Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: 26 U 11/98
Rechtsgebiete: StPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 276
BGB § 676
BGB § 254
ZPO § 29
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
26 U 11/98 13 0 372/97 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 24.02.1999

Verkündet am 24.02.1999

Rienhoff, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht Drzisga und die Richterinnen am Oberlandesgericht Gerhardt und von Olshausen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.02.1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 0 372/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger dessen Verluste aus einem Kapitalanlagevertrag zu ersetzen.

Der Kläger hatte Anfang 1994 einen größeren Geldbetrag aus einem Hausverkauf erlangt, den er zinsgünstig anlegen wollte. Durch die Vermittlung seines Steuerberaters kam es im April 1994 zu Gesprächen zwischen den Parteien in einer Gaststätte in B.-D. und später in R.. Der Beklagte bot dem Kläger eine Kapitalanlage in Höhe von DM 200.000,00 bei der Firma S. Business Inc. mit Sitz in Panama und Repräsentanz in Zürich (im folgenden Firma S. genannt) an. Er legte hierzu ein Blankoexemplar eines Kapitalanlagevertrages mit dieser Firma vor, das er im einzelnen erläuterte. Danach sollte der Anlagebetrag als 3-Monats-Festgeldanlage auf ein Konto der Anlagegesellschaft eingezahlt und "als Kapitalnachweis/Handel von in sich geschlossenen Finanztransaktionen" dienen. Der Gegenwert sollte ausschließlich zum An- und Verkauf von "Standby Letters of Credit (SLC)" und "Prime Bankgarantien (PBG)" verwandt werden. Die Rendite der Anlage sollte 16 % jährlich betragen; die Auszahlung der Zinsen alle drei Monate erfolgen.

Der Beklagte verwies darauf, daß sich R.er Geschäftsleute und auch Angehörige seiner eigenen Familie bereits erfolgreich an dem Geschäft beteiligt hätten. Er nahm den Kläger und seine damalige Lebensgefährtin am 26. April 1994 in seinem Pkw mit nach Zürich und machte ihn dort mit den Repräsentanten der Firma S., den Herren B. und Dr. W., sowie mit dem Filialdirektor F. der Neuen A. Bank in Z. (nachfolgend: "NAB") bekannt, bei der die Firma S. ihre Konten unterhielt. Der Kläger zahlte schließlich DM 150.000,00 in bar auf ein Konto der Firma S. bei der NAB ein und unterzeichnete sodann am 01.05.1994 einen Kapitalanlagevertrag über diese Summe (Anlage K 2 zur Klageschrift).

Die Zinsen für den Zeitraum von Mai bis Dezember 1994 in Höhe von insgesamt DM 16.000,00 wurden dem Kläger im November 1994 bzw. im Februar 1995 ausbezahlt. Am 20.01.1995 kündigte der Kläger den Kapitalanlagevertrag fristgerecht zum 30. April 1995. Die Firma S. bestätigte auch die Kündigung. Die am 30. April 1995 fällige Auszahlung des Anlagebetrages erfolgte jedoch nicht. Es wurden auch keine weiteren Zinszahlungen geleistet. Die Firma S. ist zwischenzeitlich zahlungsunfähig. Der geschäftsführende Gesellschafter der Firma S., Herr B., hat sich ins Ausland abgesetzt. Er wird seither mit internationalem Haftbefehl gesucht. Gegen ihn ist ein Ermittlungsverfahren wegen im großen Stile vorgenommener Anlagebetrügereien eingeleitet worden. Auch gegen den Beklagten ist von der Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt worden. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren ist zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn hinsichtlich der Risiken des Anlagegeschäftes vorsätzlich getäuscht. Er habe ein betrügerisches Geschäft vermittelt, das von vorne-herein habe scheitern müssen, da es keinen Handel mit Bankgarantien, sogenannten Standby Letters of Credit und Prime Bankgarantien, gebe. Er, der Kläger, habe dadurch einen Vermögensschaden von DM 150.000,00 erlitten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, DM 150.000,00 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (19.11.1997) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dem Kläger gegenüber als Anlageberater tätig geworden zu sein. Er habe lediglich den Kontakt zwischen dem Kläger und der Firma S. bzw. der NAB hergestellt. Insoweit habe der Kläger ihm gegenüber kein besonderes Vertrauen entgegengebracht und auch er habe nicht das Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Er habe den Kläger wegen der Einzelheiten der Anlage und wegen der Bonität der Firma S. an den Filialleiter der NAB verwiesen. Er habe den Kläger auch nicht zum Abschluß des Kapitalanlagevertrages gedrängt oder überredet. Dessen Anlageentscheidung basiere ausschließlich auf seinen mit dem Filialleiter F. der NAB geführten Gesprächen.

