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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: 26 WF 79/00
Rechtsgebiete: BGB, KostO
Vorschriften:
BGB § 1632 Abs. 4 | |
KostO § 3 Nr. 2 | |
KostO § 1 | |
KostO § 137 Nr. 6 | |
KostO § 2 Abs. 2 | |
KostO § 14 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
26 WF 79/00 21 F 23/99 AG Düren
In Sachen
pp.
an der beteiligt ist:
der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen zu Az. 5600 E - DN 23/2000, Beschwerdegegner und Anschlußbeschwerdeführer,
hat der 26.Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Laumen, des Richters am Oberlandesgericht Drzisga und der Richterin am Landgericht Schwarz am 23. Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller vom 16. Mai 2000 sowie die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen vom 5. Juni 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 19. April 2000 - 21 F 23/99 - werden zurückgewiesen.
Gründe
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht Düren die Erinnerungen der Antragsteller und des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Düren vom 17. Dezember 1999, mit der zu Lasten der Antragsteller die Hälfte der in dem Verfahren 21 F 23/99 AG Düren angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 23.764,02 DM in Ansatz gebracht worden ist, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller, mit der diese eine Aufhebung des Kostenansatzes zu ihren Lasten anstreben, ist ebenso wie die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors, der beantragt hat, die weiteren Kosten in Höhe von 11.882,01 DM ebenfalls gegen die Antragsteller in Ansatz zu bringen, zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Düren die Antragsteller als Kostenschuldner gemäß § 3 Nr. 2 KostO in Höhe von 11.882,01 DM aus der Kostenrechnung vom 17. Dezember 1999, deren sachliche Richtigkeit nicht angegriffen wird und die mit einem Betrag von 23.764,02 DM abschließt, in Anspruch genommen. Durch gerichtlichen Vergleich vom 19. Oktober 1999 haben die Antragsteller die hälftigen Kosten des Verfahrens und des Vergleichs übernommen. Aufgrund dieser - wirksamen -Übernahmeerklärung - die Teilanfechtung des Vergleichs vom 19. Oktober 1999 hat das Amtsgericht Düren durch Beschluss vom 5.9.2000 zurückgewiesen- ist die Kostentragungspflicht der Antragsteller gegenüber der Staatskasse eingetreten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten, die nach der Legaldefinition in § 1 KostO als Auslagen gemäß § 137 Nr. 6 KostO ebenfalls zu den Kosten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen.
Eine über § 3 Nr. 2 KostO hinausgehende Kostentragungspflicht der Antragsteller gemäß § 2 Nr. 2 KostO in Höhe der weiteren Kosten von 11.882,01 DM scheidet dagegen aus. Nach dieser Vorschrift ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird. Vorliegend haben die Antragsteller eine Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB beantragt. Ob in einem solchen Verfahren auch die Pflegeeltern eine Kostenhaftung als Interessent treffen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, vgl. Rohs/Wedewer § 2 KostO Rn. 15 Fn 38 e. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm an, wie sie in der Entscheidung vom 19.12.1994 = FGPrax 1995,127,128 ihren Niederschlag gefunden hat. Danach sind Pflegeeltern eines Kindes, das von seinen Eltern herausverlangt wird, selbst dann nicht Interessenschuldner der gerichtlichen Auslagen, wenn sie - wie hier - gerichtlich eine Verbleibensanordnung beantragt haben. Dies verdeutliche die Entstehungsgeschichte des § 1632 Abs. 4 BGB; das nach dieser Vorschrift bestehende Antragsrecht solle wesentlich dazu beitragen, rechtzeitigen und damit effektiven Schutz des Pflegeverhältnisses zu gewährleisten, ohne jedoch an dem materiell-rechtlichen Maßstab, dass bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs.2 GG das Wohl des Kindes den Richtpunkt bilde, mithin bei Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letzlich bestimmend sein muss, etwas zu ändern. Hinzu treten nach Auffassung des Senats folgende Überlegung: Es geht nicht an, Pflegeeltern, denen der Gesetzgeber in § 1632 Abs. 4 BGB deswegen ein eigenes Antragsrecht eingeräumt hat, um zu vermeiden, dass die leiblichen Eltern eines Pflegekindes das Kindeswohl dadurch gefährden, dass sie zur Unzeit die Herausgabe verlangen, mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zu belasten, wenn sie in wohlverstandenem Interesse des Kindes von diesem Antragsrecht Gebrauch machen.
Eine Kostenhaftung der Antragsteller nach § 2 Abs. 2 KostO scheidet nach alledem aus; es verbleibt lediglich die Haftung der Antragsteller nach § 3 Abs. 2 KostO, die sich daraus ergibt, dass sie sich unter Ziffer 4 des Vergleichs vom 19. Oktober 1999 zur Zahlung der hälftigen Kosten des Verfahrens verpflichtet haben.
Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO nicht.
Ende der Entscheidung
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