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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 27 UF 193/98
Rechtsgebiete: BGB, EStG, ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 1587 g
BGB §§ 1587 ff
BGB § 1587 g Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 h Nr. 2
BGB § 1578 Abs. 3
EStG § 22
EStG § 19 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 621 e Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
FGG § 13 Abs. 1 S. 1
FGG § 13 Abs. 1 S. 2
KostO § 131 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 UF 193/98

Anlage zum Protokoll vom 04.04.2001

Verkündet am 04.04.2001

In der Familiensache

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Kleine

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26. Oktober 1998 wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen - der am 11. September 1998 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach - 27 F 124/97 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab April 1997 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente von 4.149,29 DM zu zahlen.

Der Gegenantrag des Antragsgegners gerichtet auf Auskunfterteilung und Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

1) Das Rechtsmittel ist zulässig, auch in Bezug auf die - zwar aus dem Tenor nicht ersichtliche, sich gleichwohl aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebende - Abweisung des Gegenantrags auf Auskunft.

2) In Bezug auf die zuzuerkennende Ausgleichsrente ist das Rechtsmittel zu einem geringen Teil auch begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 f, 1587 g BGB auf eine Versorgungsrente in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.

a) Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist nicht vertraglich ausgeschlossen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Parteien hätten im Rahmen der "ersten" Ehescheidung "die versorgungsausgleichsrechtliche Situation geregelt", trifft dies - wie schon das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht zu. In dem notariellen Ehevertrag aus dem Jahr 1983 (S. 2 = Bl. 181 d.A.) heißt es ausdrücklich, der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung solle nicht ausgeschlossen werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass er anlässlich der Scheidung noch geregelt werden mußte. Die Lebensversicherung ist zum Ausgleich des Zugewinns übertragen worden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 7.11.1998 - 12 U 94/88 = Bl. 191 f, Bl. 192/193 d.A.) und daher beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigungsfähig.

b) Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 f ff BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung diejenige des anderen übersteigt, diesem als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des übersteigenden Betrags zu entrichten (§ 1587 g Abs. 1 BGB). Neben den auszugleichenden Versorgungen, die bereits das Amtsgericht bei seiner entsprechenden Berechnung berücksichtigt hat, muss sich allerdings hier die Antragstellerin eine zusätzliche fiktive Versorgung, die sie zwar nicht erlangt hat, aber hätte erlangen können, anrechnen lassen. Sie hat sich in Bezug auf den bis zum Ende der Ehezeit (nach § 1587 Abs. 2 BGB 28. Februar 1985) von dem Antragsgegner gezahlten Vorsorgeunterhalt so behandeln zu lassen, als ob sie die laufenden Beträge zweckentsprechend für die Altersversorgung durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet hätte und hieraus eine Rente erhielte. Nach § 1587 h Nr. 2 BGB besteht nämlich ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 g BGB nicht, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587 BGB auszugleichen wäre, nicht gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als die Antragstellerin den von dem Antragsgegner bis zum Ehezeitende gezahlten Vorsorgeunterhalt nicht für die Altersvorsorge verwendet hat und das mit der Folge, dass sie eine hieraus erwachsende, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichende zusätzliche Versorgung nicht erworben hat.

aa) Mit dem Vorsorgeunterhalt soll dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen. Er unterliegt der besonderen Zweckbindung, die Altersversorgung des Berechtigten zu gewährleisten und zugleich den Verpflichteten nach Eintritt des Versicherungsfalls unterhaltsrechtlich zu entlasten (vgl. Wendl/Staudigl, 5. Aufl., Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4, Rn. 463 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat - in zum Unterhaltsrecht ergangenen Entscheidungen - ausgesprochen (vgl. NJW 1987, 2229; NJW 1983, 1547, 1548), der Unterhaltsgläubiger müsse sich bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beiträge so behandeln lassen, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherungsleistung geführt (BGH jeweils a.a.O.). Allerdings hat der Berechtigte insoweit ein Wahlrecht hinsichtlich der Versicherungsform, weil auch private Vorsorgemöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1983, 1547, 1548). Insofern kommt etwa auch der Abschluß einer privaten Rentenversicherung in Betracht und hierbei auch eine solche, die nur das Altersrisiko und nicht auch das Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abdeckt (vgl. BGH NJW 1987, 2230). Es muss sich jedoch um einen Versicherungsträger handeln, bei dem Zahlungen dazu führen, dass ein § 1578 Abs. 3 BGB entsprechender Versicherungsschutz erlangt wird. Der Berechtigte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann nicht so zu behandeln, als habe er eine Versorgung erlangt, wenn ihm - etwa wegen des Bestehens einer Notlage - Mutwilligkeit nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGH NJW 1983, 2229, 2231). Danach darf er also nicht ohne Rücksicht auf den Grad der Vorwerfbarkeit so behandelt werden, als habe er eine Versorgung erlangt (BGH a.a.O. 2231).

