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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 26 W 6/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
GKG § 2 Abs. 1
KO § 61 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
26 W 6/00 13 O 125/00 LG Bonn

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

pp.

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Dr. Laumen, des Richters am Oberlandesgericht Drzisga und der Richterin am Oberlandesgericht von Olshausen am 19. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. April 2000 - 13 O 125/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Hauptantrag nicht vorliegen.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Insbesondere ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Steuerfiskus sowie auch der Stadt Lohmar zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass es den Gläubigern öffentlicher Abgaben zuzumuten ist, die entstehenden Prozesskosten vorzuschießen (vgl. nur BGH NJW 1998, 1868, 1869 = MDR 1998, 737, 738 = KTS 1998, 458 = ZIP 1998, 789 m. abl. Anm. Pape; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780, 781; OLG Schleswig MDR 1998, 1306; OLG Köln OLGR 1998, 208; ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 116 Rnr. 9; Jaeger, VersR 1997, 1060, 1062 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 GKG, der Bund und Länder vor den ordentlichen Gerichten sowie vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Diese Vorschrift gilt von vorneherein nur für Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand besteht (vgl. dazu eingehend BGH NJW 1977, 2317 = MDR 1977, 741; im Ergebnis auch Zöller/Philippi, a. a. O., § 116 Rnr. 9 m. w. N.). Im übrigen betrifft § 2 Abs. 1 GKG nur die Gerichtskosten und ist deshalb nicht für die Auslegung des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblich, weil es in dieser Vorschrift nicht nur um Gerichtskosten, sondern auch um außergerichtliche Kosten geht (BGH a. a. O.).

Die Bevorzugung, die der Steuerfiskus durch seine Aufnahme in die Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO vor anderen Konkursgläubigern erfahren hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ihn weitergehend noch dadurch zu privilegieren, dass er im Rahmen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO unter Verzicht auf eine einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung von jeder Kostenaufbringungslast freigestellt wird (vgl. BGH NJW 1998, 1868, 1869; OLG Schleswig MDR 1998, 1306). Das Gesetz geht davon aus, dass Prozesse des Konkursverwalters im Falle der Massearmut in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind, und nimmt es deshalb in Kauf, dass solche Prozesse unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern.

Eine andere Beurteilung kann sich schließlich auch nicht dadurch ergeben, dass die öffentliche Hand im allgemeinen nicht über entsprechende Haushaltstitel verfügen wird. Dieser Umstand darf nicht zu einer Besserstellung der öffentlichen Hand gegenüber anderen Gläubigern führen (vgl. OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342; Zöller/Philippi, a. a. O. Rnr. 10). Wie das Landgericht zutreffend feststellt hat, ist es Sache der öffentlichen Hand, insoweit Vorsorge zu treffen. Die Beschwerde des Antragstellers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).



Ende der Entscheidung

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