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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 U 110/04 BSch
Rechtsgebiete: RhSchPV, BSchG, BGB


Vorschriften:

RhSchPV § 1.04
RhSchPV § 6.09 Nr. 1
RhSchPV § 6.09 Nr. 2
RhSchPV § 6.09 Nr. 2 Satz 2
RhSchPV § 6.10 Nr. 4
RhSchPV § 6.10 Nr. 5
RhSchPV § 9.04
RhSchPV § 9.04 Nr. 1
RhSchPV § 9.04 Nr. 2
BSchG § 3
BSchG §§ 92 ff.
BSchG § 114
BGB § 823
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.05.2004 verkündete Teil- und Grundurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg - Ruhrort - 5 C 14/03 BSch teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt, auch soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen der anlässlich des Schiffsunfalls vom 03.02.2002 an TMS "M." entstandenen Schäden geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Rheinschifffahrtsgericht übertragen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die das TMS "N. " gegen die Gefahren der Schifffahrt versichert hat, nimmt die Beklagte zu 1) als Eignerin und den Beklagten zu 2) als verantwortlichen Schiffsführer des Containerschiffs "N. " auf Schadensersatz wegen der anlässlich des Schiffsunfalls am 03.02.2002 bei Rhein - Kilometer 832,5 an TMS "N. " und TMS "M. " entstandenen Schäden in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Teil- und Grundurteil des Rheinschifffahrtsgericht Duisburg Ruhrort vom 17.05.2004 (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne von den Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Interessenten des TMS "N. " 1/4 der diesen bei dem Schiffsunfall vom 03.02.2002 entstandenen Schäden ersetzt verlangen; denn der Beklagte zu 2) habe unter Verstoß gegen § 6.09 Nr. 2 RhSchPV die Kollision zwischen TMS "N. " und TMS "M. " verschuldet. Ihm sei anzulasten, dass er nicht so weit wie möglich rechtsrheinisch gefahren sei, um das mit TMS "N. " abgesprochene Überholmanöver zu ermöglichen. Den Schiffsführer vom TMS "N. " treffe aber ein Mitverschulden, weil er unter Verstoß gegen § 6.09 Nr. 1 RhSchPV zum Überholen angesetzt habe, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass MS "N. " beim Durchfahren des kommenden starken Rheinbogen nach rechts erheblichen Platz beanspruchen würde, und ihm zugleich bekannt gewesen sei, dass sich linksrheinisch Bergfahrt genähert habe. Sein Verschulden sei deutlich gravierender als das jenige des Beklagten zu 2) zu werten, da er habe sicher stellen müssen, das Überholmanöver erforderlichenfalls abzubrechen.

Dagegen könne ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Interessenten des TMS "M. " nicht bejaht werden, da es zu einer Kollision zwischen TMS "M. " und MS "N. " nicht gekommen sei und sich ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 9.04 RhSchPV nicht schadensverursachend ausgewirkt habe.

Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

Die Klägerin hält daran fest, dass den Beklagten zu 2) das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe, weil er MS "N. " in der Strombiegung in den Hang habe fallen lassen. Hätte er seinen Kurs gehalten, wäre es TMS "N. " problemlos möglich gewesen, das vorgesehene Überholmanöver durchzuführen, zumal der Rhein seinerzeit wegen des Hochwassers auf mindestens 350 m - 400 m befahrbar gewesen sei und dort in weitgezogenen, sanften Windungen verlaufe. Ein Mitverschulden sei der Schiffsführung von TMS "N. " nicht anzulasten, da sie einen Kursverfall von MS "N. " nicht habe in Rechnung zu stellen brauchen. Dieses habe TMS "N. " derart in den Hang abgedrängt, dass eine Kollision mit TMS "M. " nicht mehr habe vermieden werden können. Jedenfalls sei die Schadensquote zu Lasten von TMS "N. " zu hoch. Im Übrigen habe das Rheinschifffahrtsgericht zu Unrecht Schadensersatzansprüche der Interessenten von TMS "M. " verneint. Die an diesen entstandenen Schäden stünden in einem adäquat kausalen Zusammenhang zu den Fehlern, welche sich der Beklagte zu 2) anrechnen lassen müsse.