Er selbst sei seinerzeit der festen Überzeugung gewesen, daß es sich um eine sichere und seriöse Geldanlage gehandelt habe. Mögliche Probleme seien ihm nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe er keinerlei negative Zeitungsberichte über diese Art der Geldanlage gekannt. Er habe insoweit auf die Bonitätsauskünfte und Zusicherungen des Direktors der NAB in Z. vertraut.

Für den dem Kläger entstandenen Schaden seien die Repräsentanten der Firma S. bzw. die NAB und deren ehemaliger Filialleiter F. verantwortlich.

Das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von DM 134.000,00 nebst Rechtshängigkeitszinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anlageempfehlung des Beklagten sei jedenfalls grob fahrlässig falsch gewesen, da es bei der Anlage um ein betrügerisches Geschäft mit nicht handelbaren Wertpapieren gegangen sei und sich der Beklagte gegenüber den veröffentlichten Warnhinweisen in leichtfertiger Weise "blind" gestellt habe.

Gegen dieses ihm am 25. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 24. März 1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb der ihm bis zum 24. Mai 1998 gewährten Fristverlängerung mit am 25. Mai 1998 (Montag) eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, das Landgericht habe den von ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht zu seinen Gunsten ausgeschöpft, weil es seinen eigenen Anlageverlust und den seiner Schwiegermutter nicht berücksichtigt habe. Ferner habe das Landgericht nicht hinreichend beachtet, daß es nach den vorgelegten Presseberichten offenbar auch seriöse Geschäfte mit Bankgarantien gegeben habe. Auch das Referenzschreiben der NAB für die PIT habe das Landgericht berücksichtigen müssen, weil die PIT von denselben Personen betrieben worden sei wie die S. und der Gegenstand der von der PIT betriebenen Geschäfte ebenfalls Bankinstrumente gewesen seien. Er habe darauf vertraut, daß die Geschäfte, so wie von Herrn B. im Schreiben für die Firma E. Financial Services INC. (Panama) vom 15. Februar 1991 (Bl. 240) beschrieben und von der NAB (Bl. 241) bestätigt, auch für die Firma S. ablaufen und die Anlagegelder daher stets ausreichend gesichert seien, wie ihm auch der Filialdirektor F. (Bl. 207) bestätigt habe.

Er habe diese Geldanlagemöglichkeit in der Schweiz im Bekanntenkreis nur gelegentlich aufgezeigt - so auch dem Steuerberater Sch. -, der sich nach Prüfung dieser Anlage bedient und größere Beträge eingezahlt habe. Sch. habe diese Empfehlung und das Musterformular des Anlagevertrages auch an den Kläger gegeben. Er habe dem Kläger erklärt, er möge selbst in die Schweiz fahren und sich mit den Herren B., Dr. W. und F. darüber unterhalten, ob diese Anlageform für ihn in Betracht komme. Nach dem Gespräch mit Direktor F. habe der Kläger zunächst von der Anlage Abstand genommen und es sich erst nach einem erneuten Gespräch mit Herrn F. ohne seine des Beklagten Beteiligung anders überlegt. Dadurch sei eine Unterbrechung des Kausalverlaufes eingetreten. Zu dem letzten Entscheidungsvorgang bei dem Kläger habe er keinen Verursachungsbeitrag geleistet.

