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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 27 WF 116/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 | |
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Kleine und Dr. Küpper
am 11. Juni 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Mai 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 4. Mai 2001 - 7 F 196/01 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.
Sie richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 13. März 1996 - 7 F 266/95 - entsprechend § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt hat. Gegen eine solche Entscheidung findet analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Anfechtung grundsätzlich nicht statt. Die sofortige Beschwerde ist nur ausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss vom 14. Februar 2001 - 27 WF 39/01 -; OLG Köln, 15. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1235; 1. Zivilsenat, FamRZ 1995, 1003; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 707 Rdnr. 17 und § 769 Rdnr. 13; Zöller-Herget, ZPO 22. Aufl., § 707 Rdnr. 22 und § 769 Rdnr. 13 jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird betont, dass die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken ist (vgl. Zöller-Gummer § 567 Rdnr. 18 a m.w.N.). Eine Anfechtbarkeit wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (z.B. BGHZ 109, 41, 43 = NJW 1990, 840; BGHZ 119, 372, 374 = NJW 1993, 135; NJW-RR 1999, 1585).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagten meinen, die Beschwerde müsse schon deshalb Erfolg haben, weil der angefochtene Beschluss nicht begründet worden ist. Dies alleine eröffnet jedoch die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die fehlende Begründung ein Anfechtungsrecht gebe, da ohne Begründung eine Überprüfung auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht möglich sei (OLG Köln, 14. Zivilsenat, MDR 2000, 414; OLG Frankfurt MDR 1999, 504; weitere Nachweise bei Zöller-Herget § 769 Rdnr. 13). Überwiegend wird dagegen allein wegen des Fehlens einer Begründung eine greifbare Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses nicht angenommen (OLG Köln, 2. Zivilsenat, MDR 1989, 919; 25. Zivilsenat, NJW-RR 1998, 365; 15. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1235; Münchener Kommentar-Karsten Schmidt, ZPO 2. Aufl. § 769 Rdnr. 33; Münchener Kommentar-Krüger § 707 Rdnr. 24; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 707 Rdnr. 19 und § 769 Rdnr. 18; Zöller-Herget § 707 Rdnr. 22 § 769 Rdnr. 13; Egon Schneider MDR 1985, 547, 548 f.; MDR 1987, 64).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch wenn nach verbreiteter Ansicht Einstellungsbeschlüsse zu begründen sind (z.B. Zöller-Herget § 769 Rdnr. 6 m.w.N.), so sind ohne eine solche Begründung ergangene Beschlüsse mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar; sie entbehren nicht jeder gesetzlichen Grundlage und sind dem Gesetz, das eine Begründungspflicht zudem nicht ausdrücklich vorsieht, inhaltlich nicht fremd. Zwingend einer Begründung bedürfen nur rechtsmittelfähige Entscheidungen (Zöller-Vollkommer § 329 Rdn. 24 m.w.N.). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar. Es ist zwar richtig, dass infolge der mangelnden Begründung nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob das Gericht bei seiner Entscheidung die Grenzen seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht tatsächlich seine Entscheidung unter Verkennung der ihm gesetzten Grenzen getroffen hat. Die bloße Möglichkeit, das Gericht könnte bei der nicht begründeten Entscheidung sein Ermessen nicht ausgeübt oder die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt haben, genügt nicht, um die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu bejahen (OLG Köln, 15. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1235, 1236). Der maßgebende Mangel, der eine außerordentliche Beschwerde zu eröffnen vermag, kann nur darin liegen, dass die Entscheidung ihrem Inhalt oder ihrer Art nach mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar ist oder dass materiell ein Ermessensfehler vorliegt. Das Fehlen der Begründung ist dagegen ein bloßer formeller Gesichtspunkt. Nach Auffassung des Senats ist ein solcher formeller Gesichtspunkt allenfalls dann als Zulässigkeitsgrund für die außerordentliche Beschwerde geeignet, wenn der Beschwerdeführer zumindest konkret dartut, dass der Beschluss an einem schweren materiellen Fehler der genannten Art leide, dass das Gericht insbesondere sein Ermessen nicht oder nur fehlerhaft ausgeübt habe. Erst in diesem Zusammenhang kann Bedeutung erlangen, dass das Beschwerdegericht mangels Begründung der angefochtenen Entscheidung daran gehindert ist, den Ermessensgebrauch des Vordergerichts zu überprüfen.
An einer solchen Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagten führen insoweit lediglich an, die Einstellung der Zwangsvollstreckung habe nicht ohne Sicherheitsleistung erfolgen dürfen, weil der Kläger dies nicht beantragt habe; mit Schriftsatz vom 17.04.2001 habe er ausdrücklich beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Dies ist unzutreffend. Die Einstellung gegen Sicherheitsleistung hat der Kläger lediglich hilfsweise beantragt. Im übrigen beschränken sich die Beklagten auf den Einwand, der Kläger habe Gründe, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigten, nicht behauptet, diese lägen auch nicht vor. Damit wird jedoch ein Ermessensmangel der Entscheidung des Amtsgerichts nicht hinreichend konkretisiert, so dass es bei der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit des Beschlusses bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM (§ 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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