Die Klägerin beantragt,

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang zur Zahlung zu verurteilen;

2.

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen;

2.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie machen geltend, der Beklagte zu 2) habe sehr wohl nach rechtsrheinisch gehalten, um den Überholvorgang von TMS "N. " zu unterstützen. Zwangsläufig habe sich MS "N. " dabei wegen der starken Stromkrümmung und der durch das Hochwasser bedingten beachtlichen Strömung in Steuerbordschräglage befunden, wobei das Heck näher nach linksrheinisch gekommen sei. TMS "N. " haben die Beendigung des Ausweichmanövers und das Durchfahren des Rheinbogens durch MS "N. " abwarten müssen. Stattdessen sei es ihm aufgelaufen und habe das entgegenkommende TMS "M. " nicht beachtet. Nicht MS "N. ", sondern TMS "N. " habe sich in den Hang fallen lassen und wäre ins linksrheinische Ufer gefahren, wenn es nicht von TMS "M. " abgeprallt wäre. Das Rheinschifffahrtsgericht habe zu Recht Ansprüche aus abgetretenem Recht der Interessenten von TMS "M. " verneint, da die an diesem entstandenen Schäden allein auf dem falschen linksrheinischen Kurs von TMS "N. " beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verklarungsakte 5 II 2/02 Duisburg-Ruhrort sowie die polizeiliche Ermittlungsakte WSP-Wache Wesel sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin im erkannten Umfang Erfolg.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten aus §§ 3, 92 ff., 114 BSchG, 823 BGB für die an TMS "N. " bei dem Schiffsunfall vom 03.02.2002 entstandenen Schäden bejaht. Denn dem Beklagten zu 2) ist ein schuldhafter Verstoß gegen § 6.09 Nr. 2 RhSchPV anzulasten. Unstreitig hat er sich mit einem Überholen von TMS "N. " auf der Backbordseite von MS "N. " einverstanden erklärt. Nach seinen eigenen Angaben betrug der Abstand zwischen den beiden Schiffen zu diesem Zeitpunkt ca. 400 m, und er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 20,5 km/h. Nach seiner eigenen Vorstellung muss seinerzeit trotz des entgegenkommenden TMS "M. " genügend Raum zum Überholen gewesen sein, sonst hätte er sich nicht damit einverstanden erklären dürfen, sondern gemäß § 6.10 Nr. 4 und 5 RhSchPV die dort genannten Schallzeichen geben oder über Funk mitteilen müssen, dass es bei einem Überholen an der Backbordseite zu eng werden könne. Ausweislich der Rheinkarte beträgt die Breite des Rheins im Unfallbereich ca. 300 m, die Fahrrinne selbst ist etwa 140 bis 150 m breit. Infolge des seinerzeit herrschenden Hochwassers war das Fahrwasser zur rechtsrheinischen Seite hin mit Sicherheit sogar noch breiter. Die Beklagten selbst sprechen von einer befahrbaren Breite von 200 m. An sich hätte eine solche Breite auf jeden Fall für das Überholen und Begegnen ausreichen müssen. TMS "N. " und TMS "M. " waren jeweils 11,40 m breit, MS "N. " 16,85 m. Wenn sich sowohl TMS "M. " als auch MS "N. " jeweils hart am Fahrwasserrand hielten, hätte TMS "N. " grundsätzlich zwischen den beiden mit einem jeweiligen Abstand von ca. 80 m durchfahren können. Im Hinblick darauf, dass MS "N. " den kommenden Rheinbogen nach rechts mit einem Steuerbordmanöver anzuhalten hatte, war allerdings mit einer nicht unerheblichen Verringerung dieses Abstands zu rechnen. Allgemein wird ein Abstand von 20 m als ausreichend erachtet (vgl. Straßburg ZfB 01, Sa.S. 1818). Auch wenn man eine Steuerbordschräglage von MS "N. " im Kurvenbereich in Rechnung stellt, hätte aber mindestens ein solcher Raum zwischen den jeweiligen Schiffen für die Begegnung bzw. das Überholen zur Verfügung gestanden, falls er nicht durch Fahrfehler der jeweiligen Schiffsführer verringert wurde. Insoweit kann TMS "M. " nichts angelastet werden. Es ist nach Angaben aller beteiligten Schiffsführer mit einem Abstand von 10 - 20 m zu den linksrheinischen Kribben zu Berg gefahren. Dann muss es sich ausweislich der Rheinkarte tatsächlich hart am linksrheinischen Fahrrinnenrand gehalten haben, sodass das übrige Fahrwasser zum Überholen zur Verfügung stand. Nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 2) im Verklarungsverfahren ist MS "N. " durch sein Steuerbordmanöver derart in eine Steuerbordschräglage geraten, dass das Heck nur noch einen Abstand von 50 m zum linksrheinischen Ufer hatte. Die Begegnung mit TMS "M. " hat nach den Bekundungen der Zeugen C. und M. mit einem Seitenabstand von nur 10 m stattgefunden. Demnach muss MS "N. " sehr weit nach linksrheinisch verfallen sein, was nur auf einem Fahrfehler des Beklagten zu 2) beruhen kann. Offenbar hat er zu spät und sodann zu stark nach Steuerbord gehalten mit der Folge, dass das Heck von MS "N. " zu weit herumkam. Wenn der Beklagte zu 2) starken Steuerbordkurs gab, musste er dabei berücksichtigen, dass der Drehpunkt seines Schiffes - wie die Beklagten selbst vortragen - in dessen erstem Drittel lag und das Heck dadurch, verstärkt noch durch die stärkere Strömung bei Hochwasser, zum linksrheinischen Ufer verfallen würde. Hierdurch wurde TMS "N. " ein Überholen an der Backbordseite unmöglich gemacht. Wenn der Beklagte zu 2) dagegen unmittelbar nach der Absprache zum Überholen durch TMS "N. " vorsichtig Steuerbordkurs gegeben hätte, hätte er ein Verfallen des Hecks von MS "N. " nach linksrheinisch vermeiden können. Ausweislich der Rheinkarte ist die Rechtsbiegung des Stroms im Unfallbereich nicht derart stark, dass das 135 m lange, motormäßig gut ausgestattete Schiff sie nur in einer extremen Steuerbordschräglage durchfahren könnte. Ansonsten hätte der Beklagte zu 2) - wie bereits ausgeführt - TMS "N. " warnen müssen, dass der Raum zum Überholen zu eng werden könne, was unstreitig nicht geschehen ist.