bb) Ob diese zum Unterhaltsrecht aufgestellten Grundsätze entsprechend auf die Frage übertragen werden können, wie die zweckwidrige Verwendung des während der Ehezeit erbrachten Vorsorgeunterhalts im Rahmen von § 1587 h Nr. 2 BGB zu bewerten ist, ob es also auch für die Anwendung der genannten Vorschrift einer Vorwerfbarkeit des Handels oder Unterlassens bedarf, kann im Streitfall offen bleiben. Denn hier hat Antragstellerin vorwerfbar den Vorsorgeunterhalt, der ihr mit der erkennbaren Zweckbestimmung Altersvorsorge überlassen worden ist, zweckwidrig verwendet. Sie muss es sich demzufolge zurechnen lassen, dass sie eine zusätzliche auszugleichende Versorgung nicht erlangt hat.

Wie die Antragstellerin einräumt (vgl. ihre Aufstellung Bl. 271 d.A.), hat sie den Vorsorgeunterhalt auch nicht teilweise tatsächlich für Altersvorsorge (bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) im Sinn vom § 1578 Abs. 3 BGB verwendet. Die Kapitallebensversicherung, die sie 1989 abgeschlossen hatte, war als Versorgung für das Rentenalter mit einem ursprünglichen Versicherungsablauf im Jahr 2018, d.h. kurz vor der Vollendung des 86. Lebensjahr, nicht geeignet. Ebenfalls betrafen die laufenden Ausgaben für Kranken- und Unfallversicherung nicht die Altersversorgung.

Es ist auch nichts dafür dargetan oder ersichtlich, weswegen die Antragstellerin - in Anbetracht der durchgehend erbrachten, in der Spitze allerdings seinerzeit streitigen - Unterhaltszahlungen den zur Altersvorsorge bestimmten Vorsorgeunterhalt aus Not für die laufenden Lebensbedürfnisse hätte verbrauchen müssen. Dies gilt ungeachtet dessen, das die Antragstellerin für Prozesse Kosten hat aufwenden müssen. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, wieso eine Lebensversicherung für den Sohn T. anstelle ihrer eigenen Altersversorgung notwendig gewesen sein könnte. Eine Notlage hat auch in Bezug auf den Unterhalt für den Sohn T. nicht bestanden. Diesbezüglich ist der - zeitlich nach dem hier maßgeblichen Zeitraum liegenden - Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.1991 (21 UF 70/91) - die Antragstellerin war allerdings nicht Partei dieses Prozesses - zu entnehmen, dass sie auf der Grundlage des ihr von dem Antragsgegners geschuldeten Elementarunterhalts von 2.450,-- DM als unterhaltsverpflichtet und damit auch hinreichend leistungsfähig angesehen worden ist (vgl. das vorbezeichnete Urteil S. 5 = Bl. 278 d.A.).

cc) Soweit die Antragstellerin behauptet, 1988 - zumindest aber nach 1985 - die Auskunft erhalten zu haben, eine Weiter- bzw. Nachversicherung bei der BfA lohne nicht, ist das für den hier maßgeblichen, davor liegenden Zeitraum bis zur Zustellung des Scheidungsantrags unerheblich.

