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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 25 WF 144/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. Mai 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 26. April 2007 (31 F 24/07) dahingehend abgeändert, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in M bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts für die gemeinsame Tochter N für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 wendet sowie gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt über 115,00 € hinaus ab Februar 2007. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Hinsichtlich der Monate Dezember 2006 und Januar 2007 wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Ab Februar 2007 ist der Beklagten ein fiktives Einkommen in Höhe von insgesamt 1.005,00 € zuzurechnen. Bereits in dem Beschluss vom 04. Juni 2007 ist der Senat davon ausgegangen, dass die Beklagte ein Nettoeinkommen von mindestens 800,00 € monatlich erzielen könne. Angesichts der Ausbildung und der Erwerbsbiografie der Beklagten, die nach ihrer Tätigkeit als ausgebildete Schuhlederwarenstepperin nur noch bis zum Jahre 1992 gearbeitet hat, ist die Beklagte wie eine ungelernte Arbeitskraft zu behandeln. Der Senat geht nunmehr mit den Darlegungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift davon aus, dass sie mit einer vollschichtigen Tätigkeit im Reinigungsgewerbe unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohnes von 7,87 € nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und Fahrtkosten etwa 900,00 € monatlich netto verdienen kann.

Da die Beklagte ihrer Tochter gegenüber eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung hat, muss sie sich daneben um eine weitere Tätigkeit bemühen, um den Mindestkindesunterhalt sicher zu stellen. Unter Zugrundelegung eines Nettolohnes von etwa 5,50 € pro Stunde ist die Beklagte verpflichtet, zu ihrer Vollzeittätigkeit eine weitere Nebentätigkeit mit einem Umfang von etwa 20 - 25 Stunden monatlich auszuüben. Damit kann sie etwa 115,00 € verdienen, so dass sich ihre Gesamteinkünfte auf 1.005,00 € belaufen. Nach Abzug des Selbstbehalts von 890,00 € verbleiben 115,00 €, die die Beklagte zur Zahlung des Kindesunterhalts verwenden kann.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte vermindert.

Ende der Entscheidung

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