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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 26 U 11/01
Rechtsgebiete: VOB/B
Vorschriften:
VOB/B § 1 Nr. 4 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 28.11.2001
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Drzisga und die Richterinnen am Oberlandesgericht von Olshausen und Crynen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2000 verkündete Schlussurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 328/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines von dem Kläger gewährten Darlehens. Gegenstand des Streites ist die Frage, ob der Beklagte persönlich oder aber die SDS W. GmbH Vertragspartner des Darlehensvertrages geworden ist. Der Beklagte ist seit dem 25.03.1998 Geschäftsführer dieser Firma, die im Handelsregister ein Haftungskapital von 50.000,00 DM ausweist.
Mit Faxschreiben vom 22.06.1999 wandte sich der Beklagte wegen eines Darlehens in Höhe von 180.000,00 DM an den Kläger. Dieses Faxschreiben enthält die persönliche Ansprache "Hallo J." und ist mit "Gruß S." unterzeichnet.
Mit Blitzgiroauftrag vom 25.06.1999 wies der Kläger die Sparkasse U.-H. an, einen Betrag von 177.000,00 DM auf das von dem Beklagten in dem Fax angegebene Konto der SDS W. GmbH zu überweisen. Der entsprechende Betrag wurde noch am selben Tag auf dem Konto der SDS W. GmbH gutgeschrieben.
Mit Einschreiben gegen Rückschein vom 21.03.2000 kündigte der Kläger das Darlehen gegenüber dem Beklagten.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst im Wege des Urkundenprozesses auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 177.000,00 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass nicht er persönlich, sondern die Firma SDS W. GmbH Vertragspartner des Klägers geworden sei. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen: Er habe das von ihm unterschriebene Fax am 22.06.1999 vom Firmenfaxgerät abgesandt. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei auf das Firmenkonto der Firma SDS W. GmbH erfolgt. Das Faxanschreiben enthalte Hinweise auf die geschäftlichen Beziehungen des Klägers zu der Firma SDS W. GmbH. Schließlich sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass sich die GmbH in kurzfristigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe.
Mit Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihm die Ausführungen seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Im Nachverfahren hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Beklagte persönlich und nicht die GmbH Vertragspartner des Darlehensvertrages geworden sei. Da zwischenzeitlich seine Forderung gegen den Beklagten aus dem Vorbehaltsurteil durch das Finanzamt M. mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.09.2000 gepfändet worden war, hat er im Nachverfahren beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 mit der Maßgabe für vorbehaltlos zu erklären, dass der Beklagte zur Zahlung an den Freistaat T., vertreten durch das Finanzamt M., verurteilt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und darüber hinaus behauptet, der Kläger habe im Dezember 1999 mehrfach gegenüber Dritten geäußert, der Firma SDS W. GmbH ein Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben. Er meint, hieraus lasse sich der Schluss ziehen, dass auch aus der Sicht des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Firma SDS W. GmbH Vertragspartner habe werden sollen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Kläger mit der Darlehensgewährung seine eigene berufliche Zukunft und die seines in der Firma zur Ausbildung angestellten Sohnes habe sichern wollen. Denn dem Kläger seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannt gewesen. Die Rückforderung des Darlehens sei durch den Kläger im Januar 2000 mit einem Faxanschreiben erfolgt, das an die Firma SDS W. GmbH gerichtet gewesen sei. Außerdem hätten die Kontakte der Parteien allein auf der geschäftlichen Tätigkeit für die Firma SDS W. GmbH beruht. Auch dies spreche gegen eine private Darlehensgewährung an ihn, den Beklagten. Zudem sei unzutreffend, dass der Kläger ihm zuvor bereits ein Darlehen in Höhe von 3.000,00 DM gewährt habe und deshalb lediglich 177.000,00 DM zur Auszahlung gekommen seien.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil antragsgemäß für vorbehaltlos erklärt. Gegen dieses ihm am 02.01.2001 zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten - einschließlich seiner Verweisungen - Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 02.02.2001 Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.04.2001 mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils das Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und rügt, dass das Landgericht die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben habe.
