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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 117/01
Rechtsgebiete: BGB, StVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 117/01

Anlage zum Protokoll vom 29. Januar 02

Verkündet am 29. Januar 02

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf sowie den Richter am Oberlandesgericht Blank und den Richter am Landgericht Dr. Falkenstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 118/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht ist der Beklagte in erster Instanz zur Zahlung von 1.180,00 DM nebst 4% Zinsen aus 1.000,00 DM seit dem 22.12.2000 an die Klägerin worden und seine Widerklage abgewiesen worden.

Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 180,00 DM aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Attestkosten, Beschädigung der Kleidung, Unkostenpauschale). Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB in Höhe der erstinstanzlich zuerkannten 1.000,00 DM wegen der erlittenen Körperverletzung zu.

Die gegen seine erstinstanzliche Verurteilung gerichteten Angriffe der Berufung des Beklagten sind nicht berechtigt. Mit dem Landgericht ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Beklagte den hier streitigen Unfall allein schuldhaft verursacht hat und daher der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens haftet.

Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte aufgrund einer Fehleinschätzung der sich ihm bietenden Verkehrssituation und eines dadurch bedingten Fahrfehlers als Radfahrer mit der Klägerin als Fußgängerin kollidierte und infolge der Kollision die Verletzungen der Klägerin sowie die Beschädigung ihrer Kleidungsstücke schuldhaft verursachte.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin oder die sie begleitenden Zeugen R. D. und Ro. B. den Unfall gemäß der Behauptung des Beklagten provoziert hätten. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat solch ein Fehlverhalten der Klägerin bzw. der sie begleitenden Personen nicht ergeben. Zwar hat die Zeugin A. W. bekundet, sie habe sich durch das Verhalten der Klägerin und der beiden sie begleitenden Personen provoziert gefühlt, konkrete Verhaltensweisen der drei genannten Personen, die dies belegen könnten, vermochte sie jedoch nicht zu schildern. Möglicherweise hatte die Zeugin das unstrittig ausgelassene Verhalten der drei ihr entgegenkommenden Personen als Provokation gedeutet, ohne dass dies aber einen realen, konkret zu belegenden Hintergrund gehabt hätte.

Sieht man aber ein unfallprovozierendes Verhalten der Klägerin als nicht erwiesen an, so spricht nach Auffassung des Senates entsprechend der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen D. und B. alles dafür, dass der Unfall auf ein (auch) alkoholbedingtes falsches Fahrverhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte erheblich alkoholisiert war und zudem einhändig auf die sich ihm nähernde Fußgängergruppe zufuhr. Um dieser auszuweichen, fuhr er in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts auf den unbefestigten Rand des gemeinsamen Fuß-/Radweges und kam mit der Klägerin kollidierend hierbei zu Fall. Zuvor hatte bereits die Zeugin W. die Fußgängergruppe in der Mitte des Weges passiert, so dass der Beklagte davon ausgehen musste, dass die Fußgängergruppe annahm, er werde den gleichen Weg wählen und ihm deshalb entsprechenden Platz ließ. Stattdessen wich der Beklagte nach rechts aus, was zu Irritationen bei der Klägerin und den sie begleitenden Personen führen musste. Dabei mag der Zeugin W. und möglicherweise auch dem Beklagten der Eindruck entstanden sein, die drei genannten Personen würden den Weg rechts versperren, ohne dass dies, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, einen realen Hintergrund hatte.

Der Beklagte hat sich verkehrswidrig verhalten. Er benutzte einen gemeinsamen Fuß-/Radweg gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Zeichen 240. Auf einem solchen Weg haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehr, 36. Aufl. 2001, StVO § 41 Rn. 82 b). Die Belange der Fußgänger sind im Hinblick auf deren Verkehrssicherheit auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen (vgl. Hentschel, a.a.O. Rn. 83 d Nr. 3). Dabei haben die Fußgänger selbstverständlich - soweit dies räumlich möglich ist - den Radfahrern die Möglichkeit zum Passieren zu geben. Dies ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass den Radfahrer gegenüber dem Fußgänger eine gesonderte Sorgfaltpflicht trifft. Er hat dessen Belange auf Verkehrssicherheit zu beachten. Das heißt aber, dass der Beklagte als Radfahrer bei unklarer Verkehrslage entsprechend sorgfältig zu reagieren hatte.

Die Tatsache, dass er sich in seine Fahrtrichtung gesehen rechts an der Fußgängergruppe vorbeischlängeln wollte und dabei in Kauf nahm, einhändig fahrend auf den unbefestigten Randstreifen zu kommen, stellt einen Fahrfehler seinerseits dar, der nur aus einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation heraus erklärbar wird. Das unvorsichtige Verhalten des Beklagten wird nach Auffassung des Senates nur unter Berücksichtigung seines nicht unerheblichen Alkoholkonsums plausibel. Das falsche Ausweichmanöver mit seiner unsicheren Fahrweise führte zur Kollision und der Verletzung der Klägerin und der Beschädigung ihrer Kleidung.

