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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: 25 WF 197/00
Rechtsgebiete: RpflG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

RpflG § 11 Abs. 1
BRAGO § 34 Abs. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 314
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 WF 197/00 318 F 162/98 Amtsgericht - Familiengericht - Köln

In der Kostenfestsetzungssache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder sowie den Richter am Oberlandesgericht Winn und die Richterin am Oberlandesgericht Scholz

am 15. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 6. Oktober 2000 (Aktenzeichen 318 F 162/98 AG Köln bzw. 25 UF 194/99 OLG Köln) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Absetzung der Beweisgebühr in der angefochtenen Entscheidung. Er macht geltend, im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln sei eine Beweisgebühr sowohl durch die Verwertung der Zwangsversteigerungsakten 73 K 91/98 AG Köln als auch im Zusammenhang mit der Ladung des Beklagten zur Parteivernehmung im Termin vom 5. Mai 2000 angefallen. Demgegenüber begründet die Rechtspflegerin die Absetzung damit, die beigezogene Akte sei nicht zu Beweiszwecken verwertet worden, da der Verkehrswert zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Darüber hinaus könne die Beweisgebühr auch nicht auf die Ladung des Beklagten zum Zwecke der Parteivernehmung gestützt werden. Allein die Ladung löse noch keine Beweisgebühr aus, da ein förmlicher Beweisbeschluss nicht zugrunde lag und der Beklagte im Termin vom 5. Mai 2000 tatsächlich auch nicht als Partei vernommen wurde.

Die Beschwerde des Beklagten vermag aus den zutreffenden Erwägungen der Rechtspflegerin in der Hauptsache keinen Erfolg zu haben.

Hinsichtlich der Beiziehung der Akte 93 K 91/98 AG Köln ist eine Beweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht angefallen. Zunächst bleibt festzustellen, dass die Beiziehung dieser Akte bereits erstinstanzlich erfolgte. Diese ist auch nicht im Berufungsverfahren zu Beweiszwecken verwertet worden. Hierzu bestand keine Veranlassung. Ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils war der Verkehrswert des Hausgrundstücks in Z. bereits vor dem Familiengericht unstreitig geworden. Unabhängig davon, dass diese mit der Beweiskraft nach § 314 ZPO ausgestattete Feststellung von keiner Partei im Wege der Tatbestandsberichtigung angegriffen worden ist, entspricht diese auch dem Sach- und Streitstand, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 1999, wenn auch gegebenenfalls erst nach Beiziehung der diesen Verkehrswert belegenden Zwangsversteigerungsakte, diesen unstreitig gestellt hatte. Hierbei ist es auch im Berufungsverfahren geblieben. Daher bestand für den Senat keine Veranlassung, die Zwangsversteigerungsakte im Hinblick auf den Verkehrswert zu Beweiszwecken zu verwerten. Nichts anderes ergibt sich aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen und am 30. Juni 2000 verkündeten Urteils des Senats. Soweit der Senat darin Ausführungen zum Verkehrswert unter Bezugnahme auf das Teilungsversteigerungsverfahren machte, handelt es sich dabei ausschließlich um eine chronologische Darstellung des Sachvortrages mit der Feststellung, dass der Verkehrswert von insgesamt 544.000,00 DM unstreitig geworden war. Das Urteil enthält eine Beweiswürdigung weder hinsichtlich des im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen S. noch des übrigen Inhaltes der Zwangsversteigerungsakte.

Die Entstehung einer Beweisgebühr kann auch nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO damit begründet werden, der Beklagte sei im Rahmen der Terminsverfügung vom 9. Februar 2000 zum Zwecke der Parteivernehmung im Termin am 5. Mai 2000 geladen worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde ausweislich der Gerichtsakte über die zunächst beabsichtigte Parteivernehmung kein förmlicher Beweisbeschluss gefasst. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beschwerdeführer vorgelegten, an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Ladung vom 9. Februar 2000. Die dortige Erwähnung eines Beschlusses des Senats vom 7. Januar 2000 bezieht sich auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung gegen denselben und nicht auf die Parteivernehmung des Beklagten. Insoweit erfolgte die Ladung des Beklagten prozessleitend. In diesen Fällen entsteht eine Beweisgebühr nur dann, wenn die beabsichtigte Parteivernehmung tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens: 2.028,26 DM.

Ende der Entscheidung

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