Trotz der persönlich gehaltenen Bitte in dem Fax vom 22.06.1999 ergebe sich aus der Urkundslage (Auszahlungsbitte an die GmbH und Aufdeckung von deren finanziellen Engpässen) eine Vermutung dafür, dass die GmbH Darlehensnehmerin geworden sei, denn die Auszahlung der Valuta an einen am Vertrag nicht beteiligten Dritten stelle einen atypischen Verlauf eines Darlehensgeschäftes dar, zu dessen ausnahmsweisem Vorliegen der Kläger hier aber nichts vorgetragen habe.
Nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens liege es auch näher, dass der Kläger das Darlehen direkt der notleidenden GmbH habe gewähren und nicht auf dem Umweg über seine (des Beklagten) Person habe zukommen lassen wollen, weil die Rückzahlung des Darlehens dann nach den für die eigenkapitalersetzenden Darlehen geltenden Grundsätze gefährdet gewesen wäre.
Der Unternehmensbezug der Darlehensanforderung werde auch durch die Bezugnahme auf die "Originalrechnung für das Riesenrad" deutlich.
Dass das Fax im übrigen von der Form her persönlich gehalten gewesen sei, stehe der Unternehmensbezogenheit nicht entgegen, da die Parteien niemals persönlich wirtschaftliche Transaktionen ausgehandelt hätten, sondern solche Geschäfte immer nur und ausschließlich das Verhältnis des Klägers zu der GmbH betroffen hätten.
Unabhängig von der schon aus der Urkunde und aus der Auszahlung an die GmbH sich ergebenden Rechtslage habe er in dem Telefongespräch mit dem Kläger um ein Darlehen für die SDS W. GmbH als Darlehensnehmerin gebeten. Auch habe sich der Kläger nach dem Zerwürfnis mit dem Beklagten vor Zeugen berühmt, sein Darlehen habe die Gesellschaft vor dem Bankrott bewahrt. Desgleichen habe er sich über die Kündigung der Gesellschaft beschwert und dabei bedauert, dass er ihr das Darlehen zur Verfügung gestellt habe.
Hilfsweise erklärt der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals die Aufrechnung mit einer ihm in Höhe der Klageforderung abgetretenen Forderung der Firma SDS W. GmbH gegen den Kläger. Dazu behauptet er, der Firma SDS W. GmbH stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Diebstahls einer Grundschuldurkunde zu, durch deren Abhandenkommen der Firma SDS W. GmbH im Rahmen von Vollstreckungsversuchen gegen einen ihrer Schuldner ein Schaden in Höhe von etwa 500.000,00 DM entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet den Sachvortrag betreffend die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Der Grundschuldbrief sei nicht gestohlen worden und der Grundschuld habe auch keine Forderung zugrunde gelegen. Darüber hinaus widerspricht er der Geltendmachung der Aufrechnung in zweiter Instanz.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Senat hat zu dem Inhalt des Telefonats der Parteien vom 21.06.1999 sowie zu den behaupteten anschließenden Äußerungen des Klägers Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 26.10.2001 (Blatt 314) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung des von dem Kläger unstreitig geleisteten Darlehensbetrages von 177.000,00 DM ist nicht gerechtfertigt.
Der Anspruch des Klägers aus § 607 Abs. 1 BGB ist gegen den Beklagten persönlich begründet.
Der Beklagte hat den Darlehensvertrag mit dem Kläger im eigenen Namen ohne einen auf seine Vertreterstellung hinweisenden Zusatz abgeschlossen. Auch die übrigen Umstände lassen nicht zweifelsfrei auf ein Handeln des Beklagten als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Firma SDS W. GmbH schließen.
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens beruht auf einem zweiseitig verpflichtenden schuldrechtlichen Vertrag. Für die Abgrenzung zwischen Vertreter- und Eigengeschäft gelten auch bei diesem Vertrag die allgemeinen Auslegungsregeln, nach denen entscheidend ist, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden verstehen durfte. Dabei sind alle Umstände und die erkennbare Interessenlage zu berücksichtigen. Bleiben Zweifel, ist gemäß § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft anzunehmen. Den Erklärenden trifft die Beweislast für die Unternehmensbezogenheit seiner Willenserklärung (BGH NJW 1995, 43).
