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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 27 UF 5/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1666
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 3
BGB § 1684 Abs. 4
FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - vom 28.12.2007 - 323 F 108/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind N L, geboren am 8.8.1997 wird dem Antragsteller allein übertragen.

Die weitergehenden Anordnungen des Amtsgerichts werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die nach § 621 e Abs. 1, Abs. 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

1. Mit Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt und Verweisungen ausdrücklich Bezug genommen wird, dem Antragsteller die elterliche Sorge allein übertragen. Insoweit ist allerdings der Tenor der Entscheidung dem Wortlaut des § 1671 Abs. 1 BGB anzupassen; diese Vorschrift sieht anders als § 1666 BGB keine Entziehung der Sorge, sondern eine Übertragung der elterlichen Sorge vor.

2. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in der Sache abzuändern, soweit dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss die Sorge in Bezug auf die Regelung des Umgangs entzogen, eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden ist und Regelungen für die Ausübung des Umgangsrechts - insbesondere durch die Verpflichtung zur Einzahlung von monatlich 150 EUR auf ein Konto - getroffen worden sind. Diese Anordnungen sind ersatzlos aufzuheben.

Für die Einschränkung der Sorge des Antragstellers und für die Anordnungen in Bezug auf den Umgang fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage.

Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Antragstellers der Umgang zwischen Mutter und Kind behindert wird. Es besteht daher keine Veranlassung, ihn gerichtlich zu regeln.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass es einer Regelung des telefonischen Kontakts zwischen Mutter und Kind bedürfen könnte, der offenbar zwanglos ausgeübt wird.

Soweit das Amtsgericht die Bereitschaft des Antragstellers, für die Hälfte der Flugkosten aufzukommen, für nicht ernstlich hält, fehlt für diese Annahme eine ausreichende Grundlage. Soweit es nämlich seine Zweifel an der Darstellung des Antragstellers offenbar aus einer "auf eigener Kenntnis von den Lebensumständen und der Lebensplanung in Südamerika lebender Personen" beruhenden Bewertung der Vorgänge zur Jahreswende 2006/2007 herleiten möchte, vermag das nicht zu überzeugen. Es gibt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Version der Antragsgegnerin richtig sein könnte, Zweck der Reise sei ein gemeinsames Leben der Parteien und des Kindes in Q gewesen. Wäre ihre Darstellung richtig gewesen, hätte voraussichtlich nicht das immerhin durch zwei Instanzen geführte gerichtliche Verfahren in Q auf Rückführung wegen Kindesentführung Erfolg gehabt. Das Kind N hat davon gesprochen, davon überrascht worden zu sein, dass er und die Mutter nicht zurückkehren würden, was sich ohne weiteres in die Darstellung des Antragstellers fügt, er habe von den Plänen der Kindesmutter keine Kenntnis gehabt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weswegen der hier berufstätige Antragsteller damit einverstanden gewesen sein sollte, dass die Familie wieder nach Q umsiedeln sollte, zumal auch das Kind in Deutschland zur Schule ging. Dass sie Deutschland endgültig verlassen wollte, ergab sich für die Antragsgegnerin ausschließlich aus ihrer Unzufriedenheit mit der persönlichen und beruflichen Situation.

Es gibt nicht einmal einen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin - so wünschenswert es im Interesse von N auch sein mag - aus eigenem Antrieb Besuchskontakt mit dem Kind in Deutschland wahrnehmen wird. Sie hat sowohl gegenüber dem Umgangspfleger als auch gegenüber dem Antragsteller erklärt, sie wolle nicht nach Deutschland zurück, sie fürchte sich vor den Schwiegereltern. Unabhängig davon, ob überhaupt im Rahmen von § 1684 Abs.3, 4 BGB eine Zahlung von Umgangskosten angeordnet werden kann - aus Sicht des Senats ist das ausschließlich im Rahmen des Unterhalts möglich -, fehlt auch hierfür die tatsächliche Grundlage, weil nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin- und sei es auch nur besuchsweise - bereit sein könnte, nach Deutschland zurückkehren. Eine Veranlassung, den Antragsteller zu verpflichten, das Kind zur Ausübung des Besuchs auf seine Kosten nach Q zu schicken, besteht nicht, zumal nach den Ereignissen um die Jahreswende 2006/2007 nicht auszuschließen ist, dass das Kind zurückbehalten werden könnte.

3. Die Antragsgegnerin, der Beschwerdeschrift und -begründung zugestellt und die weiteren im Beschwerdeverfahren angefallenen Schriftstücke formlos zugeleitet worden sind, hat Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Sie hat sich am Verfahren gleichwohl nicht beteiligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

Ende der Entscheidung

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