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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 27 UF 154/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 60 Abs. 1 Ziff. 3 | |
BGB § 621 Abs. 1 Ziff. 1 | |
BGB § 1696 | |
BGB § 1697 | |
BGB § 1886 | |
BGB § 1887 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.7.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 20.6.2006 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist nach § 60 I Ziff. 3 FGG statthaft und auch fristgerecht eingelegt. Das Beschwerderecht steht dem Jugendamt zu, wenn es, wie vorliegend, gegen seinen Willen aus der Vormundschaft entlassen wird (Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Auflage, § 60 FGG Rdn. 11).
Die Beschwerde ist auch begründet, da das Familiengericht für die Entziehung der Vormundschaft sachlich nicht zuständig ist. Nach § 621 I Ziff. 1 BGB ist das Familiengericht für Familiensachen betreffend die elterliche Sorge zuständig, soweit sich die Zuständigkeit aus den Vorschriften des BGB ergibt. Nach § 1697 BGB kann das Familiengericht zwar eine Vormundschaft anordnen und den Vormund auswählen. Für die Entlassung des Vormundes ist nach §§ 1886, 1887 BGB aber die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gegeben (OLG Köln FuR 2000, 302 = OLGR 2000, 155 = FamRZ 2000, 1391 -LS-). Die §§ 1886 ff BGB sind auch gegenüber der Befugnis zur Abänderung einer Entscheidung nach § 1696 BGB leges speciales (Staudinger-Coester, BGB, 2005, § 1696 BGB Rdn. 28), so dass für Veränderungen von Anordnungen betreffend die Vormundschaft nach § 1696 BGB das Familiengericht nicht zuständig ist (Finger in Münchener Kommentar, BGB, § 1696 BGB Rdn. 54).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I FGG.
Ende der Entscheidung
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