dd) In dem Zeitraum ab Juni 1982 bis Februar 1985 hat die Antragstellerin zunächst für drei Monate je 525,30 DM, seither jeweils 800 DM, insgesamt mithin 25.575,90 DM als Vorsorgeunterhalt erhalten. Dass der Beklagte vor Juni 1982 Vorsorgeunterhalt erbracht hat - und gegebenenfalls in welcher Höhe -, ist demgegenüber nicht festzustellen. Zwar hat die Antragstellerin bereits 1981 - zunächst unbeziffert - Vorsorgeunterhalt geltend gemacht. Erstmals mit Schreiben der Rechtsanwälte Dr. D. vom 13.4.1982 (Bl. 471/472 d.A.) ist jedoch ein bestimmter Vorsorgeunterhalt - nämlich in Höhe von 1.038,52 DM - verlangt worden. In seinem Antwortschreiben vom 18.5.1982 hat Rechtsanwalt L. u.a. seine Unterhaltsberechnung mitgeteilt, wonach ein Anspruch der Antragstellerin auf Vorsorgeunterhalt von 525,30 DM monatlich bestehe (Bl. 364 d.A.). In Anschluss an die Berechnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, der Antragsgegner bezahle insgesamt 3.350 DM monatlich und damit mehr als den mathematisch errechneten Gesamtunterhaltsanspruch. Mit dieser auf das Verlangen nach Zahlung von Vorsorgeunterhalt vorgenommenen Berechnung hatte der Antragsgegner ab dieser Zeit eine von der Antragstellerin auch als solche erkennbare Tilgungsbestimmung dahin getroffen, dass von den weiterhin gezahlten 3.350 DM der Teilbetrag von 525,30 DM als Leistung von Vorsorgeunterhalt erbracht werden sollte. In dem nachfolgenden notariellen Vertrag vom 14.12.1983 haben sich die Parteien ausdrücklich u.a. dahin geeinigt, dass der Antragsgegner ab September 1982 einen Altersvorsorgeunterhalt von 800 DM zu zahlen hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in dem Notarvertrag übernommene Verpflichtung von dem Antragsgegner nicht erfüllt worden sein könnte. Hiernach ist davon auszugehen, dass er von Juni bis August 1982 jeweils 525,30 DM, insgesamt also 1.579,90 DM, und ab September 1982 bis Februar 1985 jeweils 800 DM (30 Monate), insgesamt 24.000 DM, mithin zusammen 25.579,80 DM als Vorsorgeunterhalt gezahlt hat.

ee) Soweit das Amtsgericht angenommen hat, die Antragstellerin habe mit der Entrichtung der vom Gutachter B. empfohlenen Nachzahlung (Bl. 164 d.A.) die als Vorsorgeunterhalt während der Ehezeit enthaltenen Mittel im Wesentlichen zweckentsprechend verwendet, hat sich das im Beschwerdeverfahren als unzutreffend herausgestellt. Die Antragstellerin trägt selbst vor, "die Nachentrichtung im Januar 1980" sei "... ohne Absprache und meine Einwilligung" erfolgt. Bereits der Zahlungszeitpunkt schließt aus, dass die Zahlung aus dem ab Juni 1982 an sie gezahlten Vorsorgeunterhalt erbracht wurde; die behauptete Zahlung ohne ihr Wissen spricht zudem dagegen, dass sie aus ihrem Vermögen erfolgte.

ff) Die Beweisfrage des Senats, ob die Antragstellerin durch die Verwendung des an sie bis zum Ende der Ehezeit gezahlten Vorsorgeunterhalts für eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Rentenlebensversicherung eine zusätzliche Versorgung hätte erlangen können, hat der Sachverständige G. dahin beantwortet, dass sie durch Entrichtung entsprechender Beiträge zusätzlich 4,1673 Entgeltpunkte hätten erreichen können. Die sich hieraus ergebende fiktive Rente muss sich die Antragstellerin im Versorgungsausgleich zurechnen lassen.

c) Die Antragstellerin muss sich demgegenüber nicht anrechnen lassen, dass sie den weiteren, in dem Zeitraum von März 1985 bis März 1997 erhaltenen Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend verwendet hat.