Ein nicht alkoholisierter Radfahrer, der die ihm obliegende Sorgfaltspflicht auf dem gemeinsamen Geh-/Radweg beachtet hätte, hätte diese Situation sicher meistern können. Notfalls wäre er, wenn nicht genug Platz zum Passieren gewesen wäre, abgestiegen. Denn aus der Aussage der Zeugin W. folgt auch, dass der Raum auf dem gemeinsamen Fuß-/Radweg für den Begegnungsverkehr nicht sehr groß war, wenn auch ein gefahrloser Begegnungsverkehr grundsätzlich möglich war.

Damit spricht aber ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit des Beklagten für den Unfall.

Zwar kann bei der beim Beklagten zum Unfallzeitpunkt ermittelten Blutalkoholkonzentration nicht ohne weiteres von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. Allerdings eignet sich der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall dann zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. Hentschel, a.a.O., StGB, § 316 Rn. 69). Wie oben bereits geschildert, kann aber aufgrund des besonderen Fahrverhaltens des Beklagten auf seine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, so dass der Anscheinsbeweis zum Nachweis ihrer Ursächlichkeit für den Unfall herangezogen werden kann.

Dieser Anscheinsbeweis hätte entkräftet werden können durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs etwa dahin, dass sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen zugetragen hat, die auch der nüchterne Fahrer durchweg nicht hätte meistern können (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1992, 318). Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht. Insbesondere konnte der Beklagte nicht beweisen, dass ein provozierendes Verhalten der Klägerin seinen Sturz und die Kollision mit ihr herbeigeführt hat.

Allein der Umstand, dass die Klägerin und die beiden sie begleitenden Personen nebeneinander auf dem gemeinsamen Geh-/Radweg gingen, reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus. Gerade die Tatsache, dass die Zeugin W. die Fußgängergruppe passieren konnte, ohne zu Fall zu kommen und ohne ernsthaft gefährdet worden zu sein, spricht bereits gegen die Geeignetheit, den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Tatsachen, die ergeben hätten, dass die genannten Personen den Beklagten schuldhaft den Weg mit der Folge versperrt hätten, dass es zu der Kollision kam, sind gerade nicht bewiesen.

Der Senat war auch nicht gehalten, weitere Zeugen zu hören. Soweit die Zeugin Re. L. zu der strittigen Frage benannt ist, der Zeuge B. habe gegenüber der Zeugin W. telefonisch ein Verschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen gestanden, brauchte diesem Beweisanerbieten nicht nachgegangen zu werden. Selbst wenn man unterstellt, der Zeuge habe telefonisch gegenüber der Zeugin W. die vom Beklagten behaupteten Äußerungen gemacht, so folgt hieraus nicht, dass tatsächlich ein Verschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen gegeben ist. Sicherlich war die Situation, die zu dem Unfall führte, unübersichtlich. Eine Betroffenheit der Klägerin und der sie begleitenden Personen kann durchaus unterstellt werden. Hierbei mögen durchaus auch Schuldgefühle eine Rolle gespielt haben, die neben dem Bedauern an dem Unglück bei den Telefonat zum Ausdruck kamen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines Schuldeingeständnisses. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge B. sich gerade nicht für die Klägerin erklären konnte.

Des gleichen wird der Anscheinsbeweis nicht dadurch entkräftet, dass - wie der Beklagte behauptet - sich die Klägerin und die Zeugen D. und B. nach dem Sturz vom Unfallort möglicherweise entfernen wollten. Gerade im Hinblick auf das jugendliche Alter der Klägerin und die unklare Situation ist es nachvollziehbar, wenn auch nicht entschuldbar, wenn der erste Gedanke der Unfallbeteiligten dahin ging, sich einer möglichern Verantwortung zu entziehen. Hierin kann aber kein Schuldeingeständnis gesehen werden, zumal die Klägerin und die Zeugen D. und B., nachdem sie zum Verbleiben am Unfallort aufgefordert worden waren, dieser Aufforderung nachkamen.

Steht aber die Haftung des Beklagten dem Grunde nach fest, so bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der in erster Instanz ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin. Angriffe hiergegen bringt die Berufung nicht vor, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Erweist sich aber die Klage in dem zugesprochenen Umfang als begründet, so musste die Widerklage ohne Erfolg bleiben, da der Beklagte ein Verschulden der Klägerin am Unfallgeschehen gerade nicht nachweisen konnte. Insoweit kann auf das oben zu den Ansprüchen der Klägerin Gesagte verwiesen werden.

Die Kosten des Berufungsverfahren hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert und Beschwer des Beklagten: 6.835,97 EUR (=13.370,00 DM).

Ende der Entscheidung

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