Entgegen den Vorwürfen im landgerichtlichen Urteil habe er sich auch nicht in leichtfertiger Weise Warnhinweisen gegenüber blind gestellt. Die beteiligte NAB-Bank sei seriös und der Zinssatz nicht exorbitant hoch gewesen. Außerdem seien nur 7 % der Zinsen aus den Geschäften mit den Bankgarantien geflossen, der Rest von 9 % stamme aus den Festgeldanlagen. Im übrigen habe er sich an die goldenen Regeln der ICC gehalten und Referenzen einer seriösen Bank vertraut.

Den Gerlach-Report aus dem Jahre 1992 habe er nicht gekannt. Er habe sich aber über den Wohnsitz von Herrn B. informiert, dessen Anwesen schätzungsweise einen Wert von 5 Millionen DM gehabt habe.

Er habe insbesondere kein persönliches Vertrauen des Klägers in besonderem Maße in Anspruch genommen. Er sei deshalb für den Schaden des Klägers nicht haftbar.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

für den Fall der Sicherheitsleistung dem Beklagten zu gestatten, diese durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Sparkasseninstituts abwenden zu dürfen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

dem Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Feststellungen des Landgerichts. Der Kläger meint ferner, der Beklagte hafte auch aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Aufklärungspflicht aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftserteilungsvertrag im Rahmen der Anlagevermittlung.

Der Beklagte hat der Neuen A. Bank AG in A./Schweiz mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998 den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Ein Beitritt ist weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Der Prozeßbevollmächtigte der Streitverkündeten hat lediglich unter Vorbehalt eines förmlichen Beitritts mit Schriftsatz vom 24. August 1998 (Bl. 323) zur Sache Stellung genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den dazu eingereichten Unterlagen und auf den Inhalt des angefochtenen Urteils - einschließlich seiner Verweisungen - ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis in der Sache nicht gerechtfertigt.

Es mag dahinstehen, ob die vom Landgericht bejahten subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten nach § 826 BGB gegeben sind. Denn der Beklagte ist dem Kläger jedenfalls wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen ihnen mit der Anlagevermittlung zustande gekommenen Auskunftsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Senat ist auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vertraglichen Haftung zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Zwar hat der Beklagte als Schuldner dieser Auskunft seinen Wohnsitz und damit auch seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in diesem Gerichtsbezirk, sondern im OLG-Bezirk Koblenz. Die streitige Auskunftspflicht war aber ihrer Natur nach an dem Ort der Auskunftserteilung, d.h. bei den Begegnungen der Parteien in B.-D. und in R. (Landgerichtsbezirk Bonn) zu erfüllen, wo der Beklagte dem Kläger das Anlagemodell vorstellte und dessen ernsthafte Anlagebereitschaft hierfür weckte. Daß die Anlagevermittlung möglicherweise erst mit Abschluß des Anlagegeschäftes selbst später in der Schweiz beendet war, steht der Annahme nicht entgegen, daß der mit Aufnahme des Vermittlungsverhältnisses konkludent stillschweigend eingegangene Auskunftsvertrag am Ort der erteilten Auskunft - hier in Bonn und R. - zu erfüllen war. Das Landgericht Bonn war daher gemäß § 29 ZPO auch als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Schadensersatzklage aus positiver Vertragsverletzung des Auskunftsvertrages zuständig. Deshalb ist der Senat zur Entscheidung über diesen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten berufen.

Da sich die in § 9 des Kapitalanlagevertrages vom 1. Mai 1994 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur auf den Anlagevertrag mit der Firma S. und nicht auf das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten bezieht, kommt es auf Inhalt und Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung für die Zulässigkeit der hier streitigen Klage nicht an.

Der Beklagte ist dem Kläger in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang zu Schadensersatz wegen des Verlustes seines Anlagekapitals aus §§ 276, 676 BGB verpflichtet.

Der Beklagte ist für den Kläger als Vermittler von Anlagen bei der Firma S. tätig geworden. Im Rahmen der Anbahnung einer solchen Kapitalanlage haben die Parteien zumindest stillschweigend einen Auskunftsvertrag geschlossen (BGH NJW-RR 93, 1114).

