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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.01.2001
Aktenzeichen: 27 WF 216/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 124 | |
ZPO § 124 Nr. 3 |
Beschluss
27 WF 216/00 33 a F 359/00 AG Siegburg
In Sachen
pp.
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Kleine und Dr. Küpper
am 8. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschlus des Amtsgerichts Siegburg vom 5. Oktober 2000 - 33a F 359/00 - aufgehoben.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Durch Beschluss vom 13. August 2000 hat das Amtsgericht der Antragstellerin zunächst Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 230,- DM bewilligt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.August 2000, in der diese unter anderem geltend gemacht hatte, ihr sei in dem Verfahren 33a F 24/00 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, änderte das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. September 2000 den ursprünglichen Beschluss dahin ab, dass die Ratenzahlungen entfallen sollten. Nachdem das Amtsgericht die Akten 33a F 24/00 beigezogen und die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin erneut überprüft hatte, bestätigte es mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2000 den früheren Beschluss und ordnete "unter Berücksichtigung der im Verfahren 33a F 24/00 nicht gewährten Prozesskostenhilfe" wieder die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 230,- DM an.
2. Hiergegen wendet sich die Beschwerde zu Recht. Das Amtsgericht durfte den Beschluss vom 6. September 2000, durch es der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, nicht aufheben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur unter den in § 124 ZPO genannten Voraussetzung aufgehoben oder zu Lasten der Partei geändert werden. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dies der Fall, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit unrichtige Angaben gemacht hat (§ 124 Nr. 2 ZPO) oder wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO).
a) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin absichtlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Verhältnisse gemacht hätte,. Ihr in der Beschwerde vom 30. August 2000 erhobener Einwand, im Verfahren 33a F 24/00 sei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die maßgeblichen Angaben waren allein in der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Erklärung der Antragstellerin über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom 10.Januar 2000 enthalten, zumal sich dem Beschluss vom 6. September 2000 nicht entnehmen lässt, dass die Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung im Hinblick auf die Entscheidung in dem anderen Verfahren erfolgt ist.
b) Eine Änderung des Beschlusses vom 6.September 2000 war auch nicht nach § 124 Nr. 3 ZPO zulässig. Nach zutreffender und herrschender Meinung rechtfertigt eine lediglich andere rechtliche Burteilung bereits früher bekannter Umstände nicht die Aufhebung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 754; OLG Hamburg FamRZ 1996, 874, 875 = Rechtspfleger 1996, 163, 164 ; OLG Bremen EzFamR ZPO § 124 Nr.2 = FuR1991, 112; OLG Brandenburg MDR 2000, 174; Zöller/Philppi, ZPO 22. Aufl. § 124 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner,/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Beratungshilfe, 2.Aufl. Rdn. 845 jew. m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hatte zunächst aufgrund der Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten bewilligt. Nachdem es in Kenntnis dieser unveränderten und für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebenden Angaben die Anordnung der Ratenzahlung aufgehoben hatte, war es hieran gebunden. Der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Beschwerde vom 30. August 2000 auf die angebliche Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe in dem anderen Verfahren ist aus den angeführten Gründen auch im Rahmen von § 124 Nr. 3 ZPO unerheblich.
3. Da der angefochtene folglich Beschluss aufzuheben ist, gilt die im Beschluss vom 6. September 2000 ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten fort.
Ende der Entscheidung
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