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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 27 WF 208/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 3 n. F. |
Tenor:
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2006 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 21. Juni 2006 (30 F 405/03) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:
- für die Ehescheidung : 6.498,00 Euro
- für den Versorgungsausgleich: 500,00 Euro
- für die Folgesache Sorgerecht: 750,00 Euro
- für den Vergleich: 14.271,00 Euro
- für das einstweilige Anordnungsverfahren betr. Sorgerecht 500,00 Euro
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG n. F. .
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners und die von seinem Verfahrensbevollmächtig-ten aus eigenem Recht erhobene Beschwerde sind zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG); in der Sache führten sie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
I.
Soweit in der angefochtenen Streitwertfestsetzung ein gesonderter Streitwert für die Folgesache Güterrecht in Ansatz gebracht worden ist, war der Beschluss ersatzlos aufzuheben. Denn eine Folgesache Güterrecht ist nicht anhängig gewesen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben lediglich mit Schriftsatz vom 21. März 2006 dem Gericht mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich über den Zugewinnausgleich verständigt hätten, dass um Protokollierung eines Vergleichs mit dem ausgehandelten Inhalt gebeten werde, und dass sich die Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner der Protokollierung nicht zustimme, vorbehalte, gegen diesen eine Zugewinnausgleichsforderung in der von ihr ermittelten und außergerichtlich zunächst geltend gemachten Höhe gerichtlich geltend zu machen. Zu einer entsprechenden Antragstellung ist es aber nicht gekommen und wird es nicht mehr kommen, weil der Antragsgegner der Protokollierung des Vergleichs zugestimmt hat und die Parteien ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 21. Juni 2006 einen entsprechenden Prozessvergleich geschlossen haben.
II.
Der Streitwert für den Vergleich war auf 14.271,00 Euro festzusetzen, weil sich der Wert des Vergleichs nicht nach dem Betrag richtet, auf dessen Zahlung sich die Parteien verständigt haben, sondern nach dem Betrag, um den die Parteien insoweit vor ihrer Einigung gestritten haben. Gestritten haben die Parteien aber um die Zugewinnausgleichsforderung, die die Antragstellerin außergerichtlich ermittelt und gegen den Antragsgegner geltend gemacht hat, und damit um einen Betrag in Höhe von (28.542,00 Euro : 2 =) 14.271,00 Euro.
III.
Die übrigen Einzelwerte in dem angefochtenen Streitwertbeschluss sind nicht zu beanstanden.
IV.
Beschwerdewert für die Beschwerden: jeweils: bis 600 Euro.
Ende der Entscheidung
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