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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 3 U 124/06 BSch
Rechtsgebiete: RheinSchPV


Vorschriften:

RheinSchPV § 6.03 Nr. 3
RheinSchPV § 6.09 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 22. Mai 2006 (5 C 17/05 BSch) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einer am 10.06.2004 erfolgten Schiffskollision bei Rheinkilometer 832,5 (Obermörmter). Die Klägerin ist Versicherer des TMS "F.", das sich auf Bergfahrt befand und im Begriff war, das ebenfalls zu Berg fahrende MS "St. N." zu überholen. Die Beklagte zu 1. ist Eignerin, der Beklagte zu 2. Schiffsführer des MS "K.", das sich steuerbord mit einem voll abgeladenen Leichter gemeert auf Talfahrt befand. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es ist nach durchgeführter Beweisaufnahme unter Zugrundelegung insbesondere der Angaben der unbeteiligten Zeugen X. (MS "D.W."; in Bergfahrt hinter TMS "F.") und E. (MS "St. N.") zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kollision allein vom Schiffsführer des MS "K." verschuldet worden sei, weil dieser entgegen § 6.03 Nr.3 RheinSchPVO den Kurs im Begegnungsverkehr ohne Not in einer Weise geändert habe, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen konnte. Demgegenüber lasse sich ein Verschulden des Schiffsführers des TMS "F." nicht feststellen. Ein Verstoß gegen § 6.09 Nr.1 RheinSchPVO liege nicht vor, weil das eingeleitete Überholmanöver gefahrlos hätte durchgeführt werden können, wenn nicht MS "K." den Kurs geändert hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Rheinschifffahrtsgerichts. Tatsächlich ergebe sich bei zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen, dass TMS "F." alle Veranlassung gehabt hätte, den Überholvorgang abzubrechen, während MS "K." nicht weiter nach rechtsrheinisch habe ausweichen können; dies ergebe sich insbesondere auch aus den Angaben des vom Rheinschifffahrtsgericht zu Unrecht für nicht glaubhaft gehaltenen Angaben des Zeugen Q. (MS "Y.", in Talfahrt hinter MS "K."). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 16.08.2006 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlussverhandlung I. Instanz gestellten Anträgen der Beklagten zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten dem Grunde nach zu. Der von der Klägerin aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 823 BGB, 3, 92b BSchG in Verbindung mit § 398 BGB; die Schiffskollision ist schuldhaft von dem Beklagten zu 2. als Schiffsführer des MS "K." verursacht worden, ohne dass sich ein mitwirkendes Verschulden auf Seiten der Schiffsbesatzung des TMS "F." feststellen ließe.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die hierzu von der Klägerin bereits in der Klageschrift hilfsweise behauptete Abtretung von Schadensersatzansprüchen ist von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Auf die Voraussetzungen einer Legalzession nach deutschem oder niederländischem Recht und das anzuwendende Vertragsstatut kommt es daher nicht an.

2.

Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Verursachung der Kollision durch den Schiffsführer des MS "K.", den Beklagten zu 2., voraus, §§ 823 BGB, 3, 92b BSchG. Eine solche schuldhafte Verursachung der Kollision hat das Rheinschifffahrtsgericht hier mit Recht bejaht.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 2. daraus abgeleitet, dass er gegen das Kursänderungsverbot des § 6.03 Nr.3 RheinSchPVO verstoßen habe. Das ist auf der Grundlage der Feststellungen des Rheinschifffahrtsgerichts zutreffend.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat festgestellt, dass MS "K." im Zuge der Annäherung zu TMS "F." seinen Kurs verlassen habe und in den Kurs der Bergfahrt hinübergekommen sei, obwohl es ausreichend Platz für eine Begegnung gab, sofern sich nur MS "K." weiter rechtsrheinisch gehalten hätte, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Damit liegt eine gem. § 6.03 Nr.3 RheinSchPVO verbotene Kursänderung vor, die insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn der Talfahrer einen objektiv geeigneten Weg verlässt und sich dem Bergfahrer bei der Begegnung nähert (vgl. Bemm/von Waldstein, RheinSchPVO, § 6.03 Rn37; BGH, Urt. v. 29.06.1959, VersR 1959, 608).

