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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 27 UF 136/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1572 | |
BGB § 1578 Abs. 1 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 629 a Abs. 3 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 93 a Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 8 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
27 UF 136/99 28 F 74/95 AG Bergisch Gladbach
Anlage zum Protokoll vom 9.5.2001
Verkündet am 9.5.2001
Spürk, JAInsp. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Kleine und Dr. Küpper
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 30. April 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (28 F 74/95) in Ziff. 3 des Tenors wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 i.H.v. 9.386,66 DM und ab dem 12. Januar 2000 entsprechend seinem Anerkenntnis i.H.v. monatlich 2.800,00 DM zu zahlen, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen; der weitergehende Antrag auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
II.
Im übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat im wesentlichen Erfolg. Dagegen ist die Anschlussberufung der Antragsgegnerin lediglich für den Unterhaltszeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 in einem geringen Umfang begründet. Dies liegt daran, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch den vom Antragsteller anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM und die Einkünfte der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2000 vollständig und für den davor liegenden Zeitraum im wesentlichen abgedeckt ist.
I.
Dem Grunde nach steht der Antragsgegnerin - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zu, weil von ihr wegen Krankheit eine ihren Bedarf deckende vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Beweisaufnahme des Senats dazu, ob und in welchem Umfange die Antragsgegnerin seit dem 18. Oktober 1999, dem Einsatzzeitpunkt für den nachehelichen Unterhalt, erwerbsunfähig war, hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 5. Oktober 2000 zu folgendem Ergebnis geführt: Die Antragsgegnerin ist als Folge der Krebsoperation der linken Brustdrüse im Jahre 1994 und eines Rezidivs einer aggressiven Chemotherapie und einer Strahlentherapie im Jahre 1998 in ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben beeinträchtigt. Aus der Krankheit heraus hat sich eine reaktive Depression entwickelt. Hinzu kommen eine Schilddrüsenerkrankung sowie Verschleißänderungen des Bewegungsapparates. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, es müsse positiv hervorgehoben werden, dass die Antragsgegnerin seit Januar 2000 als Kassiererin 21 Wochenstunden arbeite. Eine höhere Arbeitsbelastung würde zu krankheitsbedingten Ausfällen führen. Eine Wiederherstellung der vollen Erwerbstätigkeit sei vor einem Zeitraum von 4-5 Jahren nicht zu erwarten.
Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die von der Antragsgegnerin seit dem 12. Januar 2000 ausgeübte Erwerbstätigkeit von 21 Stunden noch zumutbar. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit kann von ihr nicht erwartet werden, so dass insoweit - da die Krankheiten auch schon während der Ehe bestanden haben - der Tatbestand des § 1572 BGB vorliegt.
Einsatzzeitpunkt für den nachehelichen Unterhalt ist entsprechend dem mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren der Antragsgegnerin der Tag der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht - wie das Amtsgericht tituliert hat - der erste Tag des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH FamRZ 1988, 370, 372 = NJW 1988, 1137, 1138; Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 53). Nach § 629 a Abs. 3 ZPO ist die Ehescheidung einen Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung an die Antragstellerin rechtskräftig geworden, also am Montag, dem 18.10.1999 (vgl. Zustellung vom 16.09.1999, Bl. 124 d.A.). Nachehelicher Unterhalt steht der Antragsgegnerin daher ab dem 18.10.1999 zu.
II.
1.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das Amtsgericht hat dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1997 (14 UF 203/96), das über den Trennungsunterhalt entschieden hat, folgend den ehelichen Unterhaltsbedarf nicht nach einer Quote berechnet, sondern im Hinblick auf die gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragstellers konkret ermittelt.
