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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 26 W 7/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

26 W 7/03

In dem Rechtsstreit

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zingsheim, die Richterin am Oberlandesgericht Crynen und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Remmert am 15. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Bonn vom 23.07.2003 (15 O 89/03) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist für die Beklagte als deren Verfahrensbevollmächtigte in verschiedenen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren tätig gewesen. Mit der Klage macht sie aus dieser Tätigkeit entstandene Honoraransprüche geltend. Die Beklagte wendet hiergegen verschiedene Pflichtverletzungen der Klägerin ein, die diese nach Auffassung der Beklagten im Rahmen der für die Beklagte entfalteten Tätigkeiten begangen haben soll. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, gegenüber ihrem Ehemann in den Jahren 2000 und 2001 keine Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht zu haben. Gegenüber der Klageforderung rechnet sie insbesondere mit dem ihrer Auffassung nach ihr zustehenden Anspruch auf Ersatz des Schadens auf, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie nunmehr gegenüber ihrem Ehemann für das Jahr 2001 keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr geltend machen kann. Ferner beabsichtigt sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Erhebung der Widerklage. Insofern sowie in Bezug auf die Verteidigung gegenüber der Klage beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht hat den Prozesskostenantrag der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Es ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Verteidigung der Beklagten gegen die Klage der Klägerin hat ebensowenig Aussicht auf Erfolg wie die von der Beklagten beabsichtigte Widerklage. Insoweit wird auf die uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.08.2003 Bezug genommen.

Das Beschwerdeverbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes:

Soweit die Beklagte rügt, dass die Klägerin auf einfachem Wege aus dem vorhanden Titel für den Sohn der Beklagten hätte vorgehen können, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte aus einer derartigen, etwaigen Pflichtverletzung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Rechte bzw. Ansprüche für sich herleiten will. Gegenstand der Klageforderung ist nicht das Honorar betreffend die vom Sohn erhobene Klage auf Zahlung von Unterhalt. Ausweislich der zur Akte gelangten Schriftsätze hat der Sohn der Beklagten vielmehr den Prozess gegen seinen Vater eigenständig geführt und die Klägerin entsprechend beauftragt. Etwaige, aus diesem Verfahren herrührende Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin stehen daher ihm und nicht der Beklagten zu.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gehindert gewesen sei, die Klägerin mit der Wahrnehmung der Interessen der Tochter gegen sich selbst zu beauftragen, führt dieses rechtliche Hindernis vorliegend nicht zu der Annahme, dass die Klägerin seitens der Tochter der Beklagten beauftragt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus den zahlreichen zu den Akten gelangten Schreiben und Schriftsätzen, dass in Bezug auf die Unterhaltsforderung der Tochter der Beklagten gegenüber dem Ehemann der Beklagten die Klägerin seitens der Beklagten und nicht seitens der Tochter der Beklagten beauftragt worden ist. So ist es nach wie vor unstreitig, dass es in Bezug auf die Auftragserteilung zu keinerlei Kontakten zwischen der Klägerin und der Tochter der Beklagten gekommen ist. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der unterlassenen Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen für das Jahr 2001 hat die Beklagte - jedenfalls der Höhe nach - nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Einkommensteile, die nicht der Bedarfsdeckung, sondern der Vermögensbildung dienen, sind im Rahmen der Berechnung eines Trennungsunterhaltsanspruches nicht zu berücksichtigen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rnr. 62). In diesem Zusammenhang wird man bei guten Einkommensverhältnissen generell davon ausgehen, dass das Einkommen während des Zusammenlebens der Eheleute nicht vollständig für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt wurde (Wendl/Staudigl-Gerhard, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rnr. 560). Ist von einer solchen Vermögensbildung auszugehen, so ist regelmäßig eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich. Hinsichtlich der Frage, ob während des Zusammenlebens der Eheleute Vermögen gebildet wurde, ist der Beklagten einzuräumen, dass eine bestimmte Vermögensbildungsquote nicht Gegenstand eines Erfahrungssatzes sein kann, sondern - vom Unterhaltsschuldner - konkret dargelegt und bewiesen werden muss. Hat allerdings das Einkommen der Eheleute eine bestimmte Höhe erreicht, dann muss der Unterhaltsberechtigte substantiiert darlegen, dass alles für den Lebensbedarf verbraucht worden ist (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1245). Vorliegend ist die genaue Bestimmung der Grenze, ab wann aufgrund der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eheleute eine konkrete Bedarfsdarlegung in Abgrenzung zur reinen Berechnung des Unterhaltes nach Quoten erforderlich ist, entbehrlich. Denn die entsprechende Einkommensgrenze ist vorliegend in jedem Fall überschritten. Nach dem Vortrag der Beklagten hat ihr Ehemann in dem relevanten Zeitraum ein Nettoeinkommen von rund 11.000,00 DM erzielt. Nach ihrem Vorbringen war ihr eigenes Erwerbseinkommen in dem Zeitraum bis 1999 in etwa gleich hoch (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2003, Seite 1). Das gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute belief sich somit auf rund 22.000,00 DM. Bei einem derart hohen Einkommen ist davon auszugehen, dass Teile des Einkommens zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Letzteres ist auch daran erkennbar, dass die Eheleute nach den zu den Akten gelangten Unterlagen während der Zeit ihres Zusammenlebens den Bau bzw. den Erwerb eines Hauses finanziert haben. Hierbei handelt es sich um einen klassischen Fall der Vermögensbildung. Der Beklagten, die in dem vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches darlegungs- und beweispflichtig ist, oblag es somit, unter Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse ihren konkreten Bedarf im einzelnen vorzutragen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Ehemann der Beklagten sich bisher in anderen Rechtsstreitigkeiten auf Vermögensbildung berufen hat. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, den die Beklagte durch die Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruches für das Jahr 2001 erlitten hat. Er ist mithin identisch mit der tatsächlichen Höhe des Unterhaltsanspruches. Letztere ermittelt sich aber gerade aus dem konkreten Bedarf der Beklagten unter Berücksichtigung der von den Eheleuten während ihres ehelichen Zusammenlebens betriebenen Vermögensbildung.

Die Beklagte hat bisher zu ihren ehelichen Lebensverhältnissen und ihrem daraus folgenden konkreten Bedarf bisher nicht hinreichend vorgetragen. Ein erneuter Hinweis des Senates auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vortrages war nicht veranlasst. Sowohl der angefochtene Beschluss als auch der Nichtabhilfebeschluss vom 13.08.2003 weisen ausdrücklich und ausreichend darauf hin, dass die Beklagte im einzelnen zu den ehelichen Lebensverhältnissen und ihrem konkreten Unterhaltsbedarf vorzutragen hat.

Ende der Entscheidung

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