3.

Diese tatsächlichen Feststellungen sind gem. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen.

Die Beweislast dafür, dass der Talfahrer einen objektiv geeigneten Weg verlassen und daher einen Fehler bei der Durchführung der Vorbeifahrt gemacht hat, trifft nach allgemeinen Regeln den Geschädigten (Bemm/von Waldstein, RheinSchPVO, § 6.03 Rn52), hier die Klägerin. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist dieser Beweis vom Rheinschifffahrtsgericht mit Recht als geführt angesehen worden.

a.

Der Zeuge U., Schiffsführer des TMS "F.", hat die Situation so geschildert, dass MS "K." ohne weiteres deutlich weiter rechtsrheinisch hätte fahren können, während sich TMS "F." so weit wie während der Überholung von MS "St. N." eben möglich linksrheinisch gehalten habe.

b.

Dem steht die Darstellung des Beklagten zu 2. als Schiffsführer des MS "K." gegenüber, wonach MS "K." sich so weit wie nur irgend möglich rechtsrheinisch gehalten habe und keinesfalls noch weiter nach rechtsrheinisch habe ausweichen können, während TMS "F." seinen ursprünglichen Kurs verlassen und in den Weg des MS "K." hineingeraten sei.

c.

Bei dieser Sachlage hat das Rheinschifffahrtsgericht mit Recht entscheidend auf die Angaben der unbeteiligten Zeugen abgestellt, wobei auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwände gegen die Beweiswürdigung des Rheinschifffahrtsgerichts keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der unbeteiligten Zeugen X. und E. bestehen.

aa.

Aus den insoweit übereinstimmenden und in sich stimmigen Angaben der unbeteiligten und am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen X. und E. ergibt sich die Richtigkeit der Angaben des Schiffsführers des TMS "F.", des Zeugen U., wonach sich die Kollision etwa in Strommitte ereignet habe, weil MS "K." seinen ursprünglichen Kurs verlassen hat und wesentlich weiter linksrheinisch als erforderlich gefahren ist. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung des Rheinschifffahrtsgerichts in vollem Umfang bei.

bb.

Die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugen greifen nicht durch.

Soweit die Beklagten die Angaben des Zeugen E. zu einem weiteren Talfahrer in Höhe des MS "K." für unglaubhaft und mit den Schilderungen der Parteien und der weiteren Zeugen nicht in Einklang stehend halten, handelt es sich im Gegenteil um einen für die besondere Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umstand. Denn der Zeuge hat hier mit eigenen Worten die ihm offensichtlich nicht bekannte Tatsache geschildert, dass MS "K." steuerbord mit einem Leichter gemeert war; hätte der Zeuge wissentlich wahrheitswidrig zugunsten des TMS "F." aussagen wollen, wäre indes zu erwarten gewesen, dass er sich zuvor - wie von den Beklagten an anderer Stelle der Berufungsbegründung auch angedeutet ("wie einstudiert") - mit den Interessenten des TMS "F." abgesprochen und umfassend über den Sachverhalt informiert hätte.

Soweit die Beklagten weiter darauf hinweist, dass der Zeuge E. unterschiedliche Angaben zu Funkgesprächen gemacht habe, schließen sich die Angaben des Zeugen schon nicht gegenseitig aus, so dass ein beachtlicher Widerspruch insoweit nicht zu erkennen ist.

Soweit die Beklagten schließlich meinen, der Umstand, dass der Zeuge E. den mit Sturmstärke wehenden Wind nicht bemerkt habe, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, vermag der Senat auch diese Bedenken nicht zu teilen. Der Zeuge konnte sich nach eigenen Angaben lediglich nicht erinnern, dass tatsächlich starker Wind herrschte; das ist, selbst wenn starker Wind geherrscht haben sollte, bei einer Vernehmung nahezu zwei Jahre nach dem Geschehen ohne weiteres nachvollziehbar, wenn diesem Umstand nach der Erinnerung des Zeugen keine besondere Bedeutung zukam.