Dies ist im Ansatz richtig. Im Falle überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse ist der Ehegattenunterhalt nicht mit den gebräuchlichen Quotenmethoden zu bemessen. Denn eine solche Berechnungsmethode ist nur gerechtfertigt, wenn die erzielten Einkünfte nahezu vollständig für den Lebensbedarf verbraucht werden. Bei gehobenen Einkommensverhältnissen, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen, ist es hingegen angezeigt, den Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des von Eheleuten erreichten Lebensstandards erforderlich sind (vgl. BGH FamRZ 1994, 1169, 1170; OLG Köln FamRZ 1992, 322 ff., 1993, 64 f., 1994, 1323 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 723, 724; 2000, 21; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1026, 1027; OLG Koblenz FamRZ 2000, 605; Gerhardt in: Wendl/Staudigl § 4 Rdnr. 366 ff.; Kalthoener-Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 41 ff.; Eschenbruch/Loy FamRZ 1994, 665 ff.). In die Bedarfsermittlung einzubeziehen sind neben dem allgemeinen Lebensbedarf die Aufwendungen für Wohnen einschließlich Nebenkosten, Kleidung, Körperpflege einschließlich Friseur und Kosmetik, Haushaltshilfe, Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, sportliche Betätigung, Hobbys und Restaurantbesuche, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Urlaub sowie gegebenenfalls Alters- und Krankheitsvorsorge (vgl. Eschenbruch/Loy a.a.O. 671 f.). Dabei haben Teile des Einkommens außer Betracht zu bleiben, die nicht für die Lebensführung, sondern für die Vermögensbildung verwendet worden sind (BGH FamRZ 1980, 771; 1987, 36, 39; 1994, 1169; OLG Koblenz FamRZ 2000, 605; Gerhardt a.a.O. § 4 Rdnr. 202). Zwar ist bei der Ermittlung des ehelichen Lebenszuschnitts ein objektivierter Maßstab anzulegen; es ist an die Aufwendungen anzuknüpfen, mit denen die Parteien während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten haben, wenn auch letztlich - objektiviert - der Lebenszuschnitt maßgebend ist, den entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall wählen (BGH FamRZ 1994, 1171). Dies bedeutet jedoch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - ,dass es auf die allgemeinen Vermögensverhältnisse, etwa auf den Umfang des Immobilienbesitzes, ankommt. Denn dieser kann auch nur der Vermögensbildung dienen, ohne dass durch ihn der Konsumstandard der Eheleute geprägt worden ist. In einem solchen Falle ist es Sache des Unterhaltsgläubigers unter Vortrag der konkreten Ausprägung der Lebensverhältnisse die verschiedenen, von der Vermögensbildung abgegrenzten Bedarfselemente in einer Weise darzulegen, dass dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich ist.
2.
a) Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers lag in den letzten Jahren der Ehe nach den Angaben der Antragsgegnerin bei 17.000,00 DM, nach den eigenen Angaben des Antragstellers in einer Größenordnung von jedenfalls 12.000,00 DM. Die Einkünfte lagen somit weit über dem Durchschnitt, so dass der Unterhaltsbedarf konkret zu ermitteln ist.
b) Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht hinreichend dargetan, dass der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbedarf in einer Größenordnung von 7.000,00 DM den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Ihre Behauptung, das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Antragstellers aus seinen Grundbesitz habe etwa 17.000,00 DM netto im Monat betragen, reicht für eine Feststellung der konkreten Lebensverhältnisse und des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards, der aufrechterhalten werden soll, nicht aus. Einen Erfahrungssatz, dass monatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 17.000,00 DM für den allgemeinen Lebensbedarf der Familie verbraucht werden, gibt es nicht. Im Gegenteil ist - wie ausgeführt - bei derart gehobenen Einkommensverhältnissen auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes anzunehmen, dass ein erheblicher Teil der Einkünfte der Vermögensbildung zugeführt worden ist. Dies gilt hier um so mehr, als der Antragsteller - insoweit unstreitig - während der Ehe verschiedene Immobilien erworben hat. Die Antragsgegnerin hat sich in der Berufungserwiderung darauf beschränkt, die Richtigkeit der gegnerischen Behauptung zu bestreiten, dass die Parteien während der gesamten Ehezeit stets bescheiden gelebt hätten, nur unregelmäßig in Urlaub gefahren seien und für Urlaubsreisen höchstens 3.000,00 DM jährlich ausgegeben hätten, sich nur gelegentlich Restaurantbesuche hätten leisten können und für Theater oder Kinobesuche im Jahr nicht einmal 200,00 DM ausgegeben hätten und dass der Antragsgegnerin selbst für ihre Körperpflege und Kleidung nicht mal ein jährlicher Betrag von 600,00 DM zur Verfügung gestanden habe. Das bloße Bestreiten ersetzt jedoch keinen konkreten Vortrag. Auch die Bezugnahme auf das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23.01.1997 genügt hierfür nicht, denn sowohl diesem Urteil als auch den Schriftsätzen der Antragsgegnerin in dem Trennungsunterhaltsverfahren lässt sich eine unter Beschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse nachvollziehbare konkrete Bedarfsermittlung nicht entnehmen. Auch nach dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 12.01.2000 hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag nicht konkretisiert. Soweit sie einzelne Bedarfspositionen aufgeführt hat, lässt sich nicht ersehen, dass diese - etwa im Bezug auf den Wohnbedarf, Reisen und Kleidung - in der von ihr angegebenen Höhe den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen haben.
c) Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin und der insoweit unstreitigen Tatsache, dass das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners in einer Größenordnung von etwa 12.000,00 DM bis 17.000,00 DM gelegen hat, schätzt der Senat den ehelichen Lebensbedarf der Antragsgegnerin auf 4.500,00 DM. Dabei legt er folgende Positionen zugrunde:
Die Antragsgegnerin hatte die von ihr bewohnte Wohnung in B.G. zunächst gemietet und hierfür eine Warmmiete i.H.v. 1.400,00 DM bezahlt. 1998 hat sie die Wohnung zu Eigentum erworben und zahlt monatlich Raten für ein Finanzierungsdarlehen i.H.v. 1.290,00 DM. Zu den Wohnverhältnissen der Parteien ist bekannt, dass sie in einem dem Antragsteller gehörenden Haus mietfrei gewohnt haben. Im Trennungsunterhaltsverfahren sind als Mietvorteil für den Antragsgegner bzw. Mietwert des Hauses übereinstimmend 1.500,00 DM angesetzt worden (Bl. 225, 271 d.BA.). Hieran gemessen und im Hinblick darauf, dass durch die Trennung die Kosten für die Deckung des angemessenen Wohnbedarfs relativ betrachtet steigen, erscheint ein Betrag von 1.200,00 DM zur Deckung des Wohnbedarfs angemessen.
Hinsichtlich der Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin zunächst Versicherungsprämien von 413,00 DM für die gesetzliche Krankenversicherung und 111,51 DM für eine private Zusatzversicherung geltend gemacht. Letzteres ist den gehobenen ehelichen Lebensverhältnissen angemessen. Der Aufwand für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich jedoch in dem Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung aufgrund dessen verringert, dass die Antragsgegnerin zunächst Arbeitslosengeld bezogen hat und seit Januar 2000 lediglich teilzeiterwerbstätig ist. Aufwendungen für die Krankenversicherung können daher in einer Gesamthöhe von 300,00 DM als Unterhaltsbedarf angesetzt werden.
Angemessen sind weiterhin 550,00 DM für die Altersvorsorge, 50,00 DM für Versicherungen, 100,00 DM für Rundfunk und Telefon, 500,00 DM für das Halten eines PKW, 200,00 DM für Kosmetik und Friseur, 300,00 DM für Kleidung, 500,00 DM für allgemeine Verpflegung, 100,00 DM für Theater und andere kulturelle Veranstaltungen, 300,00 DM für Urlaubsreisen, 200,00 DM für eine Putzfrau und 200,00 DM für Rücklagen für Hausrat, so dass sich der Unterhaltsbedarf auf insgesamt 4.500,00 DM errechnet.
3.