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei der Bewertung der Rechtslage auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens sowohl in seinem Vorbehalts- als auch im Schlussurteil zutreffend angewandt. Die Ausführungen in beiden Urteilen gelten uneingeschränkt fort. Die Rügen der Berufung sind unbegründet. Das Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme erfordert ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Es verbleibt daher trotz der Rügen des Beklagten und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme dabei, dass der Beklagte persönlich als Handelnder Vertragspartner des Klägers geworden ist.
Ausgangspunkt der Auslegung der Vertragserklärungen ist das schriftliche Darlehensangebot, das der Beklagte am 22.06.1999 nach einem Telefonat mit dem Kläger an diesen gefaxt hat. Auf dieses Fax hin hat der Kläger am 25.06.1999 entsprechend der Bitte des Beklagten per Blitzgiro den nunmehr eingeklagten Betrag von 177.000,00 DM auf das vom Beklagten in dem Fax angegebene Konto der SDS W. GmbH überwiesen.
Bei dem Fax handelte es sich nicht um einen Geschäftsbrief. Das Faxschreiben ist vielmehr handschriftlich abgefasst und hat einen sehr persönlichen Charakter. Es beginnt mit "Hallo J.", endet mit "Viele Grüße an P. und A." (Frau und Sohn des Klägers) und ist mit "Gruß S." unterzeichnet. Im ersten Satz bittet der Beklagte ("bitte ich") um ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 180.000,00 DM zur sofortigen Abdeckung von letzten Druckpunkten. Auf Blatt 2 folgt erneut "bitte bitte J., mach das für mich". Persönlicher kann die Bitte um ein Darlehen kaum formuliert werden. Der Dank des Beklagten ist auch bereits in dem Fax mitenthalten.
Demgegenüber ist die SDS W. GmbH mit der genauen Kontoangabe ersichtlich lediglich als Auszahlungsstelle erwähnt ("Bitte überweise an ...").
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird durch die Benennung der GmbH als Auszahlungsstelle für die Darlehenssumme keine Vermutung dafür begründet, dass es sich bei der GmbH um die Darlehensnehmerin und damit um die Vertragspartnerin des Klägers handeln soll. Es gibt keine Vermutung, wonach im Zweifel der Empfänger der Darlehensvaluta auch der Darlehensnehmer ist. Wer Darlehensnehmer ist, richtet sich allein nach dem Inhalt der zwischen den Vertragsparteien individuell getroffenen Vereinbarung. Zu dem Inhalt der Vereinbarung gehört die Bestimmung, in welcher Art und Weise der Darlehensgegenstand dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt werden soll. Der Darlehensnehmer hat die Valuta auch dann empfangen, wenn sie auf seine Veranlassung und in seinem Interesse an Dritte ausgezahlt wird (BGH NJW-RR 1997, 1460). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier getroffen. Der Kläger sollte die vereinbarte Darlehenssumme auf das Konto der SDS W. GmbH überweisen. Dadurch hat er den mit dem Beklagten persönlich geschlossenen Darlehensvertrag diesem gegenüber erfüllt. Auf die Parteistellung des Beklagten hat die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta keinen Einfluss.
Der Umstand, dass dem Kläger der Zweck der Darlehensgewährung bekannt war, macht die letztlich begünstigte SDS W. GmbH nicht zur Darlehensnehmerin. Denn es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der Darlehensgeber von demjenigen, dem er ein zinsloses Darlehen ohne Sicherheit verspricht, keine Informationen über den Verwendungszweck des Geldes erwarten würde. Allein aufgrund dieser Information wird aber der letztlich Begünstigte nicht anstelle des Darlehensnehmers Vertragspartner des Klägers. Vertragspartner bleibt vielmehr der dem Kläger persönlich bekannte Beklagte, der den Vertrag im eigenen Namen ohne jeden Hinweis auf sein Handeln als Geschäftsführer der GmbH abgeschlossen hat.