Daß der Beklagte eigentlich für eine Firma C. GmbH im Vertrieb von Schiffsbeteiligungen tätig ist und nur bei Gelegenheit von der Geldanlagemöglichkeit in der Schweiz über die NAB erfahren haben will, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als Anlagevermittler für die Firma S. nicht entgegen. Er erhielt von dieser Firma für die vermittelten Kapitalanlagen nach seinen eigenen Angaben im Termin vom 26. August 1998 (Bl. 328) eine Provision. Die Einzahlungen der von ihm vermittelten Kunden wurden mit dem Zusatz "Rubr." (= Rubrik) H. auf dem Einzahlungsbeleg versehen. Der Beklagte ist daher im Interesse der kapitalsuchenden Firma S. und auch mit Rücksicht auf die ihm von dieser Firma versprochenen Provisionen bei dem Vertrieb der streitigen Kapitalanlage tätig geworden.

Einem solchen Anlagevermittler tritt der Anlageinteressent in Kenntnis des werbenden und anpreisenden Charakters der Vermittlungstätigkeit zwar selbständiger gegenüber als einem sogenannten Anlageberater, dem er weitergehendes Vertrauen entgegenbringt, weil er von diesem eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung erwartet, die er auch besonders honoriert (vgl. BGH a.a.O.). Aber auch mit dem (bloßen) Anlagevermittler kommt im Rahmen der Anbahnung einer Kapitalanlage zumindest stillschweigend ein Vertrag auf Auskunftserteilung mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er - auf die betreffende Anlage bezogen - die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Anlagevermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit beginnt. So ist es vorliegend geschehen, als der Beklagte dem Kläger in den beiden Gesprächen in einem Lokal in D. und später in R. die Anlageform erklärte, die Rendite für DM 200.000,00 vorrechnete, die Bargeldbeschaffung durch den Kläger veranlaßte und ihn schließlich auf eigene Kosten mit seiner Lebensgefährtin nach Z. in der Schweiz mitnahm und dem Repräsentanten der Anlagegesellschaft sowie dem Direktor der NAB vorstellte, bei der die Anlagen für die Firma S. eingezahlt wurden. Mit diesem Verhalten hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, daß er die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in Anspruch nehmen will. Nach dem objektiven Erklärungswert des beiderseitigen Verhaltens ist daher davon auszugehen, daß das Verhältnis der Parteien zueinander, die sich vor Aufnahme der Gespräche über die Kapitalanlage nicht kannten, sich nicht mehr im Bereich rechtsunverbindlicher Empfehlungen bewegte, sondern, daß zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, weil zum einen die Auskünfte des Beklagten für diesen erkennbar von erheblicher Bedeutung für den Kläger und entscheidend für dessen weitere Entschließung waren und zum anderen der Beklagte an dem geplanten Geschäft selbst wirtschaftlich interessiert war und aufgrund seiner Verbindungen zu der Anlagegesellschaft und der NAB für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig erschien.

Mit Eingehung dieses Auskunftsvertrages im Rahmen der Anlagevermittlung war der Beklagte dem Kläger gegenüber zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehört sowohl die Information über die Art und Sicherheit der Kapitalanlage als auch über die Bonität der kapitalsuchenden Gesellschaft. Die Grundlagen für diese Informationen muß sich ein Anlagevermittler aus möglichst umfassenden und objektiven Quellen verschaffen. Denn ein Interessent darf auch bei einem bloßen Anlagevermittler davon ausgehen, daß dieser über die nötigen und erwarteten Kenntnisse verfügt oder offen legt, daß dies nicht der Fall ist (BGH a.a.O.).

