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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 27 WF 242/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. Oktober 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 15. Oktober 2004 (7 F 186/04) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X K aus I bewilligt, soweit sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 798 Euro monatlich begehrt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage in der Parallelsache zwischen den Parteien zum Getrenntlebens- und Kindesunterhalt (27 UF 243/04 OLG Köln - 7 F 193/04 AG Heinsberg), auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nur in diesem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 25 Euro

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