aa) § 1587 h Abs. 2 BGB ist auf die Verwendung des nach Ende der Ehezeit gezahlten Vorsorgeunterhalts nicht anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfasst die Vorschrift keine Versorgungen, die nach dem Ehezeitende hätten erworben werden können. Die Regelung betrifft vielmehr - wie schon dem Wortlaut zu entnehmen ist - ausschließlich Versorgungen, die nach § 1587 BGB auszugleichen wären. Dem Versorgungsausgleich unterfallen jedoch nach § 1587 Abs. 1 BGB nur in der Ehezeit begründete oder aufrechterhaltene Versorgungsanwartschaften. Versorgungen, die ein Partner nach der Ehezeit erworben hat oder hätte erwerben können, sind keine auszugleichenden Versorgungen im Sinn von § 1587 BGB. Sie können daher auch nicht zu einer Korrektur des Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 2 BGB führen.

bb) Der Umstand, dass die Antragstellerin den Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend verwendet hat, führt auch nicht zu einem - teilweisen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift besteht ein Ausgleichsanspruch nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte kann nur angenommen werden, wenn der Versorgungsausgleich zu einem groben Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der früheren Ehegatten führt und dessen Ergebnis dem mit dem Versorgungsausgleich verfolgten Sicherungsziel widersprechen würde. Vorliegen kann eine unbillige Härte, wenn und soweit der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung der Ausgleichsrente außerstande gesetzt würde, sich selbst und die mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Berechtigten angemessen zu unterhalten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB., 60. Aufl., § 1587 h Rn. 5 m.w.N.).

Insoweit fehlt es im Streitfall - was auch das Amtsgericht bereits hervorgehoben hat - bereits an einer unbilligen Härte. In Anbetracht der beträchtlichen, weit über dem Durchschnitt liegenden Höhe der Altersversorgung des Antragsgegners verbleibt ihm bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes noch eine hohe, durchaus als angemessen anzusehende Rente. Soweit der Antragsgegner in der Vergangenheit offenbar eine erhebliche Verschuldung eingegangen ist, mit der möglichen Folge, dass er die Schulden nicht ohne Einschränkung seines Lebensstandards abtragen kann, kann dies nicht im Verhältnis zu seiner früheren Ehepartnerin durch Kürzung des Versorgungsausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass die beträchtliche Zahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren erhebliche finanzielle Mittel erfordert haben dürfte. Dass er hierbei im Vergleich zu seiner früheren Ehefrau deutlich höhere Mittel hat aufwenden müssen, ist überdies weder dargetan noch ersichtlich. Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, dass auch nicht dargelegt ist, dass die Antragstellerin aus ihren Einkünften ihren angemessenen Unterhalt bestreiten kann.

Ein grobes Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte auch dann nicht angenommen werden können, wenn die Antragstellerin den Vorsorgeunterhalt dazu benutzt hätte, weitere Versorgungen zu erwerben. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass Parteien, die noch nicht im Rentenalter sind, auch nach Zustellung des Scheidungsantrags noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben können, die dann nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen. Dass diese zusätzlichen Versorgungen unterschiedlich hoch sein können, kann insbesondere von dem Alter und damit von den Lebensjahren abhängen, die den Parteien jeweils noch für den Aufbau einer zusätzlichen Versorgung zur Verfügung stehen. Häufig werden auch bereits vor der Ehe Anwartschaften begründet worden sein. Allein diese Umstände vermögen jedoch im Regelfall den Halbteilungsgrundsatz hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungen nicht in Frage zu stellen. Etwas anderes wird nur in Betracht kommen, wenn Folge der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ein grobes Ungleichgewicht der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse wäre. Dafür gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt. Insoweit ist nämlich auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass er einen - nicht gänzlich unerheblichen (ca. 13 %) - Teil seiner betrieblichen Altersversorgung (1.363,07 DM) sowie den überwiegenden Teil seiner Rentenansprüche bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nämlich 14,4748 EP) nicht in der Ehezeit erworben hat, so dass sie ihm ungeschmälert verbleiben. Zudem hat er mit seiner Entscheidung für ein frühes Ausscheiden aus dem Berufsleben auf eine denkbare höhere Versorgung verzichtet.

