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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 25 WF 92/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 569 | |
ZPO § 571 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
Oberlandesgericht Köln Beschluss
In der Familiensache
hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder, den Richter am Oberlandesgericht Wolf und die Richterin am Oberlandesgericht Scholz
am 5. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 30. April 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zurückverwiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die notwendige Prozessarmut nicht nachgewiesen sei, die angeforderten Verdienstbescheinigungen sowie der letzte Steuerbescheid seien trotz Anforderung nicht vorgelegt worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.6.2001 Beschwerde eingelegt und die angeforderten Unterlagen beigefügt. Nunmehr hat das Familiengericht Bedenken geäußert hinsichtlich der Prozessarmut im Hinblick auf das Miteigentum des Antragstellers an einem Zwei-Familien-Haus, das der Antragsteller bereits in der zuvor vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.6.2001 im einzelnen erwidert und darauf hingewiesen, dass das Haus mit einem Kredit über 175.000 DM belastet sei und er monatlich 1.100 DM dafür aufwenden müsse. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth hat sodann durch Verfügung vom 26.6.2001 die Beschwerde mit den Worten "Ich helfe nicht ab" dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Erstgericht hat den Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens gem. § 571 ZPO verkannt, nämlich eine unnötige Angehung des Beschwerdegerichts zu vermeiden (vgl. dazu Zöller / Gummer, ZPO, 22. Auflage, § 571 Rn. 3, 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 571 Rn. 1,2). Es gehört zur Pflicht des Erstgerichts, die in der Beschwerdebegründung angeführten, auch neuen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Dass in dieser Weise verfahren worden ist, lässt sich der Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung in Ermangelung einer Begründung nicht entnehmen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Nichtabhilfe nicht in der Form eines Beschlusses hätte ergehen müssen (vgl. dazu Zöller/Gummer aaO Rn. 7). Da der Antragsteller nunmehr die angeforderten Unterlagen eingereicht und Erläuterungen zu seinem Miteigentum gemacht hat, ist es jedenfalls verfahrenswidrig, die Nichtabhilfeentscheidung nicht zu begründen (vgl. Zöller/Gummer aaO Rn. 8).
Der Senat hält es für sachdienlich, nicht an Stelle des Amtsgerichts die gebotene Prüfung vorzunehmen und verweist daher die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zwecks Nachholung der unterlassenen Prüfung und zur neuen Entscheidung zurück.
Ende der Entscheidung
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