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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: 25 WF 124/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 569
ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 1612 b Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

- 25 WF 124/01 -

In der Familiensache

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln

am 10. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 4. Juli 2001 - 10 F 211/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners, der ihr gemäß Anerkenntnisurteil des Familiengerichts Gummersbach vom 09.01.1996 - 13 F 274/95 - monatlichen Unterhalt i.H.v. 256,00 DM - 1. Altersstufe und 1. Einkommensgruppe der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle mit einem Tabellensatz von 291,00 DM abzüglich der Hälfte des damals gezahlten Kindergeldes = 1/2 von 70,00 DM = 35,00 DM - zu zahlen hat.

Nach erfolglos gebliebener vorprozessualer Mahnung erstrebt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, deren Ziel darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner ab Januar 2001 monatlich den Regelbetrag zu 135% der jeweiligen Altersgruppe abzüglich 135,00 DM als z.Zt. hälftiges Kindergeld zu zahlen hat. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 04.07.2001, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, Prozesskostenhilfe bewilligt für monatliche Unterhaltsbeträge i.H.v. 100% des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe, wobei hiervon hälftiges Kindergeld für ein erstes gemeinsames Kind nur abzuziehen ist, soweit dadurch 135% des Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes gemeinsames Kind nicht unterschritten werden.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde im Umfange der Teilabweisung ihr Begehren weiter.

Die Sache liegt mit Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 31.07.2001, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, dem Senat zur Entscheidung vor.

Die gemäß den § 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der mit ihr angefochtene Beschluss der Überprüfung durch den Senat standhält.

Am 01.01.2001 ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Kraft getreten, das auch eine Neuregelung des Kindesunterhalts zum Gegenstand hat. Das unterhaltsrechtliche Existenzminimum der Kinder beträgt seitdem 135% des Tabellensatzes der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1.7.1999 = 480,00 DM in der ersten, 582,00 DM in der zweiten und 689,00 DM in der dritten Altersgruppe. Für die Zeit ab 1. Juli 2001 - neue Düsseldorfer Tabelle - lauten die Zahlen: 495,00 DM, 600,00 DM und 709,00 DM.

Dementsprechend wird gem. § 1612 b Abs. 5 BGB Kindergeld solange nicht abzüglich angerechnet , als nicht der Schuldner wenigstens 135% des Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld leisten kann. 135% des Regelbetrages in den alten Bundesländern entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, so dass der Schuldner - seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - von der 1. bis einschließlich zur 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle jeweils den Tabellensatz der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat. Bedauerlicherweise wird dieses Gefüge: der zu zahlende Unterhalt ist in allen Altersstufen von der 1. bis einschließlich zur 6. Einkommensgruppe infolge unterbleibender oder nur teilweiser Anrechnung des Kindergeldes gleich hoch, in einigen ganz wenigen Fällen durchbrochen, nämlich in der zweiten und in der dritten Altersstufe der 1. Einkommensgruppe und in der 3. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe. Da ergeben sich in dieser Reihenfolge bis 30.6.2001 bei Zugrundelegung von 135% des Regelbetrages abzüglich 135,00 DM Kindergeld Zahlbeträge von 447,00 DM, 554,00 DM und noch mal 554,00 DM, während die Tabellensätze in dieser Reihenfolge - ohne hälftigen, nicht stattfindenden Kindergeldabzug - betragen: 431,00 DM, 510,00 DM und 546,00 DM.

Exakt davon wird auch die Antragstellerin betroffen, die in die zweite Altersgruppe fällt, während sie den Antragsgegner gemäß seiner Leistungsfähigkeit der 1. Einkommensgruppe zuordnet. Also beträgt der Tabellensatz 431,00 DM (ab 01.07.2001: 444,00 DM), während sie 582,00 DM = 135% von 431,00 DM - 135,00 DM = 447,00 DM bzw. in Fortschreibung für die Zeit ab 01.07.2001 600,00 DM - 135,00 DM = 465,00 DM verlangt. Dabei übersieht sie aber den entscheidenden Gesichtspunkt: zu zahlen ist stets nur maximal der Tabellenbetrag - ohne jede Anrechnung hälftigen Kindergeldes -, denn § 1612 b Abs. 5 BGB, dessen Regelungen die Antragstellerin als entscheidendes Argument benutzt, betrifft nur den Abzug des Kindergeldes, aber nicht die durch den Tabellensatz festgelegte Zahlungspflicht.

Demgemäß musste der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben, wobei der Antragstellerin ohne weiteres zuzugeben ist, dass die gesetzliche Regelung außerordentlich kompliziert ist (vgl. dazu die zutreffende Kritik von Scholz in FamRZ 2000, 1541 f.).

Aus dem zuletzt genannten Grund: keine Gebühr für das Beschwerdeverfahren.

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