Der vorehelich erworbene Teil seiner Versorgung ist außerdem im Ergebnis höher als die Versorgung, die die Antragstellerin vorehelich erworben hat (7,7478 EP) und die sie bei zweckgerichteter Verwendung des Vorsorgeunterhalts nachehelich hätte zusätzlich erwerben können. Eine fiktive Berechnung bei Einzahlung des in der Zeit vom März 1985 bis März 1997 von dem Antragsgegner gezahlten Vorsorgeunterhalts in die gesetzliche Rentenversicherung - wobei der Senat ausdrücklich offen lässt, ob eine solche weitere Beitragsentrichtung überhaupt gesetzlich zulässig gewesen wäre - hätte rechnerisch bei einem Monatsbeitrag von 800 DM zum Erwerb von 14,46076 Entgeltpunkten führen können. Das entspricht bei dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht maßgeblichen Rentenwert von 47,65 einer Rente von 689,06 DM und einem bei Halbteilung zu berücksichtigenden Betrag von gerade einmal 344,53 DM. Auch bei - wie dargelegt hier nicht gerechtfertigter - fiktiver Anrechnung hätte sich mithin nur eine nur vergleichsweise geringfügig niedrigere Ausgleichsrente für die Antragstellerin ergeben. Das mag ergänzend verdeutlichen, dass die Durchführung des im Gesetz vorgesehenen Halbteilungsgrundsatzes - worauf sich der Antragsgegner hätte seit langem einstellen können - hier im Ergebnis eine unbillige Härte im Sinn einer Unausgewogenheit der beiderseitigen Versorgungen auch dann nicht hätte begründen können, wenn die Antragsgegnerin den Vorsorgeunterhalt für ihre Altersvorsorge verwendet hätte.

d) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfordert auch der Umstand, dass die Parteien hier bereits einige Zeit getrennt gelebt hatten und auch schon ein - später zurückgenommener - Scheidungsantrag gestellt worden war, keine Korrektur des Halbteilungsgrundsatzes unter Billigkeitsgesichtspunkten. Grundsätzlich unterliegen auch die während des Getrenntlebens erworbenen Anrechte dem Versorgungsausgleich. Allerdings führt die Trennung von Ehegatten zu einer Aufhebung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft und nimmt damit dem Versorgungsausgleich die eigentliche Rechtfertigung (vgl. BGH NJW 1994, 1211, 1213). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann daher eine länger dauernde Trennung Anlaß zu der Prüfung bieten, ob die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB - für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dürfte bei Anwendung von § 1587 h Nr. 1 BGB nichts Anderes gelten - aus Gründen grober Unbilligkeit geboten ist (vgl. NJW 1993, 588 ff; NJW 1983, 165, 166: 1 Jahr nein; NJW 94, 1211, 1213 12 Jahre ja). In dem erstgenannten Urteil hat der BGH entschieden, eine Trennung von 5 1/2 Jahren erscheine nicht besonders lang, wenn sie zu der Zeit des Zusammenlebens von fast 23 Jahren ins Verhältnis gesetzt werde. Da die Ehefrau (die in jenem Fall nicht berufstätig gewesen ist und keine Veranlassung hatte, sofort wieder erwerbstätig zu sein) auf den Fortbestand der ehelichen Versorgungsgemeinschaft habe vertrauen dürfen, sei es geboten, sie an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten weiter teilhaben zu lassen. Nicht anderes gilt im Streitfall; hier haben die Parteien rund 24 Jahre zusammen und etwa 5 Jahre getrennt gelebt (Heirat 1956 - Trennung 1980 - versorgungsrechtliches Ende der Ehezeit 28.5.1985). Ein Ausschluss oder eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs ist um so weniger gerechtfertigt, als die Antragstellerin hier nur bis zum 30.6.1957 versicherungspflichtig tätig war (vgl. Bl. 164 d.A.).

e) Fehl geht auch die Rüge des Antragsgegners, das Amtsgericht habe die steuerlichen Auswirkungen nicht genügend berücksichtigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. FamRZ 1989, 1164, 165) kann der ungleichen Besteuerung mit Hilfe der Härteklausel (in jenem Fall nach § 1587 c Nr. 1 BGB, hier wäre § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen) begegnet werden, wenn bereits bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung der Ehegatten annähernd sicher vorauszusehen sind und diese schwer genug wiegen, um sie als grob unbillig erscheinen zu lassen. Das ist anzunehmen, wenn beide Ehegatten bereits Versorgungen aus den Anrechten beziehen, deren Ausgleich Gegenstand des Verfahrens ist, und wenn ein Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten erheblich gekürzt werden muß. In einem solchen Fall muß im Einzelfall durch eine angemessene Kürzung versucht werden, die grob unbilligen Folgen einer starren Durchführung des Versorgungausausgleichs zu vermeiden, indem ein Ergebnis erreicht wird, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne daß eine Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die ein verkürzter Versorgungsausgleich zur Folge hätte, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (vgl. BGH a.a.O. 1165).

