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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.12.2000
Aktenzeichen: 27 WF 231/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 | |
BGB § 1610 | |
BGB § 1629 Abs. 3 | |
BGB § 1360a Abs. 4 |
Beschluss
27 WF 231/00 30 F 267/00 AG Siegburg
In Sachen
pp.
hat der 27. Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine
am 27.12.2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 4.9.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 4.7.2000 - 30 F 267/00 -wird zurückgewiesen
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde kann auch nach Beendigung der Instanz, also noch nach Abschluss eines die Rechtshängigkeit beendenden Vergleichs eingelegt werden (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 127 Rz. 3).
Der Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass der Wert der Hauptsache unter 1.500,00 DM liegt und eine Berufung in der Hauptsache daher nicht zulässig gewesen wäre. Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (BGHZ 53,37; KostRspr. ZPO § 127 Nr.63; OLG Hamm AnwBl.1985,386) bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen keine Beschwerde zu einer Instanz eröffnet, die mit der Hauptsache nicht befasst werden kann. Denn Rechtsfragen in der Hauptsache, die durch Beschränkung des Rechtsmittelzuges nicht an das Beschwerdegericht gelangen können, sollen nicht in einem Nebenverfahren vor das Beschwerdegericht gebracht werden. Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich um die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe handelt. Denn der Grund für die Einschränkung bei ausgeschlossener Sachprüfung trifft für diesen Fall nicht zu (Zöller/Philippi, ZPO, 22.Aufl. § 127 Rz. 48).
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Da der Kläger mit der Klage Kindesunterhalt geltend gemacht und gem. § 1629 Abs. 3 BGB lediglich in Prozessstandschaft für die Tochter K. geklagt hat, kommt es nicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auf die der Tochter K. an (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn.43). Denn die Regelung des § 1629 Abs.3 BGB bezweckt nur, das Kind aus dem Streit der Eltern herauszuhalten, nicht dagegen, dem Elternteil die wirtschaftlichen Risiken des Rechtsstreits aufzubürden. Es leuchtet auch nicht ein, dass es im Fall der Prozessstandschaft auf die Bedürftigkeit des Elternteils, im Fall der gesetzlichen Vertretung dagegen auf die Bedürftigkeit des Kindes ankommen soll.
Die Tochter K. war indessen in der Lage, die Prozesskosten zu tragen, da sie einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater, den Kläger hatte. Dieser kann sich nicht mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Für den Fall, dass der Kläger einen Rechtsstreit mit gleich hohem Streitwert nicht in Prozessstandschaft, sondern in eigenem Interesse geführt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt hätte, hätte ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe gem. § 115 Abs. 3 ZPO verweigert werden müssen, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen hätten. Denn bei einem Streitwert von 1.000,00 DM hätten sich die vom Kläger zu tragenden Prozesskosten auf unter 700,00 DM belaufen. Vier Monatsraten zu je 270,00 DM ergeben dagegen 1.080,00 DM. Für die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht ergibt sich nichts anderes, weil nicht einzusehen ist, dass der Kläger im Fall des Prozesskostenhilfeverfahrens die Prozesskosten selbst zu tragen hat, also als hinreichend leistungsfähig angesehen wird, während er bei der Inanspruchnahme auf Prozesskostenvorschuss sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit sollte berufen dürfen. Der Senat braucht daher die Frage nicht zu entscheiden, ob die Tochter K. auch für den Fall als leistungsfähig anzusehen wäre, dass der Kläger ihren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nur durch Ratenzahlungen hätte erfüllen können, oder ob ihr für diesen Fall Prozesskostenhilfe mit oder ohne die Auferlegung von Ratenzahlungen zu bewilligen gewesen wäre (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. ).
Auch die übrigen Voraussetzungen zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gem. §§ 1610,1360a Abs.4 BGB liegen vor, so dass die Tochter als leistungsfähig anzusehen ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen mit der Folge, dass die Aufhebung der Anordnung der Ratenzahlungen nicht gerechtfertigt ist.
Ende der Entscheidung
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