Diese Aufklärungspflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, indem er mit dem unstreitigen Hinweis auf den Erwerb derselben Kapitalanlage durch R.er Geschäftsleute und seiner eigenen Familienangehörigen sowie deren gute Gewinne dem Kläger die streitige Kapitalanlage als sicher und gewinnbringend empfahl. Es entlastet ihn in diesem Zusammenhang nicht etwa, wenn er tatsächlich auf Fragen des Klägers nach der Sicherheit der Anlage geantwortet haben sollte, es gebe keine wirklich sicheren Kapitalanlagen. Denn durch seine Empfehlung als solche, die durch den gleichzeitigen Hinweis auf den Erwerb dieser Anlage durch Familienmitglieder und andere Geschäftsleute noch unterstrichen wurde, hat er bei dem Kläger den Eindruck erweckt, seine eigene Überzeugung von der Güte der Kapitalanlage beruhe auf objektiven Informationen, zu deren Beschaffung der Beklagte als Anlagevermittler verpflichtet ist.

In Wirklichkeit lagen dem Beklagten aber keine objektiven Informationen vor, auf die er die Empfehlung der streitigen Anlage stützen durfte. Bereits diesen Umstand der mangelnden objektiven Grundlage für eine Empfehlung hätte der Beklagte dem Kläger offen legen müssen, um gar nicht erst den Eindruck aufkommen zu lassen, seine Empfehlung beruhe nicht nur auf seiner subjektiven Überzeugung, sondern auf hinreichend gesicherten Informationen.

Als geeignete objektive Informationsgrundlage kommen entgegen der Auffassung des Beklagten weder angebliche Erklärungen des Direktors F. der NAB-Filiale Z. noch Empfehlungsschreiben der NAB betreffend die Herren B. und Dr. W. (Bl. 135, 136) in Betracht. Abgesehen davon, daß sich letztere nur auf deren Eigenschaft als Bankkunden und nicht auf die Bonität der von ihnen geleiteten Gesellschaften oder die speziell hier angebotene Anlage beziehen, stammen diese Erklärungen sämtlich von der mit der Firma S. zusammenarbeitenden NAB. Es fehlt ihnen daher die nötige objektive Aussagekraft.

Aus den vorgenannten Gründen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, er habe bezüglich der Sicherheit der Anlage auf das Schreiben von Herrn B. vom 15. Februar 1991 (Bl. 240) betreffend die E. Financial Services INC. vertraut. Selbst wenn die dort beschriebene Vorgehensweise derjenigen von der Firma S. entspricht, wird aus dem Inhalt des Briefes keineswegs klar, wie das Anlagegeschäft betrieben wird. In diesem Schreiben wird vielmehr bewußt keine Aufklärung geboten, um den Interessenten keine "Gebrauchsanweisung" für eigene Geschäfte gleicher Art zu liefern.

Darüber hinaus ist die Person von Herrn B. als Initiator der Anlage auch keine objektive Informationsquelle für die Sicherheit der von ihm angebotenen Anlage.

Der Beklagte konnte sich nach alledem bei seiner Empfehlung der Anlage auf keinerlei objektive Information über den Handel mit Bankgarantien stützen. In Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Auskunftsvertrag hat er den Kläger hierüber nicht aufgeklärt, so daß dieser bei seiner Anlageentscheidung fälschlicherweise davon ausgehen durfte, der Empfehlung des Beklagten lägen solche objektiven aussagekräftigen Informationen zugrunde. Bereits durch das Unterlassen dieser Information hat der Beklagte gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig, verstoßen.

Der Beklagte hat aber die streitige Anlage nicht nur ohne objektive Informationen über den Handel mit Bankgarantien als sichere Anlage empfohlen, sondern auch dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, daß er die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits allgemein zugänglichen Warnungen vor solchen Anlagegeschäften nicht gekannt und deshalb dem Kläger die Anlage ohne hinreichende Information und ohne Hinweis auf das Fehlen objektiver Informationen empfohlen. Wie das Landgericht ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, waren bereits vor Ende April 1994 zahlreiche Publikationen in der Fachpresse erschienen, in denen Anlegerschützer vor Geschäften mit Bankgarantien gewarnt haben. Auf Blatt 7 des angefochtenen Urteils wird - mit Ausnahme des Gerlachreports - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe sich bei Kollegen, die bereits länger diese Anlage vertrieben hatten, über die Bonität der Anlage vergewissert und auch Teile der Fachpresse verfolgt. Die Einschätzung von Anlagevermittlern, zu deren Qualifikation und Erkenntnismöglichkeiten von dem Beklagten nichts dargelegt wird, ist keine hinreichende Information, und bei der von einem Anlagevermittler zu erwartenden eingehenden Verfolgung der Fachpresse hätten dem Beklagten die massiven Warnungen vor dem Handel mit Bankgarantien auffallen müssen. Daß er sich auf Empfehlungen der Anlage in den von ihm gelesenen Zeitschriften "Finanzmarkt intern", "Finanztip" und "Steuertip" stützen könne, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen.

