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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: 27 UF 254/01
Rechtsgebiete: DÜG, BetrAVG, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

DÜG § 1
BetrAVG § 1 Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
KostO § 99 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
27 UF 254/01

Beschluss

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Dr. Küpper

am 7.1.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 18.9.2001 - 31 F 333/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rente für September 2001 abzüglich gezahlter 1.400,00 DM und für die Monate Oktober und November abzüglich je gezahlter 1.600,00 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit Recht die VMA - Subvention der I. Deutschland GmbH zum teilweisen Ausgleich des versicherungsmathematischen Abschlags wegen des vorzeitigen Ruhestandes des Antragsgegners in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Es handelt sich insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses des Antragsgegners gewährt wird. Nach der Definition des Begriffs "betriebliche Altersversorgung " in § 1 Abs. 1 BetrAVG werden hierunter allen Leistungen der Alters -, Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Ob eine betriebliche Altersversorgung vorliegt, bestimmt sich danach, ob die Zusage einer Leistung an einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, und die Zusage einer Leistung als Versorgung vorliegt, die bei Eintritt des Versorgungsfalls, also bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze bzw. dem Eintritt der Invalidität oder des Todes entsteht (BAG BB 1990,2410 ; 1991,482). Rechtsgrundlage einer Zusage können ein Einzelvertrag, eine Ruhegeldordnung, die Betriebsübung, der Grundsatz der Gleichbehandlung, eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag sowie ein Gesetz sein (Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 295). Grundsätzlich gilt, dass Vorsorgeleistungen, bei denen die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufsunfähigkeit - oder verminderter Erwerbsfähigkeit fehlt, nicht dem Wertausgleich nach § 1587 Abs. 1 BGB unterliegen. Danach stellt sich die von der Firma I. Deutschland GmbH gewährte VMA-Subvention als eine Leistung dar, die dem Versorgungsausgleich unterliegt. Die Subvention wird auf Grund des früheren Arbeitsverhältnisses des Antragsgegners gewährt. Sie dient jedenfalls vom Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente des Antragsgegners an dessen Versorgung im Anschluss an die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma I. Deutschland GmbH. Es handelt sich um eine wiederkehrende lebenslange Rentenleistung. Dem Charakter einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung steht danach weder entgegen, dass sie dem Antragsgegner auf Grund eines Einzelvertrages gewährt, noch dass sie nicht vom Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH, sondern von dem Unternehmen selbst gezahlt wird.

Die Einbeziehung der Subvention in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Subventionsvereinbarung erst im Jahr 1991 und somit fast fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen dem Antragsgegner und der Firma I. Deutschland GmbH geschlossen worden ist. Zwar bestand vor dem Ende der Ehezeit bzw. der Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Subventionsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Firma I. Deutschland GmbH. Der Antragsgegner hatte jedoch eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung, auf Grund derer er bei Erreichen der im Versorgungswerk festgelegten Altersgrenze eine Versorgung zu beanspruchen hatte. Durch den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand ist zwar diese betriebliche Altersversorgung gekürzt worden, wegen der Kürzung hat der Antragsgegner aber mit seinem Arbeitgeber die Subventionsvereinbarung geschlossen, so dass diese als Surrogat für die Kürzung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen ist.

Gegen die Berechnung der vom Antragsgegner zu leistenden bzw. abzutretenden Rente hat dieser keine Einwendungen erhoben. Es ist lediglich bei der Tenorierung zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner für September 2001 weitere 1.400,00 DM und für die Monate Oktober und November 2001 gegen 1.600,00 DM gezahlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Beschwerdewert gem. § 99 Abs.3 Nr.2 KostO: 326,92 x 12 = 3.923,04 DM .

Massgebend ist der Umfang der Anfechtung (Anders/Gehle,Handbuch des Streitwertes, 2. Aufl. Stichwort "Versorgungsausgleich" Rz.12; Schneider /Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rz. 4827 ff).

Ende der Entscheidung

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