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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: 27 WF 86/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
27 WF 86/00 33a F343/98 Amtsgericht Siegburg

Beschluss

In Sachen

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Winn am 16.6.2000 beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 27.4.2000 - 33a F 343/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit Recht zugunsten der Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten gegen die Klägerin festgesetzt. Die Auffassung, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gezahlte Gerichtskosten des Prozessgegners zu erstatten hat, soweit sie die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich übernommen hat, entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123 Rz.6 und 7 und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 123 Fußn.7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen; OLG Koblenz MDR 2000,113). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.1999 (MDR 1999,1089) steht der Auffassung nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung nur den Fall entschieden hat, dass die unterlegene Partei, der PKH gewährt worden ist, Entscheidungsschuldnerin ist. Dieser Fall liegt indessen nicht vor, weil die Klägerin durch Vergleich die Hälfte der Kosten übernommen hat. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung seine Entscheidung vom 13.6.1979 ( BVerfGE 51,295,302) bestätigt, wonach es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs.2 S.2 GKG nicht auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken. Einer analogen Anwendung des § 58 Abs.2 S.2 GKG auf den sog. Übernahmeschuldner steht der Wortlaut und der Sinn der Regelung entgegen. Dass bei Abschluss des Vergleichs an eine teilweise Kostenerstattungspflicht der Klägerin nicht gedacht worden ist, steht der Festsetzung nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 645,00 DM

Ende der Entscheidung

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