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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: 27 WF 232/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 93
ZPO § 323
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 232/01

In Sachen

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Dr. Küpper

am 4.2.2002

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.10.2001 wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 5.10.2001 - 32 F 333/01 - im Kostentenor dahin abgeändert, dass die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben hat. In einem solchen Fall kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis erfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden (vgl. BGHZ 40, 265, 270; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60.Aufl. § 99 Rdn. 52; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. § 99 Rdn. 11). Das danach statthafte Rechtmittel ist, da es form- und fristgerecht eingelegt worden ist, zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.

Eine teilweise Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigt sich nicht aus § 93 ZPO. Der Beklagte hat die Klageansprüche nicht ganz, sondern nur teilweise anerkannt. Dadurch hat er hinsichtlich der gesamten, vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsansprüche Veranlassung zur Klage gegeben (Senat FamRZ 1986, 826; NJW-RR 1998, 1703; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 93 Rdn. 60; Zöller/Herget § 93 Rdn. 6 Stichwort "Unterhaltssachen"). Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenbetrag ist für den Gläubiger von geringem Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht und daher von dem Schuldner jederzeit unterlaufen werden kann. Weitere Nachteile ergeben sich aus der begrenzten Rechtskraftwirkung und den Schwierigkeiten im Falle einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO. Auch die andere in Betracht kommende Lösung, zunächst den unstreitigen Sockelbetrag außergerichtlich titulieren zu lassen und erst danach den Spitzenbetrag einzuklagen, erscheint im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand an Zeit und Mühe nicht praktikabel. Etwas anderes mag gelten, wenn der Schuldner den ganz überwiegenden Teil des Klageanspruchs anerkannt hat. Das ist hier indes nicht der Fall.

Damit hat der Beklagte die Kosten auch zu tragen, soweit sie den vom Teilanerkenntnis umfassten Teil der Klage betreffen. Der Senat legt die Entscheidung des Amtsgericht dahin aus, dass hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils der Klage die Kosten dem Beklagten in voller Höhe auferlegt worden sind. Zwar ist die Klägerin in bezug auf den rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.480,-- DM (329,-- DM und 3.741,43 DM ./. 2.571,43 DM und 19 DM,--) unterlegen. Diese Zuvielforderung war bei einem Gesamtstreitwert von 33.962,43 DM verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Beschwerdewert:

Betrag der erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin und der hälftigen erstinstanzlichen Gerichtskosten.

Ende der Entscheidung

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