Soweit die Beklagten meinen, aus den Angaben des Zeugen X. ergebe sich zwingend, dass TMS "F." sich über Fahrwassermitte hinaus rechtsrheinisch befunden habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Berechnung der Beklagten beruht entscheidend auf der Schätzung der Länge der Kribbenlinie in Höhe der Kollisionsstelle auf 70m. Davon, dass dies zutrifft, kann indes nicht ausgegangen werden; die Länge der Kribbenlinie ist bestritten und Beweis für ihre tatsächliche Länge nicht angetreten. Zudem befand sich TMS "F." nach den eindeutigen Angaben des Zeugen X. im Zeitpunkt der Kollision keinesfalls über Strommitte hinaus im Wege der Talfahrt, sondern gestreckt im Strom, nur ca. 10m - so auch die Einschätzung des Zeugen E. bezogen auf den Kollisionszeitpunkt - neben MS "St. N.", das seinerseits selbst nach den Berechnungen der Beklagten keine 100m vom linksrheinischen Ufer entfernt war. Das entspricht insgesamt auch den Angaben des Zeugen E..

cc.

Soweit die Beklagten auf die Angaben des Zeugen Q. verweisen, rechtfertigen auch diese keine abweichende Beurteilung. Der Zeuge hat die Breite des Fahrwassers auf 200m geschätzt, während nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren von einer Fahrwasserbreite von ca. 270-300m auszugehen ist; schon dies begründet aus Sicht des Senats nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zur Lage der Schiffe im Strom und zu ihrem jeweiligen Abstand vom Ufer. Des weiteren stehen die Angaben des Zeugen Q. nicht in Einklang mit den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugen X. und E.. Der Zeuge Q. hat eine starke Steuerbordschräglage von TMS "F." beschrieben, die zwar der Beklagte zu 2. ebenso geschildert, aber keiner der anderen Zeugen auch nur ansatzweise bestätigt hat. Weiter hat der Zeuge Q. geschildert, TMS "F." habe sich zum Zeitpunkt der Kollision noch hinter MS "St. N." befunden; auch das stimmt nicht mit den Angaben der Zeugen X. und E. überein, wobei der Zeuge E. als Schiffsführer des MS "St. N." eindeutig angegeben hat, TMS "F." habe sich schon unmittelbar neben seinem Schiff in einem Abstand von nur noch ca. 10m befunden. Soweit der Zeuge Q. schließlich meint, der Seitenabstand zwischen MS "St. N." und MS "K." habe 60-70m betragen und MS "St. N." sei "ganz dicht" am linksrheinischen Ufer gefahren, schließt dies einen Kollisionsort "etwa in Strommitte", den der Zeuge ebenfalls behauptet, bei einer unstreitigen Fahrwasserbreite von ca. 270m aus; es passt auch, worauf bereits das Rheinschifffahrtsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht dazu, dass der Beklagte zu 2. angegeben hat, er sei über Grund, also schon rechtsrheinisch außerhalb der Fahrrinne gefahren. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sich die Kollision deutlich in der rechtsrheinischen Hälfte des Fahrwassers abspielen müssen, was aber auch nach den Angaben des Zeugen Q. nicht der Fall war.

4.

Eine gem. § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigende Mitverantwortlichkeit des Schiffsführers des TMS "F.", des Zeugen U., lässt sich demgegenüber nicht feststellen.

a.

