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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 27 UF 232/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4
ZPO § 97 Abs. 1
BGB § 1379
BGB § 1579
BGB § 1379 Abs. 1
BGB § 1375 Abs. 2
BGB § 1375 Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 c Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
FGG § 13 a
KostO § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 UF 232/00

Anlage zum Protokoll vom 06.06.2001

Verkündet am 06.06.2001

In der Familiensache

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Dr. Küpper

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 a F 468/98 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Beschwerde der R. Zusatzversorgungskasse vom 2. Oktober 2000 wird das am 7. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 a F 468/98 - hinsichtlich des Versorgungsausgleiches wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der R. Zusatzversorgungskasse unter der Versorgungsnummer ... VA ... bestehenden Versorgungsanwartschaften werden zugunsten des Versicherungskontos ... des Antragstellers, geführt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 225,48 DM, bezogen auf den 30. September 1998, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der durch die Beschwerde entstandenen Kosten, von denen die gerichtlichen Kosten nicht erhoben werden und hinsichtlich deren eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Amtsgericht dem Scheidungsantrag nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO vor der Entscheidung über die Folgesache des Zugewinnausgleiches stattgegeben hat. § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Antragsgegnerin rügt im wesentlichen, eine außergewöhnliche Verzögerung sei zu verneinen. Außerdem fehle es an der erforderlichen unzumutbaren Härte. Dies begründet sie vor allem damit, dass der Antragsteller nur zögerlich und teilweise inhaltlich unkorrekt seiner Verpflichtung zur Auskunft nach § 1379 BGB über sein Endvermögen zum Stichtag nachgekommen sei. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zu Recht bejaht.

1.

Eine außergewöhnliche Verzögerung wird bei einem Zeitraum von etwa zwei Jahren angenommen, wobei die Dauer vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an gerechnet wird (BGH NJW 1987, 1772, 1773 = FamRZ 1986, 898; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 628 Rdnr. 5). Nicht erforderlich ist, dass die Verzögerung bereits eingetreten ist; es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung droht (Zöller/Philippi, § 628 Rdnr. 5 a). Hier lagen zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage und der Entscheidung durch das Amtsgericht schon fast zwei Jahre. Eine alsbaldige Entscheidungsreife des Zugewinnverfahrens ist nicht ersichtlich gewesen. Die Einwendungen, die die Antragsgegnerin gegen die Auskunftserteilung des Antragstellers erhebt, werden auch Streitpunkte bei einer Entscheidung über den Zahlungsantrag sein und lassen erwarten, dass sich das Verfahren auch nach einem Übergang zum Zahlungsantrag weiter hinauszögern wird, so dass eine Verzögerung der Entscheidung von weit über zwei Jahren drohte und weiterhin droht.

2.

§ 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO verlangt weiter, dass die durch die Entscheidung über die Folgesache bedingte Verzögerung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unzumutbar ist die Härte, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung das Interesse der Antragsgegnerin an einer Entscheidung nur zusammen mit den Folgesachen deutlich überwiegt (OLG Köln NJW-RR 1997, 1366 = FamRZ 1997, 1487, 1488; Zöller/Philippi, § 628 Rdnr. 6).

a)

