Antragsgegners 19,3591 Höchstausgleich in Entgeltpunkten 17,1409

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 23,70 DM

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3 b/I Nr. 1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:

85,40 DM

Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting in Höhe von: 23,70 DM

Die Anordnung der Umrechnung Entgeltpunkte folgt § 1587 b/VI BGB.

Soweit der Senat in seiner obigen Berechnung auf die Barwertordnung zurückgreifen musste, sieht er sich hieran aufgrund der in der Rechtsprechung und der Literatur vielfach geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung (Vgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2000 Aktenzeichen 25 UF 197/00 mit weiteren Nachweisen) nicht gehindert. Der vorliegend zugunsten des Antragsgegners durchzuführende Versorgungsausgleich wirkt sich auf den Rentenanspruch der Antragstellerin zur Zeit noch nicht aus, da der Antragsgegner keine Rente bezieht. Sollte das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 1275/97 zu einer auch nur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung kommen, so scheint es vertretbar, die Parteien in diesem Falle auf die Abänderung der Entscheidung nach § 10 VAHRG zu verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 a GKG und § 93 a ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 DM



Ende der Entscheidung

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