bb) Eine Benachteiligung des Antragsgegners, die eine entsprechende Korrektur erfordern könnte, ist indes hier weder dargetan noch erkennbar. Soweit er geltend macht, er müsse die Betriebsrente voll versteuern, während die Antragstellerin nur den Ertragsanteil der Rente zu versteuern habe, ist das nur teilweise richtig, nämlich insofern, als die Betriebspension - anders als die aus Pensionskassen gezahlten Renten (Leibrenten nach § 22 EStG ) - soweit steuerpflichtig ist, als sie den Versorgungs-Freibetrag von 6.000 DM übersteigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EstG). Indessen kann der Ausgleichsverpflichtete die Zahlung einer Geldrente an den Berechtigten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG voll abziehen. Nach dieser Vorschrift sind als Sonderausgaben auch Renten und dauernde Lasten abziehbar. Zu den dauernden Lasten gehören auch die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleisteten Geldrenten und abgetretenen Versorgungsansprüche (vgl. BMF 29.7.81 - BStBl I 567, siehe auch Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Rn. 15 m.w.N; Klörgmann, Ratgeber zur Einkommensteuer (1997), Rn 230;). Anders als bei Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht von der Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten abhängig. Auf der anderen Seite hat der Berechtigte die Leistungen dann nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen voll zu versteuern (vgl. BMF vom 20.7.1981, BStBl I 567; Klörgmann, a.a.O., Rn. 139 (6)). Es handelt sich bei dem Berechtigten nämlich um einen Sonderfall der Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinn von § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. Klörgmann a.a.O., Rn. 372 (1)).

3) Hiernach ergibt sich folgende Berechnung der Ausgleichsrente:

a) Für die Ermittlung der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist bei sämtlichen Versorgungen einheitlich von dem Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugehen (vgl. Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 g Rn. 16; siehe auch Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 631, 648, 654; G. in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1587 g, Rn. 8 m.w.N.). Zugrunde gelegt hat der Senat hier einheitlich den Wert der Versorgungen am 27. August 1998 als dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz, zu dem erstmals über den Versorgungsausgleich entschieden werden konnte. Der für diese Zeit maßgebliche Rentenwert beträgt 47,65, so dass sich hieraus geringfügige Abweichungen von den Berechnungen des Rentenberaters B., der mit seiner Berechnung vom 9.4.1998 naturgemäß den damals geltenden Rentenwert von 47,44 berücksichtigt hat, als auch von der Berechnung des Sachverständigen G. ergeben, der den derzeit aktuellen Rentenwert von 48,58 zugrunde gelegt hat.

b) In der Ehezeit vom 1.7.1956 bis zum 28.5.1985 haben die Parteien bei einem Rentenwert von 47,65 folgende Rentenansprüche erworben:

aa) Die Antragstellerin hat in der Ehezeit 15,5629 Entgeltpunkte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Das entspricht einem Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung von 741,57 DM.

Für die Zeit zwischen Juni 1982 und Februar 1985 hätte sie nach den Feststellungen des Sachverständigen G. zusätzlich 4,1673 Entgeltpunkte erwerben können. Das entspricht 198,57 DM.

Das ergibt insgesamt anzurechnende 940,14 DM.

bb) Der Antragsgegner hat nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 0,1589 Entgeltpunkte erworben. Das entspricht 7,57 DM.

Sein Ehezeitanteil der Betriebsrente bei F. beträgt ausgehend von einer Monatsrente von 10.594,22 DM 9.231,15 DM.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Ausgleichsrente auf Bruttobasis zu berechnen ist, so dass ebensowenig wie die Belastung durch direkte Steuern (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587 g Rn. 7) auch einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht abzuziehen sind (vgl. BGH NJW 1994, 1214).

cc) Mithin ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:

auf Seiten der Antragstellerin 940,14 DM, auf Seiten des Antragsgegners 9.238,72 DM

Der Unterschied beträgt 8.298,58 DM.