Schließlich ist schon das Vertragsformular von nur einer DIN-A 4-Seite so unklar abgefaßt, daß der Beklagte hieraus eine genaue Information über den Ablauf des Anlagegeschäftes nicht entnehmen konnte. Auch dieser Umstand hätte den Beklagten zu weiteren kritischen Recherchen - etwa bei Bankinstituten, die nicht wie die NAB mit der S. und den hinter ihr stehenden Personen zusammenarbeiteten, oder unabhängigen Anlageberatern - über die von ihm vermittelte Anlage veranlassen müssen. Andernfalls dürfte er sie nicht ohne Hinweis auf seine fehlende objektive Informationsgrundlage empfehlen. Angesichts der Vielzahl von Warnungen vor dem Handel mit Bankgarantien, insbesondere auch durch das ICC (Internationale Handelskammer), hätte ihm als Anlagevermittler bei solchem Verhalten das hohe Verlustrisiko dieser Anlageform nicht verborgen bleiben können. Wesentliches Merkmal der vorliegenden Kapitalanlage ist die Zurverfügungstellung von Geldern zum An- und Verkauf von Bankgarantien bzw. Standby Letters of Credit. Daß es sich hierbei um nicht handelbare Papiere, die zudem häufig gefälscht sind, handelt, geht aus der anschaulichen Schilderung der Praktiken im ICC-Bericht von Januar 1994 hervor. Entgegen der Auffassung des Beklagten lassen auch die warnenden Artikel in der FAZ und der übrigen Fachpresse keinen Rückschluß darauf zu, daß es auch seriöse Geschäfte von Anlagegesellschaften mit Prime Bankgarantien gebe. Auch der schlichte Hinweis, daß sich auf dem sogenannten "grauen Markt" neben zwielichtigen auch seriöse Unternehmen befinden, reicht zur Entlastung des Beklagten nicht aus. Jedenfalls geht aus den veröffentlichten Artikeln hervor, daß die Bankgarantien nicht zum Handel bestimmt sind und für den Anleger ein großes Risiko darstellen.

Die Haftung des Beklagten ist entgegen seiner Auffassung nicht deshalb ausgeschlossen, weil er kein besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen habe. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ist nur Haftungsvoraussetzung für die Annahme einer Vertreterhaftung bei der Anlagevermittlung oder -beratung, nicht aber Voraussetzung für die persönliche Haftung des Anlagevermittlers. Denn hier resultiert die Vertrauensstellung und die Auskunftspflicht bereits aus der Stellung als Vertragspartner. Etwas anderes besagt auch weder die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 90, 506) noch die vorgelegte Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1998 (7 U 169/96). Beide Entscheidungen befassen sich nur mit der Vertreterhaftung bei Anlagevermittlung (bzw. -beratung). Dementsprechend befindet sich auch auf Blatt 11 des Urteils des 7. Senats der Hinweis, daß Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung nicht gegenüber dem Beklagten zu 2), der namens und in Vollmacht der (in Konkurs gegangenen) Beklagten zu 1) gehandelt hat, sondern allenfalls gegenüber der Beklagten zu 1) (Vertretenen) bestehen.