Dass der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat vor Absendung des Fax über den Verwendungszweck des Darlehens informiert hat, wie der Zeuge R. bekundet hat, und sich der Kläger nachträglich dahin geäußert hat, dass er mit seinem Darlehen den Konkurs der GmbH verhindert habe, wie alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, besagt über die Stellung des Beklagten als Vertragspartei, die sich aus dem Fax ergibt und damit nicht in Widerspruch steht, gar nichts.
Dazu, ob die Parteien die Frage, wer Darlehensnehmer sein sollte, überhaupt erörtert haben, konnte auch der bei dem Telefonat anwesende Zeuge R. selbst auf Rückfragen keine klare Antwort geben. Alle übrigen Schilderungen von dem Gesprächsinhalt sind unerheblich, da es sich bei ihnen nur um Rückschlüsse des Zeugen handelt, die dieser aus dem Gespräch über den Verwendungszweck des Geldes gezogen hat. Bezeichnend ist insoweit auch, dass der Zeuge R. spontan bekundet hat, auch er habe dem Herrn W. (Beklagten) damals ein Darlehen gegeben, das dieser für Zwecke der Firma benötigt habe. Die Darstellung dieses Zeugen zeigt, dass das Darlehen trotz des auch diesem Zeugen vom Beklagten angegebenen Verwendungszwecks für die GmbH als Darlehen an den Beklagten verstanden wurde. Für den Zeugen R. war es - wie er formuliert hat - eine Vertrauenssache dem Beklagten gegenüber.
Dass der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der GmbH wegen des bekannten Verwendungszwecks seines Darlehens aus Verärgerung davon gesprochen hat, dass er von der GmbH, der er ein Darlehen gewährt habe, betrogen worden sei, erklärt sich auf der Grundlage einer verkürzten Darstellung der Darlehensgewährung allein unter dem Gesichtspunkt, dass die GmbH nach dem Vertrag mit dem Beklagten Nutznießer der Darlehensgewährung gewesen ist. Aus diesen nachträglichen und noch dazu in Verärgerung gemachten Äußerungen lassen sich jedoch keine verbindlichen Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt betreffend die Parteistellung des Beklagten ziehen.
Zwingende Rückschlüsse gegen eine Parteistellung des Beklagten folgen auch nicht aus der Motivlage des Klägers. Es mag durchaus sein, dass der Kläger bei der Darlehensgewährung aus persönlichem Interesse an der späteren Begründung einer Teilhaberschaft an der GmbH oder zur Sicherung des Ausbildungsplatzes seines Sohnes gehandelt hat. Zur Verfolgung dieses Zieles war es jedoch nicht erforderlich, das Darlehen der GmbH direkt zuzuwenden. Denn der gleiche Erfolg wurde bei Gewährung des Darlehens an den Beklagten erreicht, da es dessen erklärte Absicht war, das vom Kläger empfangene Geld aus eigenem Interesse an die GmbH weiterzuleiten, weshalb er auch in dem an den Kläger gerichteten Fax bat, das Geld auf das Konto der GmbH zu überweisen. Aus dem Interesse des Klägers an dem Fortbestand der GmbH folgt daher ebenfalls nicht zwingend, dass die GmbH Vertragspartner des Klägers bei Abschluss des Darlehensvertrags mit dem Beklagten als Handelnden geworden ist. Das wohlverstandene rechtliche Interesse des Klägers spricht unter Berücksichtigung der Darlehenshöhe von 180.000,-- DM im Verhältnis zum Eigenkapital der GmbH von 50.000,-- DM und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in dem Darlehensvertrag keine Sicherheiten für den Kläger vereinbart wurden, vielmehr eindeutig für einen Vertrag mit dem Beklagten, dessen Vermögen ihm im Fall der Nichtrückgewähr der Darlehenssumme dann zur Befriedigung wenigstens zur Verfügung stünde.
