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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: 25 UF 54/99
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1618 Satz 4 n.F.
FGG § 19
FGG § 52
FGG § 58
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Namensänderung

BGB § 1618 Satz 4 n.F.; FGG §§ 19, 52, 58

1. Die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers, die Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung zu ersetzen, ist mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, der der Rechtspfleger abhelfen kann.

2. Es stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwingt, wenn der Rechtspfleger seine Entscheidung trifft, ohne den Vater, die Mutter, das einzubenennende Kind und das Jugendamt gehört zu haben.

Eine fehlende Anhörung nach § 52 FGG analog ist im Abhilfeverfahren nach eingelegter Beschwerde nachzuholen.

3. Aus Gründen der Prozessökonomie kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn sich aus der Aktenlage unzweideutig ergibt, dass auch nach Anhörung der vorgenannten Personen und Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten eine positive Einbenennungsentscheidung nicht zu treffen ist.

- 25 UF 54/99 - Beschluss vom 29.06.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

051

25 UF 54/99 32 F 238/98 AG Leverkusen

In der Familiensache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schroeder sowie der Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank

am

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.02.1999 (Blatt 41 GA) gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Leverkusen vom 26.01.1999 - 32 F 238/98 - (Blatt 38, 39 GA) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin des am 14.11.1993 geborenen Kindes S. M., das aus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge für S.. Die Antragsgegnerin ist wieder verheiratet mit Herrn D., deren Namen sie angenommen hat. Sie wünscht, daß nunmehr auch die Tochter S. diesen Namen trägt.

Die Antragstellerin beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung, der sich dieser widersetzt.

Ein weiterer gemeinsamer Sohn der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) namens P. lebt beim Verfahrensbeteiligten zu 2), dieser übt über seinen Sohn das alleinige Sorgerecht aus. Er trägt den Namen des Vaters sowie der Schwester.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen hat - ohne förmliche Anhörung der Beteiligten - den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen mit der Begründung, die Einbenennung der Tochter S. sei zum Wohle des Kindes nicht erforderlich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1), die im wesentlichen vorträgt, es sei ernsthaft zu besorgen, daß die Tochter wegen der Namensdifferenz zu ihrer Mutter Hohn und Spott ausgesetzt sei. Dies führe zur Ausgrenzung. Erforderlich sei die Namensänderung auch deswegen, weil S. viel häufiger und länger bei ihr in der neuen Familie als beim Vater sei. Insgesamt seien die Probleme, die zwischen S. und dem Verfahrensbeteiligten zu 2) - dem leiblichen Vater- durch die Namensänderung entstünden, als gering anzusehen und zu vernachlässigen im Verhältnis zu den Problemen, die gegeben seien, wenn S. und die Verfahrensbeteiligte zu 1) weiterhin einen unterschiedlichen Namen trügen.

Das Amtsgericht hat die Sache in Verkennung der neuen Zuständigkeiten seit dem 01.07.1998 am 19.02.1999 dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat durch Verfügung vom 05.03.1999 die Sache an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

Die Beschwerde ist in der Hauptsache gemäß § 19 FGG statthaft. Allerdings leidet das Verfahren vor dem Amtsgericht unter einem schweren Verfahrensfehler, der gleichwohl ausnahmsweise nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führt, da die Angelegenheit entscheidungsreif ist und aus Gründen der Prozeßökonomie eine Zurückverweisung nicht tunlich erscheint.

Das Familiengericht ist gemäß § 1618 Abs. 4 BGB in der Fassung ab dem 01.07.1998 für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung zuständig. Die Vorschrift gilt für alle Kinder, anders als § 1618 BGB a. F., der auf nichteheliche Kinder beschränkt war. Das Geschäft obliegt gemäß § 14 RpfG dem Rechtspfleger, da es sich um eine nach dem BGB dem Familiengericht übertragene Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die nicht unter den innummerierten Richtervorbehalt fällt.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, den § 621 e ZPO ist unanwendbar, da § 1618 BGB vom Katalog der Entscheidungen nach § 621 ZPO nicht erfaßt wird. Der Rechtspfleger ist dabei zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt (§ 18 FGG) (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 13. Auflage 1992, vor §§ 19 bis 30 Rdnr. 2). Auch nach § 11 Abs. 1 RpfG in der Fassung ab 01.10.1998 muß er daher vor der Vorlage an das Rechtsmittelgericht über eine Abhilfe entscheiden. Davon hat das Amtsgericht - offenbar, weil es eine Abhilfemöglichkeit verneint - keinen Gebrauch gemacht. Hierin ist ein schwerer Verfahrensfehler zu sehen, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt.

Dies ist vorliegend deswegen nicht der Fall, weil die Sache entscheidungsreif ist und es bloßer Förmelei entspräche, die Sache an das Familiengericht zurückzugeben. Der Vortrag der Antragstellerin - auch derjenige im Beschwerdeverfahren - rechtfertigt nämlich keine andere als die vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung. Eine Abhilfe durch ihn käme nicht in Betracht.