Die Kausalität des schuldhaften Verhaltens des Beklagten ist entgegen seiner Meinung nicht etwa durch die Gespräche des Klägers mit dem Direktor der NAB oder den Repräsentanten der Firma S. unterbrochen, auch wenn der Kläger aufgrund des ersten Gesprächs mit Herrn Direktor F. von der geplanten Zeichnung der Anlage zunächst wieder Abstand nehmen wollte und erst nach dem zweiten Gespräch mit ihm die Einzahlung vorgenommen hat. Denn die von dem Beklagten gesetzten Ursachen für die Anlageentscheidung des Klägers wirken auch dann im Sinne der conditio sine qua non fort, wenn später andere Personen ebenfalls zur Anlageentscheidung des Klägers beigetragen haben. Denn durch ihre Einwirkung ist der vom Beklagten gesetzte Ursachenanteil nicht ersetzt, sondern nur in gleicher Richtung verstärkt worden. Die Mitursächlichkeit Dritter führt aber - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Beklagten (§ 830 BGB).

Da sich die Verpflichtungen des Beklagten zur Information und zum Hinweis auf besondere Gefahren aus einem objektiven Verhaltensmaßstab ableiten, wird die Feststellung des fahrlässigen Verhaltens des Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auch für seine Verwandten und für sich selbst gleichartige Anlagen erworben hat. Denn der Haftungsmaßstab für seine vertragliche Verantwortung ist nicht auf "diligentia quam in suis" beschränkt, d.h. seine eigene leichtfertige Geldanlage entbindet ihn nicht von der Einhaltung der objektiven Ansprüche an sein vertraglich geschuldetes Informationsverhalten gegenüber dem Kläger (vgl. BGH NJW-RR 93, 1115).

Schließlich ist die Haftung des Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen des Schutzzwecks der verletzten Pflicht beschränkt, weil der Kläger seine Einlage nach dem Vortrag des Beklagten durch strafbares Verhalten der Initiatoren der Anlage verloren hat, über das der Beklagte nicht aufzuklären hatte. Denn lediglich, wenn einem Anlageinteressenten nur in einem bestimmten Einzelpunkt Aufklärung geschuldet wurde, beschränkt sich die Pflicht des Anlagevermittlers darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können (BGH ZIP 98, 1308). Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Anlagevermittler schulden umfassende Aufklärung über die Bonität und das Risiko der gesamten Anlage. Deshalb sind sie wegen fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung zum vollen Ersatz aller Schäden des Anlegers verpflichtet und können sich nicht darauf berufen, der Aufklärungsfehler habe nur einen Punkt betroffen, der für das Scheitern des Vorhabens nicht ausschlaggebend gewesen sei (BGH ZIP 98, 1306, 1308).

Die Haftung des Beklagten wird auch nicht durch ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) beschränkt. Denn der Kläger hat sich ohne Fahrlässigkeit auf die Empfehlung des Beklagten eingelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Zinssatz für die Anlage zwar sehr gut war, im Vergleich zu sonstigen unseriösen Angeboten auf dem internationalen Markt jedoch nicht so extrem angehoben, daß er schon deshalb auf eine absolut unseriöse Anlage hätte schließen lassen müssen. Einem Nichtfachmann fehlt insoweit ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab. Auch der Umstand, daß sein Steuerberater und auch der Beklagte dieselbe Anlage gezeichnet hatten, wirkte für den Kläger so vertrauenerweckend, daß er sich mit den Referenzen der NAB über die S. und ihre Repräsentanten zufriedengeben durfte. Ein anderer Maßstab ist selbstverständlich für den Anlagevermittler selbst anzulegen. Er kann sich nicht auf die "goldenen Regeln" des ICC berufen und mit den Referenzen der beteiligten Bank zufriedengeben. Er mußte die Warnhinweise aus der Presse ernst nehmen und sich vergewissern oder die allgemeinen Bedenken und seine fehlende Informationsgrundlage über die Anlage dem Kläger offenbaren; wenn er beides mangels hinreichender Kenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten nicht tun konnte, so mußte er jedenfalls dem Kläger gegenüber seine mangelnde Informationsgrundlage offenlegen (vgl. speziell zu dem Sich- Verschließen vor Warnhinweisen: BGH ZIP 94, 789, 793).

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Beklagten: DM 134.000,00.

Ende der Entscheidung

Zurück