Ein Verschulden ergibt sich nicht aus einem Verstoß des Schiffsführers des TMS "F." gegen § 6.09 Nr.1 RheinSchPVO. Denn der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis für die Zulässigkeit des Überholmanövers gelungen, ohne dass die Beklagten weitere Anhaltspunkte für Fehler des TMS "F." bei der Vorbeifahrt hätten nachweisen können. Sache des Überholenden ist es zunächst, die Zulässigkeit des Überholmanövers darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1970, VersR 1970, 948). Das ist der Klägerin hier gelungen. Denn wenn auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes unzweifelhaft genügend Raum für eine gefahrlose Begegnung vorhanden ist, ist das Überholen durch einen Bergfahrer auch dann zulässig, wenn ihm ein Talfahrer entgegen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1969, VersR 1969, 460).

Von in diesem Sinne ausreichendem Platz für eine Vorbeifahrt unter Durchführung des Überholmanövers ist auszugehen. Dass tatsächlich ausreichend Platz zur Verfügung stand, haben nicht nur die unbeteiligten Zeugen X. und E. übereinstimmend bestätigt, auch der von der Klägerin selbst als glaubhaft angesehene Zeuge Q. hat ausdrücklich "Platz für drei Schiffe nebeneinander" eindeutig bestätigt. Selbst der Schiffsführer des MS "K.", der Beklagte zu 2., hat maßgeblich nur darauf abgestellt, dass TMS "F." den ursprünglichen Kurs nicht beibehalten habe, sondern "vom Winde verweht" worden sei; ausdrücklich hat er darauf hingewiesen, dass TMS "F." bei richtiger Steuerung ohne weiteres hätte Kurs halten können, nicht aber bekundet, dass es bei entsprechender Fahrweise von TMS "F." nicht ausreichend Platz für das Überholmanöver gegeben habe. Nimmt man hinzu, dass sich die Schiffe zu dem Zeitpunkt, als der Schiffsführer des TMS "F." des entgegenkommenden MS "K." in ca. 1,5 km Entfernung gewahr wurde, unstreitig in ca.270-300m breitem Fahrwasser befanden, die Kribbenlinie linksrheinisch, an der sich MS "St. N." befand, selbst nach den Angaben des Beklagten zu 2. an dieser Stelle "sehr kurz" ist und MS "K. rechtsrheinisch schon über Grund fuhr, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es ausreichend Platz für eine Überholung von MS "St. N." durch TMS "F." gab.

b.

Weitere Anhaltspunkte für schuldhaftes Verhalten der Schiffsbesatzung des TMS "F." in Zusammenhang mit der Vorbeifahrt an MS "St. N." sind nicht erwiesen. Soweit die Klägerin darauf verweist, TMS "F." habe angesichts des Windes nicht Kurs gehalten, ist diese Behauptung außer vom Beklagten zu 2. selbst nur noch von dem Zeugen Q. im Ansatz, nämlich als Vermutung, bestätigt worden. Ausdrücklich nicht bestätigt haben diese Darstellung hingegen die Zeugen X. und E., aus deren Angaben sich vielmehr ergibt, dass sich TMS "F." im Zuge der Annäherung so weit linksrheinisch wie eben möglich gehalten hat, während MS "K." seinen Kurs unzulässigerweise geändert habe. Diese Angaben hält der Senat entsprechend dem oben Ausgeführten für glaubhaft, so dass ein schuldhafter Verstoß des TMS "F." gegen das Kursänderungsverbot im Ergebnis nicht als erwiesen angesehen werden kann.

c.

Dieses Ergebnis geht nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen des § 254 BGB zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.1994, BGHZ 126, 138 ff.); aus der Beweislast der Klägerin für die Zulässigkeit des Überholvorgangs ergibt sich nichts Anderes (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl.1996, § 6.03 RheinSchPVO Rn52; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.11.1968, VersR 1969, 323: "steht fest, dass ..."; BGH, Urt. v. 13.07.1970, VersR 1970, 948: dem Überholenden obliegt allein der Nachweis der Zulässigkeit seines Überholmanövers, sofern nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Alle im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen sind bereits ausreichend höchstrichterlich geklärt; die Begründung der Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Würdigung der erhobenen Beweise.

Streitwert: 34.809,07 Euro

Ende der Entscheidung

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