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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 27 WF 203/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1615 l
BGB § 1610
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 203/00 12 F 75/99 AG Schleiden

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine am 15. November 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin vom 8. September 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 4. September 2000 - 12 F 75/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe nur in dem unter Ziffer 1) des Beschlusses vom 18.10.2000 näher bezeichneten Rahmen bewilligt.

Nach §§ 1615 l, 1610 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach deren Lebensstellung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann hierbei nicht ohne Rücksicht auf ihre konkrete Lebensstellung von einem Mindestbedarf von 1.300 DM ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für einen unterhaltsbedürftigen Ehegatten ein Mindestbedarfssatz nicht in Ansatz gebracht werden; der Bedarf ist vielmehr in einem solchen Fall nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 1997, 806, 808). Für den Fall einer Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen der betreuenden Mutter gegen den früheren Ehepartner und gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes hat der BGH einen einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Lebensverhältnisse, die Grundlage für die Unterhaltsbemessung sind, angenommen (vgl. BGH FamRZ 1998, 1309). Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis auch bei dem Unterhaltsanspruch aus den §§ 1615 l, 1610 BGB ein Mindestbedarfssatz nicht zugrunde gelegt werden. Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche - der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner knüpft an die ehelichen Lebensverhältnisse, derjenige gegen den Vater des nichtehelichen Kindes an die Lebensstellung der Mutter an, die im Einzelfall wiederum durch eheliche Lebensverhältnisse geprägt sein kann (vgl. BGH a.a.O.), - würde die Zubilligung eines Mindestbedarfs zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der mit dem Kindesvater nicht verheiratet (gewesenen) Kindesmutter im Vergleich zu einem unterhaltsbedürftigen Ehepartner führen.

Hiernach ist dem Maß des Unterhalts jeweils im Einzelfall die konkrete Lebensstellung ohne Rücksicht auf etwaige Mindestbedarfssätze zugrunde zu legen. Die Lebensstellung eines vor der Geburt des Kindes berufstätigen Elternteils bestimmt sich maßgeblich - zumindest in der Regel - nach seinen tatsächlichen, die Lebensstellung kennzeichnenden Einkommensverhältnissen. Zumindest im Regelfall wird es demzufolge in erster Linie auf das vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen des Unterhaltsbedürftigen ankommen. Dessen Verlust wird von dem Unterhaltsverpflichteten auszugleichen sein. Denn mit der Unterhaltsgewährung soll die bisherige Lebensstellung aufrecht erhalten werden können; für eine Verbesserung der Lebensstellung nach der Geburt durch Gewährung von Unterhalt fehlt eine gesetzliche Grundlage. Sofern die - von der Klägerin in Bezug genommene - Kommentierung bei Wendl/Pauling (Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rn. 764) im Sinn der Anerkennung eines Mindestbedarfs zu verstehen sein sollte, folgt ihr der Senat nicht. Die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln (Stand 1.7.1999) sehen mit Recht einen Mindestbedarf des betreuenden Elternteils - auch im Rahmen des Ehegattenunterhalts - nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Gerichtsgebühr: 50 DM

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