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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 25 WF 232/06
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 78c Abs. 3 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 3 | |
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 2 | |
BRAO § 48 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 01.08.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 30.05.2006 wird verworfen.
Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluss ist mit Wirkung vom 23.05.2006 an Stelle von Rechtsanwalt M der Antragsgegnerin Rechtsanwalt C beigeordnet worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie geltend macht, der zunächst im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt M habe seine Gebühren voll liquidiert, daher habe die Beiordnung eines weiteren Anwalts einer Begründung bedurft, an der es fehle. In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht sodann erläutert, warum es eine anderweitige Beiordnung als begründet angesehen habe.
II.
Die eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Gem. § 127 Abs. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden. Danach findet eine sofortige Beschwerde der Staatskasse überhaupt nur dann statt, wenn die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne Zahlungen aus dem Vermögen bewilligt worden ist, § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beschwerde kann gem. § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Einen solchen Einwand macht die Bezirksrevisorin aber gerade nicht geltend; sie wendet sich vielmehr gegen die ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigte Auswechslung des beigeordneten Rechtsanwalts, weil ein wichtiger Grund nach § 48 Abs. 2 BRAO nicht vorgelegen habe.
Von daher kommt es nicht mehr darauf an, dass ein - wie hier - dem Antrag auf Aufhebung stattgebender Beschluss gemäß des entsprechend anzuwendenden § 78c Abs. 3 ZPO gar nicht anfechtbar ist (vgl. OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2001, 144; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 78c Rn. 9).
Ende der Entscheidung
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