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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 27 UF 246/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1618 | |
ZPO § 234 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen
unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine sowie der Richterin am Landgericht Dr. Schmidt-Räntsch
am 21. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg von 12. August 2002 (30 aF 242/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung gemäss § 1618 Satz 4 BGB zu Recht und mit einer Begründung, die der Senat für zutreffend hält, sich zu Eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Gemäss § 1618 Satz 4 BGB ist die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namensänderung nur möglich, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Ein Interesse des Kindes, zu dessen Wahrung die begehrte Einbenennung erforderlich wäre, ist aber weder aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin noch aus dem Akteninhalt im übrigen ersichtlich: Es mag zwar zutreffen, dass die Antragstellerin und Kindesmutter im täglichen Leben mit erheblichen Problemen (Erklärungsbedarf, Bloßstellungen, Diffamierungen, Hänseleien, Benachteiligungen) zu tun hat, die mit der Verschiedenheit der Namen der Kindesmutter und des Kindes verbunden sind. Es mag auch verständlich sein, dass die Kindesmutter im Hinblick darauf ein Interesse an der begehrten Einbenennung ihres Sohnes hat. Ein Interesse des Kindes im Sinne von § 1618 Satz 4 BGB an der begehrten Namensänderung ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres. Erforderlich hierfür wäre vielmehr, dass das betroffene Kind selbst ähnlich wie die Kindesmutter unter der Verschiedenheit der Namen litte. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden: Das betroffene Kind T. hat vielmehr in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 28. März 2002 auf die Frage: "Hast du Probleme mit dem jetzigen Namen, z. B. in der Schule?" geantwortet: "Mit den Mitschülern und Lehrern gibt es keine Probleme. Sie wissen, dass ich anders heiße. Es macht mir eigentlich nicht viel aus."; zu den Fragen "Was glaubst du, mit welchem es dir besser geht? Wäre es schlimm, den jetzigen Namen beizubehalten?" bekundete T.: "Schlimm wäre es nicht, ...". Aus der Anhörung des Kindes T. ergibt sich lediglich, dass T. den Wunsch seiner Mutter danach, dass sie und T. denselben Namen tragen, als eigenen Wunsch übernommen hat: Zu der Frage "Von wem kam der Wunsch, den Namen zu ändern?" antwortete T.: "Zunächst von meiner Mutter. Das finde ich eine gute Idee."; in anderem Zusammenhang bekundete T.: "..., aber ich fände es einfach besser, wenn meine Mutter und ich gleich heißen würden.". Dies bedeutet allerdings nicht, dass die konkret begehrte Einbenennung, nämlich die Änderung des Kindesnamen von "O." in "U." dem Wunsch und Interesse des Kindes entspricht. Auf die Fragen "Wie verstehst du dich mit dem Ehemann deiner Mutter, Herrn U.? Kümmert er sich um dich? Würdest du zu Herrn U. auch noch Kontakt haben wollen, wenn er und deine Mutter sich trennen würden?" antwortete T.: "Anfangs haben wir uns gut verstanden, aber es wurde immer schlechter. Heute kann ich ihn nicht mehr leiden und bin froh, dass wir ausgezogen sind. Ich habe ihn seit dem Auszug nicht mehr gesehen und auch nicht den Wunsch danach. Nein, ich möchte keinen Kontakt.".
Vor diesem Hintergrund ist eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Umstandes gerechtfertigt, dass der Kindesvater ein Interesse, das der begehrten Einbenennung entgegenstünde, nicht Kund getan hat. Da ein im Sinne von § 1618 Satz 4 BGB erhebliches Interesse des betroffenen Kindes T. an der begehrten Namensänderung nicht angenommen werden kann, besteht nämlich kein Raum dafür, die Interessen des Kindes und das Interesse (bzw. Desinteresse) des Kindesvaters gegeneinander abzuwägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 500,00 €.
Ende der Entscheidung
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