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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 27 WF 174/07
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1 | |
KostO § 100 Abs. 3 Satz 1 |
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Geschäftswert für ein Verfahren auf Zuweisung der ehelichen Wohnung bestimmt sich gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO nach dem einjährigen Mietwert, wobei die Vorschrift im Übrigen nicht nach der Art der Nutzung - etwa nach Verfahren über eine vorläufige Wohnungszuweisung nach der Trennung und nach Verfahren nach der HausratsVO - differenziert. Dieser Jahreswert ist nach dem Gesetzeswortlaut die allein verbindliche Bemessungsgrundlage. Dem hat sich die wohl überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, Beschl. vom 11.11.2002 - 2 UF 153/02 - in: FamRZ 2003, 467; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 17.02.2005 - 9 WF 199/04 - in: FamRZ 2005, 1583; OLG Frankfurt, Beschl. vom 28.01.2004 - 5 WF 230/03 - in: FamRZ 2005, 230; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 18.02.2003 - 20 WF 117/02 - in: FamRZ 2003, 1767; OLG Dresden, Beschl. vom 28.07.2006 - 20 WF 556/06 - in: FamRZ 2007, 234; OLG München, Beschl. vom 15.11.2004 - 12 WF 1709/04 - in: FamRZ 2005, 1002; OLG Hamm, Beschl. vom 30.06.2005 - 6 WF 455/04 - in: FamRZ 2006, 141; OLG Schleswig, Beschl. vom 06.03.2006 - 13 WF 174/05 - in: OLGR 2006, 341 f.; anders: OLG Karlsruhe, Beschl. vom 18.02.2003 - 20 WF 117/02 - in: FamRZ 2003, 1767: Halbjahres-Mietwert) angeschlossen. Auch der Senat folgt dieser Auffassung.
Er ist hieran nicht durch eine Rechtsprechung gehindert, die "den Halbjahresbetrag" als maßgebliche Bemessungsgrundlage angesehen hat. Eine solche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln vermag der Senat nicht festzustellen. Der Antragsteller benennt in dem Zusammenhang denn auch allein die Entscheidung des 4. Zivilsenats vom 01.07.2005 (4 WF 96/05 - in: AGS 2006, 36), die der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.02.2003 (a.a.O.) gefolgt war, jedoch vereinzelt geblieben ist. Die dort vertretene Auffassung von der Maßgeblichkeit des Halbjahres-Mietwertes bei einem Streit über eine vorläufige Wohnungszuweisung nach Trennung hat der 4. Zivilsenat inzwischen, wie eine Anfrage des Senats ergeben hat, ausdrücklich - vgl. Beschl. vom 02.10.2007 - 4 WF 174/07 - aufgegeben.
Den monatlichen Mietwert hat das Amtsgericht zutreffend mit 500,00 € - dem Mittelwert zwischen dem von den Parteien jeweils angesetzten Monatswerten von 400 € und 600 €. - angesetzt. Eine hiervon abweichende Schätzung des Mietwerts ist bereits aufgrund der divergierenden Zustandsangaben zum Objekt (älteres renovierungsbedürftiges Einfamilienhaus - durchschnittliches Einfamilienhaus) nicht möglich.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).
Ende der Entscheidung
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