Bei der Abwägung kommt auch dem Verhalten der Parteien eine wesentliche Bedeutung zu. Verzögert der Antragsteller das Verfahren selbst, indem er seiner Auskunftsverpflichtung nach § 1579 BGB nur zögerlich oder nicht vollständig nachkommt, kann er sich auf die dadurch bedingte Verzögerung in der Entscheidung nicht berufen (OLG Köln NJW-RR 1997, 1366 = FamRZ 1997, 1487, 1488; Zöller/Philippi, § 628 Rdnr. 7). Umgekehrt stellt es einen Härtegrund dar, wenn die Wiederverheiratung des Antragstellers vorübergehend dadurch vereitelt wird, dass der Gegner Folgesachen verzögerlich behandelt (OLG Bamberg FamRZ 1988, 531, 532; OLG Oldenburg NJW- RR 1992, 712 = FamRZ 1992, 458; Zöller/Philippi, § 628 Rdnr. 7) oder gegen seine Prozessförderungspflicht verstößt (BGH NJW-RR 1996, 1025 = FamRZ 1996, 1333). Dies ist etwa der Fall, wenn die Gegenpartei gegen die erteilte Auskunft unberechtigte Einwendungen erhebt und dadurch die Entscheidung unnötig hinauszögert. Als weitere Kriterien sind zugunsten des Ehegatten, der die Scheidung begehrt, insbesondere seine Absicht der Wiederheirat sowie sein Alter zu berücksichtigen. Auf Seiten des Ehegatten, der der Scheidung widerspricht, ist in die Abwägung einzubeziehen, ob er sich nach der Trennung einen eigenen Lebensmittelpunkt geschaffen hat. Außerdem gilt, je wichtiger die Folgesache für die aktuelle Lebenssituation des widersprechenden Ehegatten ist, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Abtrennung (zum Ganzen: Zöller/Philippi, § 628 Rdnr. 7 und 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 628 Rdn. 6). Wirkt sich die Regelung der Folgesache nicht auf die Lebenssituation aus, wie etwa der Zugewinnausgleich bei Ehegatten mit ausreichendem Einkommen, so kann die Ehe eher vorab geschieden werden als in anderen Fällen (BGH NJW 1987, 1772, 1773; NJW 1991, 2491, 2492 = FamRZ 1991, 1043). Nach diesen Kriterien ist eine unzumutbare Härte hier zu bejahen.

b)

Die Antragsgegnerin wendet ein, der Antragsteller habe mit Schriftsätzen vom 04.02.1999 (Blatt 4 ff. FS-GÜ), vom 15.04.1999 (Blatt 50 ff. FS-GÜ) und vom 14.06.1999 (Blatt 28 ff. GA) sowie zuletzt mit Schriftsatz vom 23.02.2000 (Blatt 51 ff. GA) zögerlich sowie inhaltlich inkorrekt und unvollständig Auskunft erteilt. Die Auskunft im außergerichtlichen Schriftsatz vom 04.02.1999 beziehe sich nicht auf den Stichtag 30.10.1998. Der außergerichtliche Schriftsatz vom 14.06.1999 beinhalte zwar eine Darlegung der Aktiva und Passiva zum Stichtag, jedoch erwähne der Antragsteller in diesem Schriftsatz nicht den Gewinnsparvertrag bei der S.-Bank (Blatt 50, 51 FS-GÜ). Die Auskunft im Schriftsatz vom 23.02.2000 sei in Bezug auf das Lebensversicherungs-Guthaben bei der D. unvollständig, weil in diesem auf ein Schreiben der D. Bezug genommen werde, das einen Wert von 17.628,83 DM ausweise, der von den Werten abweiche, welche in der Anlage angegeben würden, auf die der Schriftsatz vom 14.06.1999 Bezug nehme. Außerdem sei der Schriftsatz vom 23.02.2000 im Hinblick auf die Darlehenskonten bei der S.-Bank unvollständig. Ferner sei die vom Antragsteller am 02.11.1999 abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht korrekt und unvollständig.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Unstreitig hat der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 14.06.1999 Auskunft erteilt. Der Schriftsatz vom 23.02.2000 wiederholte - worauf die Berufungserwiderung zutreffend hinweist - nur bereits ausgetauschte Informationen. Alle dort als fehlend gerügten Angaben waren im Schriftsatz vom 14.06.1999 enthalten. Die Auskunft in diesem Schriftsatz ist nur hinsichtlich des Guthabens bei der S.-Bank unvollständig gewesen. Über dieses hatte der Antragsteller aber bereits am 15.04.1999 ergänzend Auskunft erteilt (Blatt 50/51 FS-GÜ). Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung muss die Auskunft nicht in einem einzigen Schriftsatz enthalten sein. Sofern die Übersichtlichkeit gewahrt ist, kann die Auskunft auch in mehreren Teilverzeichnissen erteilt werden (BGH LM Nr. 14 zu § 260 BGB; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 261 Rdnr. 22 und Palandt-Brudermüller, § 1379 Rdnr. 10). Dies ist hier der Fall. Was das Lebensversicherungsguthaben bei der D. angeht, so erklären sich die unterschiedlichen Wertangaben daraus, dass einmal der Rückkaufswert und zum anderen der Zeitwert angegeben worden ist. Die entsprechenden Schreiben der D. waren der Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Schriftsätzen vom 14.06.1999 (Blatt 69 i.V.m. 71 GA) und vom 04.02.1999 (Blatt 72 i.V.m. 74 GA) zur Kenntnis gebracht worden. Der Einwand der Berufung, der Antragsgegner habe in der eidesstattlichen Versicherung vom 02.11.1999 nicht den konkreten Verwendungszweck für den Überziehungskredit auf dem Girokonto des Antragstellers bei der S.-Bank angegeben, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung der Berufung erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn und soweit Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB vorgetragen werden (BGH NJW 2000, 2347, 2348; Palandt-Brudermüller, § 1379 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).