Die Antragsgegnerin verfügt seit der Rechtskraft der Scheidung über folgende Einkünfte:
Bis zum 11.01.2001 hat sie Arbeitslosengeld i.H.v. 25,19 DM täglich bezogen. Ab dem 12.01.2000 arbeitet sie als Kassiererin 21 Stunden in der Woche. Sie verdiente im Jahr 2000 18.455,64 DM, das ergibt (geteilt durch 11,64) monatlich etwa 1.585,00 DM. Nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2000 betrug ihr Nettoeinkommen 1.477,93 DM, so dass ab Februar 2000 im Durchschnitt ein Nettoeinkommen von monatlich 1.500,00 DM zugrunde gelegt werden kann. Dieses muss sich die Antragsgegnerin auf den Unterhaltsbedarf voll anrechnen lassen. Der Abzug eines Erwerbstätigenbonus ist auf die Unterhaltsberechnung nach Quoten zugeschnitten; für ihn ist im Falle der konkreten Bedarfsermittlung kein Raum.
Weiter muss sich die Antragsgegnerin die Mieteinkünfte aus ihrer Eigentumswohnung anrechnen lassen. Die von ihr bezogene Miete aus dieser Wohnung betrug bis September 2000 1.200,00 DM. Davon musste bis zum März eine monatliche Rate für das Finanzierungsdarlehen von 600,00 DM abgezahlt werden. Außerdem kann die Antragsgegnerin die Hausgeldrechnungen nicht in voller Höhe über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Die auf die Antragsgegnerin entfallende Belastung mit Nebenkosten schätzt der Senat auf 130,00 DM, so dass der Antragsgegnerin Mieteinkünfte von 470,00 DM verblieben. Im März wurde die letzte Tilgungsrate für das Finanzierungsdarlehen i.H.v. 201,31 DM fällig; deshalb stiegen die Mieteinkünfte auf 868,69 DM an. Ab April 2000 steht der Beklagten die volle Miete abzüglich der Nebenkosten, mithin ein Betrag von 1.070,00 DM, zur Verfügung. Ab September 2000 hat sich die Miete auf 1.260,00 DM erhöht, so dass der ihr verbleibende Betrag auf 1.130,00 DM ansteigt. Dass sie die Mieteinkünfte im Jahre 2000 versteuert hat, ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden. Ob die Antragsgegnerin die Einkünfte in Zukunft zu versteuern hat, ist zur Zeit unerheblich, weil nach dem sogenannten In-Prinzip Steuern grundsätzlich nur in der Höhe angerechnet werden, in der sie im Prüfungszeitraum entrichtet wurden (vgl. Haußleiter in: Wendl/Staudigl § 1 Rdnr. 460 m.w.N.).
4.
Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:
In dem Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 (86 Tage) schuldete der Antragsteller der Antragsgegnerin Unterhalt in einer Gesamthöhe von 12.900,00 DM (4.500 x 86 : 30).
In dieser Zeit bezog die Antragsgegnerin folgende Einkünfte:
2.166,34 DM Arbeitslosengeld (25,19 DM x 86)
1.347,00 DM Mieteinkünfte (470,00 DM : 30 x 86).
Summe 3.513,34 DM.
Damit steht der Antragstellerin für diesen Zeitraum ein Unterhalt von 9.386,66 DM zu, worauf die vom Antragsgegner anerkannten und möglicherweise schon bezahlten Beträge anzurechnen sind.
Ab dem 12. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 DM. Unter Hinzurechnung der Mieteinkünfte von 470,00 DM stand ihr schon ab dieser Zeit ein Nettoeinkommen von 1.970,00 DM zur Verfügung. Damit war der Unterhaltsbedarf von 4.500,00 DM durch Einkommen und den vom Antragsteller anerkannten Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM abgedeckt. Dies gilt erst recht für die späteren Zeiträume, in denen sich die Mieteinkünfte in dem angegebenen Umfange erhöht haben.
Der Einwand des Antragstellers, er sei zur Zahlung erheblich höherer als der von ihm anerkannten Unterhaltsbeträge nicht fähig, bezieht sich nicht auf den Zeitraum bis zum 12. Januar 2000, für den die Anschlussberufung in geringem Umfange Erfolg hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 8, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 32.400,00 DM ((5.500,00 DM abzüglich 2.800,00 DM) x 12)
Ende der Entscheidung
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