Dabei ist vorliegend auch unbeachtlich, daß eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht erfolgt ist. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß über eine Ersetzung der Zustimmung nicht entschieden werden kann, ohne die Beteiligten persönlich angehört und sich so einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Es wird der Bedeutung der Lösung des namensrechtlichen Bandes nicht gerecht, wenn bei verständigem Widerspruch des Antragsgegners nur aufgrund der Aktenlage entschieden würde. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 52 FGG i. d. F. ab 01.07.1998, der in allen die Personen des Kindes betreffende Verfahren anzuwenden ist. In diesem Sinne ist auch das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren.

Eine persönliche Anhörung der Beteiligten war aber vorliegend deswegen entbehrlich, weil das Amtsgericht zu Recht eine Einbenennung des Kindes S. abgelehnt hat. Insbesondere hätte in diesem Falle die Anhörung des Kindes zu einer unnötigen zusätzlichen Belastung für dieses geführt. Auch im Interesse des Kindeswohles konnte daher bei der gegebenen Sachlage ausnahmsweise dessen Anhörung unterbleiben.

Zutreffend hat das Amtsgericht berücksichtigt, daß § 1618 n. F. BGB das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind schützt (BT-Drs. 13/489 Seite 92; Bäuml/Wax, Familienrechtskommentar 1998, § 1618 Rdnr. 6). Der Gesetzgeber hat hervorgehoben, daß die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein muß (BT-Drs. 13/8511 Seite 74; Gaatz St. AZ 1998, 241, 247 f.). Diese gesetzliche Formulierung kann nicht unbeachtet bleiben (nach Bäuml/Wax a.a.O. ist ein dem Kindeswohl dienende Einbenennung regelmäßig erforderlich; wie hier dagegen Wagenitz in Schwab/Wagenitz das neue Familienrecht, Seite 145 und Gaatz St. AZ 1998, 241, 247 f.; schwankend Palandt/Diederichsen, 58. Auflage 1999, § 1618 Rdnr. 17), den die Wortwahl ist im Gesetzgebungsverfahren eigens geändert worden (vgl. BT-Drs. 13/4899 Seite 8). Es liegt auf der Hand, daß bei weniger strengen Anforderungen das Einwilligungsbedürfnis des Elternteils, der nicht Sorgerechtsinhaber ist, nur auf dem Papier steht, da das Kind regelmäßig unter dem bestimmenden Einfluß des Sorgeberechtigten steht. Es muß daher triftige Gründe geben, das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes zurückzustellen. Dabei können das persönliche Verhalten gegenüber dem Kind und die Regelmäßigkeit der Unterhaltsleistung z. B. von Bedeutung sein. In die Abwägung muß auch einbezogen werden, daß mit der Einbenennung auch das namensrechtliche Band zu dem leiblichen Bruder gelöst würde.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, kann unter keinen Umständen davon ausgegangen werden, daß die Einbenennung für das Kindeswohl der Tochter S. erforderlich ist. Die Gründe für eine Namensänderung, die die Antragstellerin vorträgt, liegen im allgemeinen Bereich. Sie treffen grundsätzlich jedes Kind, welches aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei der wiederverheirateten Mutter lebt, die den Namen des neuen Ehemannes angenommen hat. Konkrete Umstände, die eine außerordentliche durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung bei S. hervorgerufen hätten, vermag der Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin - auch in der Beschwerdeinstanz - nicht zu erkennen.

Der Senat ist der Auffassung, daß die bloße Namensdifferenz zur leiblichen Mutter in aller Regel unter den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht zu einer besonderen Belastung führt. Bezeichnenderweise vermeidet die Antragstellerin insoweit auch jeglichen konkreten Vortrag. Warum innerhalb der Familie eine Integration von S. besser erfolgen soll, wenn diese den Namen des Stiefvaters annimmt vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Gerade die Antragstellerin als fürsorgliche Mutter wird doch alles daransetzen, um dem Kind die Situation zu erklären und verständlich zu machen. Dabei wird es auch dem vermitteln können, daß sein leiblicher Vater durch aus ein berechtigtes Interesse daran hat, daß S. seinen Namen trägt. Dies gilt um so mehr, als der Verfahrensbeteiligte zu 2) (der Beschwerdegegner) durch aus Anstrengungen unternimmt, um den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten. Auch hier treten bei der Regelung des Umgangsrechts immer wieder Schwierigkeiten auf, die dem Antragsgegner die Durchsetzung seines Umgangsrechts erschweren. Der Senat ist der Auffassung, daß das Kind aus den elterlichen Streitigkeiten herausgehalten werden muß. Die Antragstellerin sollte bestrebt sein, Ruhe im Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater eintreten zu lassen. Alles andere Verhalten der Antragstellerin ist gerade nicht am Kindeswohl orientiert.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, daß die Antragstellerin keinerlei durchgreifende Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine Namensänderung rechtfertigen könnten. Ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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