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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 27 WF 188/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 188/01

In Sachen

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Kleine und Dr. Küpper

am 21. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg - Familiengericht - vom 17. April 2001 - 33 a F 24/01 - dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin keine Prozesskosten zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Beklagten ist begründet.

Das Rechtsmittel richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die hälftigen Gerichtskosten in Höhe von 357,50 DM als ausgleichungspflichtig festgesetzt und hierbei den vom Beklagten an die Klägerin gezahlten Prozesskostenvorschuss nicht angerechnet hat. Die Zahlung des Prozesskostenvorschusses in Höhe von 4.403,20 DM ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach fast einhelliger Auffassung, der der Senat folgt, ist ein unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (OLG Köln JurBüro 1998, 309; Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, §§ 103, 104 Rnr. 21 "Prozesskostenvorschuss"; Zöller/Philippi, § 621 f Rnr. 19 jeweils mit weiteren Nachweisen). Umstritten ist lediglich, in welcher Weise der Kostenvorschuss anzurechnen ist. Während er nach einer Auffassung in voller Höhe auf den Ausgleichungsbetrag in Anrechnung zu bringen ist (so OLG Köln, Zöller/Herget und Zöller/Philippi, jeweils a. a. O.), soll nach anderer Ansicht eine Anrechnung erst erfolgen, wenn die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger treffenden Kosten übersteigt (Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Auflage, § 1360 a Rnr. 21; weitere Nachweise zum Streitstand bei OLG München, Rechtspfleger 1995, 84, 85; Zöller/Herget und Zöller/Philippi jeweils a. a. O.). Jedenfalls im vorliegenden Fall ist der Prozesskostenvorschuss voll auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen. Die von der Beklagten geltend gemachten erhöhten Kosten, die einer vollen Anrechnung entgegenstehen sollen, ergeben sich nämlich daraus, dass eine anwaltliche Vergleichsgebühr angefallen ist. Zweck des Prozesskostenvorschusses ist es jedoch allein, eine sachdienliche Prozessführung zu ermöglichen. Demgemäß richtet sich die Höhe des Vorschusses nach den Anwalts- und Gerichtsgebühren, die dem Vorschussberechtigten voraussichtlich entstehen werden. Das sind die voraussichtlich anfallenden Verfahrens- und gegebenenfalls Beweisgebühren (vgl. Palandt/Brudermüller, § 1360 a Rnr. 15 und 17; Zöller/Philippi § 621 f Rnr. 13). Da der Vorschuss im vorliegenden Fall diese Kosten unstreitig in vollem Umfang abdeckt, bleibt für die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenausgleichung kein Raum. Denn der Prozesskostenvorschuss dient seinem Zweck nach nicht der Finanzierung eines Prozessvergleiches. Die hierdurch entstandenen Kosten stehen daher einer Anrechnung des Vorschusses auf die auszugleichenden Kosten nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 357,50 DM



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