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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 26 W 1/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 | |
ZPO § 485 II | |
ZPO § 97 I |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In dem selbständigen Beweisverfahren
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 23.1.2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.12.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 11.12.2000 - 13 OH 27/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des ergänzenden Antrags der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Nachdem das von der Beschwerdeführerin eingeleitete selbständige Beweissicherungsverfahren nach den bisherigen Feststellungen des beauftragten Sachverständigen keinen Anhalt dafür erbracht hat, dass vom Grundstück des Beschwerdegegners häusliche Abwässer durch das Mauerwerk auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gedrungen sind, möchte sie die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für die inzwischen nicht mehr auftretende Feuchtigkeit durch Überprüfung von Reparaturrechnungen des Beschwerdegegners durch den Sachverständigen daraufhin erreichen, ob sich aus ihnen ergibt, dass auf dem Nachbargrundstück zwischenzeitlich das Rohrleitungssystem abgedichtet wurde.
Die Anordnung dieser Beweiserhebung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt.
Zwar bedarf es für einen Antrag nach § 485 II ZPO nicht des für einen Antrag nach Abs.1 dieser Vorschrift erforderlichen Sicherungsinteresses, so dass die fehlende Besorgnis des Verlustes eines Beweismittels oder die fehlende Erschwerung der Beweisführung dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht schon entgegenstehen. Es mag hier auch offen bleiben, ob von der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Ermittlung der Schadensursache für die in der Vergangenheit immer wieder aufgetretene Kellerfeuchtigkeit dargetan ist, obwohl sie derzeit nach ihren eigenen Angaben nicht mehr auftritt, ihre Ursache beseitigt und ein bestehender Sachschaden nicht vorgetragen ist.
Es fehlt jedenfalls an den von dem Sachverständigen zu prüfenden Rechnungen, die die Beschwerdeführerin nicht vorlegen kann. Eine Anordnung der Vorlage dieser Reparaturrechnungen durch den Beschwerdegegner kann im selbständigen Beweisverfahren nicht erfolgen. § 485 II ZPO, der hier allein als Grundlage für eine Beweisanordnung in Betracht kommt, lässt nur den Sachverständigenbeweis zu, um bei Sachverhalten, für deren rechtliche Beurteilung es überwiegend auf die tatsächliche Bewertung ankommt, unter Vermeidung eines sonst zu erwartenden Prozesses die Voraussetzung für ein schnelles und erfolgversprechendes Güteverfahren zu schaffen. Die Beschränkung des § 485 II ZPO auf das schriftliche Sachverständigengutachten will die Durchbrechung des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit durch die Zulassung des selbständigen Beweisverfahrens auf das Notwendigste reduzieren ( vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 22.Aufl., § 485 Rn 8). Schon deshalb verbietet es sich, die Durchbrechung dieses Grundsatzes dadurch aufzuweichen, dass man unter Berufung auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht eine Vorlagepflicht für Urkunden im selbständigen Beweisverfahren annimmt. Aus dem beschränkten Zweck des selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich aber auch, dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine beweisbelastete Partei Anspruch auf Vorlage von Urkunden durch den Prozessgegner hat und welche Folgen gegebenenfalls an eine Verweigerung der Herausgabe zum Zweck der Gutachtenerstattung zu knüpfen sind, nur im Hauptsacheprozeß durch das über den Anspruch erkennende Gericht ergehen darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 6.000,- DM ( geschätztes Interesse an der Feststellung der Verantworlichkeit des Beschwerdegegners)
Ende der Entscheidung
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