Hieraus ergibt sich ein hälftiger Anspruch der Antragstellerin auf monatliche Ausgleichsrente von 4.149,29 DM.

4) Soweit der Antragsgegner die Weiterzahlung des Unterhalts in Höhe von monatlich 2.450 DM bei der Titulierung berücksichtigt wissen möchte, kann dem nicht nachgekommen werden. Die entsprechenden Zahlungen sind als Unterhalt, nicht aber als Versorgungsrente erbracht worden. Der Versorgungsausgleichsanspruch ist ein anderer, gegenüber dem Unterhaltsanspruch (vorrangiger) Anspruch (vgl. Palandt/Diederichsen § 1587 g Rn. 4; Einf vor § 1587 Rn. 2), der die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten mindert. Ob insoweit noch eine Unterhaltsverpflichtung oder umgekehrt eine Rückgewähranspruch wegen Überzahlung besteht, ist nicht Gegenstand des hier zur Entscheidung stehenden Versorgungsausgleichsverfahrens.

5. Der Gegenantrag des Antragsgegners gerichtet auf Auskunfterteilung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs bestehende Auskunftsanspruch nach den §§ 1587 e Abs. 1, 1580 BGB bezieht sich grundsätzlich auf alle für die Ausgleichung maßgeblichen Umstände und schließt die Belegvorlage ein (§§ 1587 e Abs. 1, 1580, 1605 Abs. 1 S. 2, 260, 261 BGB, vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1587 e Rn. 1). Eine entsprechende Verurteilung kann indes im Streitfall nicht mehr erfolgen, weil die Antragstellerin die hiernach geschuldeten Auskünfte im Rahmen dieses Verfahrens erteilt hat. Die Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich zunächst auf die erlangten Versorgungen. Dass hierüber unvollständig Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit es dem Antragsgegner um Kapitallebensversicherungen der Antragstellerin geht, hat sie hierzu ausdrücklich erklärt, über entsprechende Versicherungen nicht bzw. nicht mehr - insoweit hat nach ihrer Auskunft eine inzwischen aufgelöste Versicherung bei Q. + Partner Versicherungen bestanden - zu verfügen. Auch über die Verwendungen des Vorsorgeunterhalts ist Auskunft erteilt. Es kann auch im Ergebnis offen bleiben, ob im Rahmen der Prüfung einer Anwendbarkeit des § 1587 h Nr. 1 BGB dem Schuldner des Versorgungsausgleichsrente ein so weit gehender Auskunftsanspruch zusteht, wie es offenbar die Vorstellung der Antragsgegners ist. Einem weitgehenden, die Einkünfte allgemein betreffenden Auskunftsanspruch steht nämlich im Streitfall bereits entgegen, dass - wie bereits erörtert worden ist - in Anbetracht der beträchtlichen Höhe der dem Antragsgegner verbleibenden Versorgungen nichts dafür ersichtlich ist, dass die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu einer unbilligen Härte zu Lasten des Antragsgegners führen könnte. Das kann jedoch dahin stehen, weil letztlich auch insoweit - insbesondere auch über die Verwendung der aus der Lebensversicherung erhaltenen 60.000 DM - bereits Auskunft erteilt ist.

Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt sind nicht erfüllt. Eine solche Verpflichtung besteht nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden (§ 259 Abs. 2 BGB). Das ist nicht hinreichend dargetan.

5. Für die von dem Antragsgegner angeregte Zulassung der weiteren Beschwerde nach den §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die weitere Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abwiche. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass § 1587 h Nr. 2 BGB nur nach § 1587 BGB auszugleichende und damit in der Ehezeit erworbene Versorgungen betrifft, ergibt sich aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen, unter denen die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten eine unbillige Härte darstellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die oben Bezug genommen ist, bereits geklärt.

6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG und in Bezug auf die Gerichtskosten auf § 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 97 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286). Da die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nur geringfügig unterlegen ist, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht des Antragsgegners.

Beschwerdewert: 51.002,40 DM (vgl. Beschluss vom 20.1.1999)



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