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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 27 WF 41/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 412
BGB § 402
BGB § 1592
BGB § 1607 Abs. 2
BGB § 1600 d Abs. 4
BGB § 1607 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

27 WF 41/02

in Sachen

hat der 27.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine

am 18.3.2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 4.3.20 02 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg von 13.2.20 02 -7 F 856/01 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses die Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.

Nach der Auffassung des Senats hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin ist nach §§ 1607 Abs. 3 Satz 2,412, 402 BGB zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, wenn dieser dem Kind als Vater Unterhalt gewährt. Diese Voraussetzung ist nach dem Vortrag des Antragstellers gegeben. Danach hat der Antragsteller als Vater der Antragsgegnerin Unterhalt gewährt, obwohl er nicht der Vater der Antragsgegnerin ist. Dies ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgericht Heinsberg vom 16.12.1998 - 17 C 37/97 - festgestellt. Ob die einschränkende Bezugnahme auf § 1607 Abs. 2 BGB in § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für die Regelung in Satz 2 gilt (verneinend Palandt, BGB, 61.Aufl., § 1607 Rz.17)) kann dahinstehen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin gegen ihren Vater solange ausgeschlossen war, als dieser nicht die Vaterschaft anerkannt hatte oder sie gerichtlich festgestellt war, §§ 1592, 1600 d Abs. 4 BGB. Beides war jedenfalls vor rechtskräftiger Entscheidung, dass die Antragsgegnerin nicht das eheliche Kind des Antragstellers ist, nicht der Fall.

Nach § 412 BGB findet auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes § 402 BGB entsprechende Anwendung. Nach § 402 BGB ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Um die übergegangene Forderung gegen den Vater der Antragsgegnerin geltend zu machen, bedarf der Antragsteller sowohl der Auskunft über die Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters als auch der Auskunft über die Person des Vaters.

Der Senat teilt die Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich der mangelnden Darlegung einer Vaterschaft im Sinne von § 1592 BGB und der Kenntnis ihres leiblichen Vater nicht. Da die Antragsgegnerin als minderjähriges Kind durch ihre sorgeberechtigte Mutter vertreten wird, hat diese für die Antragsgegnerin die Auskunft zu erteilen. Diese muss indessen Kenntnis darüber haben, ob der leibliche Vater seine Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt worden ist und gegebenenfalls, wer der leibliche Vater der Antragsgegnerin ist. Da es dem Antragsteller zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den leiblichen Vater gerade darum geht zu wissen, ob dieser seine Vaterschaft anerkannt hat oder ob diese gerichtlich festgestellt worden ist, kann von ihm eine entsprechende Darlegung nicht erwartet werden.

In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Mutter des Kindes, falls diese vom Scheinvater in Anspruch genommen wird, zur Auskunft verpflichtet ist oder ob sie, auch für den Fall, dass dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch bejaht wird, berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, weil anderenfalls ihr Persönlichkeitsrecht verletzt würde (LG Bonn MDR 1993,655; AG Philippsburg DAVorm188,426 - 428; OLG Koblenz FamRZ 1999,658;LG Ansbach NJW 1993,135; LG Paderborn NJW-RR 1992,966; vgl. auch Weber FamRZ 1996,1254 ff). Es kann dahinstehen, ob die Mutter der Antragsgegnerin die Auskunft im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auch dann verweigern kann, wenn - wie hier - nicht sie selbst, sondern ihre Tochter - die Antragsgegnerin - in Anspruch genommen wird, sie aber als gesetzliche Vertreterin der Tochter die Auskunft zu erteilen hat. Der Senat sieht jedenfalls dann das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Antragsgegnerin nicht als verletzt an, wenn der leibliche Vater der Antragsgegnerin seine Vaterschaft anerkannt hat oder diese aber gerichtlich festgestellt worden ist. Die Auskunft, ob dies der Fall ist oder nicht, verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Antragsgegnerin.

Das Amtsgericht wird daher erneut darüber zu entscheiden haben, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Ende der Entscheidung

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