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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 26 WF 133/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 116 | |
ZPO § 127 II S. 2 | |
BGB § 1629 III |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In der Familiensache
pp.
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch die Richterin am Oberlandesgericht v. Olshausen als Einzelrichterin
am 13.6.2003
beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht- Düren vom 22.05.2003 ( 22 F 118/03) in der Fassung vom 30.5.2003 teilweise dahin abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe in dem bewilligten Umfang ratenfrei gewährt wird.
Gründe:
Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat ( § 127 II S.3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nur hinsichtlich der Raten, nicht aber im übrigen begründet.
Die von dem Beklagten getrennt lebende Klägerin macht für die drei gemeinsamen Kinder höheren Unterhalt im Wege der Abänderungsklage geltend.
Das Amtsgericht hat teilweise Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt und nach teilweiser Abhilfe die Anordnung zur Ratenzahlungen auf 15.- € monatlich abgesenkt. Die Höhe dieser Raten hat es anhand der Einkünfte der Klägerin nach § 115 ZPO ermittelt.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ratanzahlungsanordnung mit der Begründung, sie habe bisher bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen in allen familien- und zivilrechtlichen Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten.
Zwar ist diese Begründung nicht tragfähig. Sie offenbart aber die unterschiedliche Handhabung der Maßstäbe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege der Prozessstandschaft nach § 1629 II ZPO. Nach der einen Auffassung kommt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in diesen Fällen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils an ( Palandt/Diederichsen, BGB, 62. A., § 1629 Rn 37, OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1080 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenmeinung), nach der anderen auf die des Kindes (OLG Köln FamRZ 2001, 1535, OLG Dresden FamRZ 2002, 1412, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. A,, Rn. 42). Beide Meinungen berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung auf die Funktion des § 1629 III BGB, der die Kinder aus dem Streit der noch nicht geschiedenen Eltern heraushalten wolle, und auf § 116 ZPO, aus dem man einerseits versucht, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz abzuleiten, während die Gegenmeinung ihn als Ausnahmeregelung versteht.
Nach Auffassung des Senats leuchtet es nicht ein, dass es im Fall der Prozessstandschaft auf die Bedürftigkeit des Elternteils ankommen soll, während im Fall der gesetzlichen Vertretung auf die Bedürftigkeit des Kindes abgestellt wird. Eine einheitliche Handhabung wäre wünschenswert. Dafür spricht auch, dass die Zielrichtung der Regelung des § 1629 III BGB sicher nicht bezweckt, dem klagenden Elternteil das wirtschaftliche Risiko der Unterhaltsklage während der Trennungszeit aufzubürden. Vielmehr soll mit Hilfe dieser Vorschrift lediglich erreicht werden soll, die Kinder aus dem Streit der Eltern herauszuhalten ( Kalthoener/Büttener/Wrobel-Schs, a.a.O., OLG Köln, a.a.O.).
Der Streit um die Behandlung von Prozesskostenhilfe bei Prozessstandschaft in Unterhaltsprozessen verliert an Brisanz, wenn bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes dessen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber seinen Eltern berücksichtigt wird. Denn einen solchen Prozesskostenvorschussanspruch hat es auch gegenüber dem betreuenden Elternteil (Paladt/Diederichsen, a.a.O., § 1610 Rn 13), obwohl dieser seinen Anteil am Unterhalt im Grundsatz im Grundsatz durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt ( § 1606 III S. 2 BGB).
Der Prozesskostenvorschuss ist seinem Wesen nach ein Anspruch auf Deckung von Sonderbedarf, wobei sich der Verpflichtete auch gegenüber dem minderjährigen Kind aus den angemessenen Selbstbehalt von 1000,- € berufen kann, da der Prozesskostenvorschuss grundsätzlich nur geschuldet wird, "soweit es der Billigkeit entspricht" ( OLG Köln, FamRZ, 1999, 792).
Im Ansatz zu Recht hat das Amtsgericht daher die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Klägerin geprüft. Diese Prüfung hat aber bei der Ermittlung eines Prozesskostenvorschussanspruchs nicht nach den Maßstäben des § 115 ZPO zu erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob der vorschusspflichtigen Mutter nach Abzug der Erwerbsunkosten, der Mietbelastung, soweit sie die in den Selbstbehalt eingerechnete Miete übersteigt, der Betreuungskosten und sonstiger abzugsfähiger Verpflichtungen noch der angemessene Selbstbehalt verbleibt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es kann daher im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob gegebenenfalls eine ratenweise Erfüllung des Vorschussanspruchs in Betracht kommt (bejahend OLG Köln, a.a.O., OLG Nürnberg, FamRZ 1996,875). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte daher ohne Raten zu erfolgen.
Was die Erfolgsaussicht der begehrten Abänderung betreffend die Nachhilfekosten für die Tochter K betrifft, ist die Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil ein Mangelfall vorliegt, der Beklagte also schon den Mindestunterhalt für deine drei Kinder nicht in voller Höhe erbringen kann. Die Anerkennung eines Sonderbedarfs bei K würde die Unterhaltsansprüche der beiden Geschwister daher prozentual weiter schmälern, aber insgesamt nicht zu höheren Unterhaltszahlungen führen. Es mag daher dahinstehen, ab wann dieser Bedarf absehbar war. Der Beklagte kann ihn schlicht nicht erfüllen.
Die Gerichtsgebühr wird im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde nur in Höhe von 50% erhoben.
Ende der Entscheidung
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