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt auch nichts anderes aus den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens. Denn mit dem Darlehen eines Dritten (hier des Klägers) kann eine Unterdeckung der GmbH nicht beseitigt werden, da das Darlehen in der Bilanz der Gesellschaft als Forderung gegen die Gesellschaft erscheint. Wird das Darlehen aber von dem Beklagten der Gesellschaft zugeführt, kann er es als Gesellschafter zwar im Falle eines Konkurses nicht zurückfordern. Der Beklagte bleibt aber als Darlehensnehmer des Klägers diesem gegenüber zur Rückgewähr verpflichtet und haftet für die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Kläger gegenüber mit seinem gesamten Vermögen.
Vergeblich beruft sich der Beklagte auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1995, 43) zur Begründung der Betriebsbezogenheit der Darlehensforderung des Klägers. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäftes muss - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Das ist bisher nur angenommen worden, wenn der Ort des Vertragsschlusses oder hinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen, oder wenn die Leistung vertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war.
Die beiden ersten Varianten scheiden hier erkennbar aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber auch die letzte Variante nicht gegeben. Die von dem Bundesgerichtshof dazu zitierte Rechtsprechung betrifft nämlich Leistungen, die einen unmittelbaren Bezug zu dem von dem Unternehmen betriebenen Geschäft aufweisen, wie z. B. Baumaterialien für Bedachungsarbeiten, Warenlieferungen für ein Herrengarderobengeschäft oder eine Plattenbar für eine Gaststätte. In diesen Fällen wird ebenso wie bei Geschäftsabschlüssen in den Verkaufsräumen eines Unternehmens aus dem Geschäftsgegenstand als solchen klar, dass der Inhaber des Betriebes, zu dessen Unternehmensgegenstand die Lieferung einen direkten Bezug hat, Geschäftspartner des Lieferanten sein soll. Anders verhält es sich dagegen bei einem Gelddarlehen. Hier lässt sich von dem Vertragsgegenstand Geld keine direkte Beziehung zu der von dem Handelnden vertretenen juristischen Person herstellen. Der Inhalt der von ihm übernommenen Leistung, die Gewährung eines Gelddarlehens, deutet gerade nicht ausreichend auf eine Unternehmensbezogenheit hin. Die Auszahlung der Valuta auf Anforderung eines Geschäftsführers einer GmbH ist nicht schon deshalb ein Geschäft mit letzterer, weil sich die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - der Geschäftsführer ohne jeden Zusatz, der auf sein Vertreterverhältnis hinweist, als Duzfreund dem Darlehensgeber gegenüber auftritt und als solcher persönlich um ein Darlehen bittet und dabei den Verwendungszweck bekannt gibt. Jedenfalls verbleiben bei einem Darlehen, das unter den hier gegebenen Umständen gewährt wurde, ernsthafte, sich aus der Interessenlage ergebende nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen wieder greift. Gerade dieses Aufklärungsrisiko, wer Vertragspartner sein soll, will § 164 BGB demjenigen abnehmen, der mit einem möglichen Vertreter verhandelt (BGH, a.a.O.).
Dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung zu der Tatsache, dass die Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und der SDS W. GmbH zustande gekommen sei, war nicht nachzugehen, da es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um eine Rechtsansicht handelt und darüber hinaus keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hinreichende Indizien für einen Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der SDS W. GmbH sprechen. Schließlich fehlt es am Einverständnis des Klägers zur Vernehmung des Beklagten als beweisbelastete Partei (§ 447 ZPO).
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten ist auch nicht etwa durch die erstmals in zweiter Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einer ihm von der SDS W. GmbH abgetretenen Gegenforderung erloschen. Denn der Kläger hat in die Geltendmachung der Aufrechnung in zweiter Instanz nicht eingewilligt, und der Senat hält die Geltendmachung der Aufrechnung auch nicht für sachdienlich, da die Aufklärung der bestrittenen Behauptungen zu der zur Aufrechnung gestellten Forderung eine umfängliche Beweisaufnahme zu einem mit der Klage in keinerlei Zusammenhang stehenden, unübersichtlichen Streitstoff erfordern würde (§ 530 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert und zugleich Beschwer des Beklagten: 177.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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