Im Übrigen hat der Beklagte zu 2) entgegen § 6.09 Nr. 2 Satz 2 RhSchPV offenbar auch nicht seine Geschwindigkeit vermindert, um das Überholmanöver zu erleichtern. Er hat selbst nicht angegeben, langsamer gemacht zu haben. Vielmehr will er schneller als normal gefahren sein, weil er es eilig gehabt habe.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Den Schiffsführer I. von TMS "N. " trifft jedoch ebenfalls ein Verschulden. Wie das Rheinschifffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ihm ein Verstoß gegen § 6.09 Nr.1 RhSchPV anzulasten. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Absprache ausreichend Platz zum Überholen an der Backbordseite von MS "N. " vorhanden war, musste Schiffsführer I. in Rechnung stellen, dass sich dieses dann, wenn er ihm aufgelaufen sein würde, in der Rechtskurve des Stroms befinden würde und durch die starke Strömung nach linksrheinisch gedrückt werden könne mit der Folge, dass der Raum zwischen ihm und dem entgegenkommenden TMS "M. " zum Überholen zu eng werden könne. Vor allem muss er sich vorwerfen lassen, dass er, nachdem er zum Überholen angesetzt hatte, nicht so gefahren ist, dass er sich hinter MS "N. " hätte wieder einreihen können, als der Seitenabstand zu TMS "M. " zu gering zum Überholen wurde (vgl. Straßburg ZfB 76, Sa. S. 556).

