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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 27 WF 8/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 44 Abs. 2
ZPO § 47
ZPO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BESCHLUSS

27 WF 8/01 7 F 528/97 AG Heinsberg

In der Familiensache

pp.

hat 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch die Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Kleine und Dr. Küpper am 15. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Januar 2001 gegen die Richterin am Amtsgericht M. wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 5. Januar 2001 erklärt: "Ich stelle einen

Befangenheitsantrag, den ich noch gesondert begründen werde" (Sitzungsprotokoll Bl. 97 GA). Eine Begründung ist bislang nicht zu den Akten gelangt.

Das gegen die Richterin gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil kein Ablehnungsgrund dargetan und glaubhaft gemacht ist. Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnen muss, aus denen sich nach seiner Meinung die Befangenheit ergeben soll. Ein bloßer Befangenheitsantrag, dessen Begründung lediglich in Aussicht gestellt wird, genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz an ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch stellt (OLG Köln MDR 1964, 423 mit zust. Anmerkung Teplitzky und NJW-RR 1996, 1339; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 44 Rdn,. 3; Feiber in: Münchner Kommentar zur ZPO § 44 Rdn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 44 Rdn. 2; Wieczorek/Schütze/Niemann, ZPO 3. Aufl. § 44 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 2). Die Begründung muss im Interesse der Verfahrensfortganges zumindest im Kern sofort gegeben werde. Sie kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden (OLG Köln, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann und Feiber jew. a.a.O.). Denn wegen der einschneidenden Folgen für den Fortgang des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf § 47 ZPO, darf nicht in der Schwebe bleiben, ob ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch vorliegt. Der Ablehnende kann weder vom abgelehnten Richter noch von dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht eine Frist zum Beibringen einer Begründung verlangen (OLG Köln NJW-RR 1996, 1339; Stein/Jonas/Bork § 44 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Niemann a.a.O.). Danach ist das nicht begründete Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückzuweisen, zumal aus der Akte keine Umstände ersichtlich sind, die nach § 42 ZPO die Besorgnis der Befangenheit der Richterin rechtfertigen könnten.

Ende der Entscheidung

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