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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 27 WF 104/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1566 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 104/01 12 F 130/00 - AG Geilenkirchen -

In der Familiensache

pp.

hat der 27.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Dr. Küpper

am 16.5.2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.3.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 22.03.2001 - 12 F 130/00 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen mit der Maßgabe zurückverwiesen, die Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.

Da beide Parteien allein die algerische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmen sich nach Art. 14 Abs.1 Nr. 1 EGBGB die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Voraussetzungen der Scheidung grundsätzlich nach algerischem Recht. Nach Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hat nach dem Scheidungsstatut nur der Mann ein Scheidungsrecht (Verstoßungsrecht), nicht aber die Frau, oder werden Männer und Frauen in anderer Weise ungleich behandelt, kann die Anwendung des ausländischen Rechts gegen den deutschen ordre public verstoßen. Vorausgesetzt wird eine entsprechende Inlandsbeziehung, die hier gegeben ist, da die Parteien nach dem Vortrag der Antragstellerin seit September 1989 in Deutschland ansässig sind. Das ausländische Recht ist in diesem Fall nicht anwendbar, wenn seine Anwendung im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Das wäre etwa der Fall, wenn keiner der für Frauen geltenden Scheidungsgründe vorliegt, während der Mann ohne weiteres von seinem Verstoßungsrecht Gebrauch machen könnte (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 29 m. w. N. ; OLG Düsseldorf OLG-Report 1997, 65, 66 betreffend das marokkanische Scheidungsstatut). Diese Voraussetzungen sind nach dem algerischen Scheidungsstatut gegeben. Nach Art. 48 des Gesetzes Nr. 84-11 vom 9.6.1984 über das Familiengesetzbuch erfolgt die Scheidung aufgrund Willenserklärung des Ehemannes, durch gegenseitiges Einvernehmen beider Ehegatten oder auf Antrag der Ehefrau innerhalb der Schranken der in Art. 53 und 54 vorgesehenen Fälle. Gründe für die Willenserklärung des Ehemannes sieht das Gesetz nicht vor. In Art. 53 und 54 dieses Gesetzes ist dagegen im Einzelnen geregelt, unter welchen - engen - Voraussetzungen die Ehefrau die Scheidung verlangen kann. Die Antragstellerin trägt zwar Gründe vor, die ihr Scheidungsbegehren auch nach algerischem Recht als begründet erscheinen lassen. Die Durchsetzung ihres Scheidungsverlangens scheitert jedoch offenbar daran, dass sie ihre vom Antragsgegner bestrittenen Behauptungen nicht zu beweisen vermag. Diese Ungleichbehandlung kann gegen den deutschen ordre public verstoßen, wenn die Antragstellerin nach deutschem Recht die Scheidung begehren kann. Da die Parteien noch keine drei Jahre getrennt leben und damit die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB noch nicht eingetreten ist, wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob die Antragstellerin aus anderen Gründen die Scheidung verlangen kann.

Die Sache ist auch deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil der Nichtabhilfebeschluss keinen Aufschluss darüber gibt, aus welchen Gründen das Amtsgericht die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung für unbeachtlich hält. Ein Nichtabhilfebeschluss bedarf jedenfalls dann der Begründung, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsauffassung mitteilt, mit der sich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung noch nicht auseinandergesetzt hat. Denn nur dann wird erkennbar, dass das vorlegende Gericht die Beschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und für seine Entscheidung über die Abhilfe in Erwägung gezogen hat und damit seiner Prüfungspflicht, ob die angefochtenen Entscheidung ohne Vorlage an den Senat abzuändern ist, nachgekommen ist.



Ende der Entscheidung

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