Die Rüge, die erteilte Auskunft sei unvollständig, ist unerheblich. Ein Anspruch auf Ergänzung einer erteilten Auskunft besteht grundsätzlich nicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt (dazu BGHZ 89, 137, 140 = NJW 1984, 484; BGHZ 104, 369, 373 = NJW 1988, 2729; Palandt-Heinrichs, § 261 Rdnr. 22; Hartung, MDR 1998, 508, 510), liegen nicht vor. Deshalb sind Mängel der Auskunft im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und, da diese schon abgegeben worden ist, im Streit über die Ausgleichsforderung zu klären (OLG Köln FamRZ 1997, 1336; Palandt-Brudermüller, § 1379 Rdnr. 13). Das Amtsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin schon längst einen Leistungsantrag hätte stellen können und müssen. Die von ihr angeführten Streitpunkte sind nicht in der Auskunfts-, sondern in der Leistungsstufe zu klären.

c)

Im Rahmen der bei der Prüfung einer unzumutbaren Härte vorzunehmenden Abwägung kann dem Antragsteller deshalb nicht entgegengehalten werden, dass er das Verfahren selbst verzögere. Vielmehr belegen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die erteilte Auskunft, dass ihr - worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist - nicht an einer sachlichen Auseinandersetzung gelegen ist, sondern dass sie die Scheidung möglichst lange hinausschieben will, ohne dass Gründe ersichtlich sind, die dies rechtfertigen könnten. Dieses Verhalten ist - wie oben ausgeführt - ein Gesichtspunkt, der für die Annahme einer unzumutbaren Härte spricht. Hinzu kommt, dass sich der im Jahre 1939 geborene Antragsteller mittlerweile in einem vorgerückten Alter befindet und beabsichtigt, seine jetzige Lebensgefährtin, die Zeugin S.-H., zu heiraten. Dies haben beide in der Verhandlung vor dem Senat am 2. Mai 2001 glaubhaft angegeben. Demgegenüber fallen zugunsten der Antragsgegnerin keine erheblichen Gesichtspunkte ins Gewicht. Die abgetrennte Folgesache betrifft den Zugewinnausgleich; Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht kommt - wie bereits ausgeführt - im allgemeinen weniger Gewicht zu als etwa Ansprüchen auf Unterhalt, die die gegenwärtige Lebenssituation des Berechtigten unmittelbar berühren. Davon ist auch hier auszugehen, da die Antragsgegnerin Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, nicht dargetan hat. Nach alledem fällt die Abwägung dahin aus, dass die erhebliche Verzögerung des Scheidungsausspruches für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.

II. Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich

1.

Die R. Zusatzversorgungskasse rügt als Beschwerdeführerin zu Recht, dass der Rentenanspruch, den die Antragsgegnerin gegen sie erworben hat, nicht - wie das Amtsgericht irrtümlich angenommen hat - statisch, sondern dynamisch ist. Dagegen ist die Anwartschaft des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - wie das Amtsgericht insoweit richtig angenommen hat - statisch. Daraus ergibt sich entsprechend der nachfolgenden Berechnung, dass im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der R. Zusatzversorgungskasse bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten des Antragstellers Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 225,48 DM zu begründen sind.

Anfang der Ehezeit 01.09.1977 Ende der Ehezeit 30.09.1998

Antragsteller:

Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 1.226,95 DM Vers.Nr. ...

Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Az.: ... Monatsrente 479,20 DM

479,2 * 12 = 5.750,40 DM (Ehezeitanteil) geboren 24.08.1939 Altersgrenze 65 BarwertVO Tabelle: 1 Alter bei Ehezeitende: 59 Barwertfaktor: 6,3 Barwert: 36.227,52 DM Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte: 0,0000916571 Entgeltpunkte: 3,3205 aktueller Rentenwert: 47,65 DM DM dynamisch: 3,3205 * 47,65 DM = 158,22 DM

Übersicht:

splittingfähig 1.226,95 DM analoges Quasisplitting 158,22 DM insgesamt: 1.385,17 DM

Antragsgegnerin:

Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr. ... 1.059,29 DM

Bei der R. Zusatzversorgungs- kasse, Zeichen: ... Monatsrente 776,83 DM (Ehezeitanteil)

Übersicht:

splittingfähig 1.059,29 DM analoges Quasisplitting 776,83 DM insgesamt: 1.836,12 DM

1385,17 - 1836,12 = - 450,95 DM Antragsgegnerin pflichtig: 225,48 DM

§ 1 Abs. 3 VAHRG: 225,48 DM Höchstausgleich nach § 1587 b Abs. 5 BGB 782,29 DM Der Höchstwert ist nicht überschritten.

2.

Die Antragsgegnerin wendet ein, der Versorgungsausgleich sei nach § 1587 c Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil ihre Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Dazu hat sie erstinstanzlich vorgetragen, sie beziehe derzeit zwar eine höhere Rente, der Ausbau der Anwartschaften des Antragstellers sei hingegen noch nicht abgeschlossen. Das reicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit indes nicht aus. Diese kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die schematische Durchführung des Wertausgleiches dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise widersprechen würde (Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587 c Rdnr. 20; Münchener Kommentar/Dörr, BGB, 3. Aufl., § 1587 c Rdnr. 16 jeweils m.w.N.). Insbesondere liegt der Fall als derjenige, der der Entscheidung BGH FamRZ 1982, 258 zugrunde liegt, auf die sich die Antragsgegnerin beruft. In dem dortigen Fall hatte der Ausgleichsberechtigte schon eine ausreichende Versorgung, während der Ausgleichsverpflichtete auf seine Versorgungsanrechte dringend angewiesen war. Dies ist hier nicht gegeben. Die bloße Phasenverschiedenheit der Ehe begründet noch keine grobe Unbilligkeit (dazu Münchener Kommentar/Dörr, § 1587 c Rdnr. 24). Auch die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe - Versorgung des Sohnes des Antragstellers und Haushaltsführung während der Ehe - führen nicht zu einer groben Unbilligkeit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 13 a FGG, 16 KostO.

Berufungsstreitwert: in bezug auf den Scheidungsausspruch 17.400,00 DM ( § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG), in bezug auf den Versorgungsausgleich 2.705,76 DM (225,48 DM x 12; § 17 a GKG).



Ende der Entscheidung

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