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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.03.2001
Aktenzeichen: 27 UF 54/01
Rechtsgebiete: RpflG, ZPO


Vorschriften:

RpflG § 11 Abs. 1
ZPO § 516
ZPO § 621e
ZPO § 97 Abs.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

27 UF 54/01 33 F 512/00 Amtsgericht Siegburg

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Dr. Küpper

am 9.3.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.2.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 5.1.2001 - 33 F 512/00 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat gemäß §§ 621e, 516 ZPO eingelegt. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RpflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, d. h. die befristete Beschwerde des § 621e ZPO bei urteilsähnlichen Endentscheidungen ( Zöller/Philippi, ZPO, 22.Aufl., § 612e Rn.5). Nach dem Normzweck des § 621e ZPO sind damit Entscheidungen gemeint, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Endurteile oder urteilsersetzende Beschlüsse ergingen. Es muss also eine ganz oder teilweise instanzbeendende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren oder in der Hauptsache vorliegen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg stellt eine solche Endentscheidung im Sinne des § 621e ZPO in einer Familiensache dar. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Inhaber der Vermögenssorge, nämlich die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder, in der Art der Verwaltungsbetätigung hinsichtlich eines Teils der Vermögenssorge beschränkt. Es handelt sich nicht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern um eine Entscheidung in der Hauptsache, mit der einer Gefährdung des Kindesvermögens begegnet werden soll. Die Entscheidung kann daher nur mit der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM



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