Ihm kann im Zuge der Annäherung nicht verborgen geblieben sein, dass MS "N. " mit dem Heck in der Kurve nach linksrheinisch verfiel. Dies wird mit Sicherheit nicht ganz plötzlich innerhalb weniger Sekunden geschehen sein. Insofern ist davon auszugehen, dass Schiffsführer I. das Überholmanöver bei entsprechender Aufmerksamkeit noch rechtzeitig hätte abbrechen können. Stattdessen ist er, wie er im Verklarungsverfahren selbst angegeben hat, weiterhin mit voller Geschwindigkeit auf Überholkurs geblieben, mit dem Bug von TMS "N. " schräg nach links versetzt hinter dem Heck von MS "N. ", bis sich der Abstand auf 15 m verringert hatte. Er muss selbst näher als 50 m ans linksrheinische Ufer herangefahren sein, eher er endlich reagiert und rückwärts gemacht hat. Demnach hat er bis zuletzt und in Kenntnis dessen, dass ein Bergfahrer nahte, an seinem Überholmanöver festgehalten.

Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Rheinschifffahrtsgerichts, dass das Verschulden der Schiffsführung von TMS "N. " erheblich schwerer wiegt als das jenige des Beklagten zu 2), nicht zu beanstanden. Die Verantwortung für einen gefahrlosen Überholvorgang trifft grundsätzlich den Überholenden. Dieser muss sich vergewissern, dass nicht nur bei Beginn, sondern während der ganzen Dauer des Manövers die Überholung ohne Gefahr vollständig ausgeführt werden kann, und sein Fahrverhalten darauf einstellen, dass er sich notfalls wieder hinter seinem Vordermann einreihen kann. Seine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten hat Schiffsführer I. in gravierendem Masse außer Acht gelassen. Spätestens dann, als er sich mit TMS "N. " dem linksrheinischen Fahrrinnenrand auf weniger als 60 m näherte, hätte er den Überholvorgang abbrechen müssen. Zudem hätte er - worauf das Rheinschifffahrtsgericht zutreffend hinweist - mit dem Überholen ohne weiteres warten können, bis MS "N. " den Rheinbogen durchfahren hatte.

Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat die vom Rheinschifffahrtsgericht vorgenommene Schadensquotierung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Klägerin für angemessen.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Rheinschifffahrtsgericht die Klage hinsichtlich der seitens der Interessenten von TMS "M. " abgetretenen Ansprüche abgewiesen hat. Zutreffend ist zwar, dass ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 9.04 Nr. 1 und 2 RhSchPV nicht schadenskausal geworden ist. Der Gegenkommer ist aber in den Schutzbereich des § 6.09 Nr. 2 RhSchPV einbezogen, weil der Vorausfahrende das Überholmanöver in der Weise zu erleichtern hat, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird. Im Übrigen greift aber auch § 1.04 RhSchPV ein. Dass die Schäden an TMS "M. " adäquat kausal auch auf den Fahrfehler des Beklagten zu 2) zurückgeführt werden können, steht außer Zweifel. Denn der Beklagte zu 2) hat dadurch, dass das Heck von MS "N. " in Folge seines fehlerhaften Steuerbordmanövers in den linksrheinischen Hang verfallen ist, das überholende TMS "N. " nach linksrheinisch in den Kurs von TMS "M. " abgedrängt, mag Schiffsführer I. hieran auch ein erhebliches eigenes Verschulden treffen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Schiffsführung von TMS "N. " kann die Klägerin daher Ersatz von 1/4 der an TMS "M. " entstandenen Schäden beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war der Schlussentscheidung des Rheinschifffahrtsgerichts vorzubehalten.

Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung der Klägerin 133.285,58 €

Berufung der Beklagten 6.620,28 €

insgesamt 138.905,86 €

Ende der Entscheidung

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