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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 3 U 124/08
Rechtsgebiete: SGB X, BGB, ZPO, SGB II, SGB XII


Vorschriften:

SGB X § 116
SGB X § 119
BGB § 252
BGB § 842
ZPO § 156
ZPO § 287
SGB II § 5 Abs. 2 S. 1
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGB II § 11
SGB II § 12 Abs. 1
SGB II § 19 S. 2
SGB II § 24
SGB II § 24 Abs. 2
SGB XII §§ 27 ff.
SGB XII § 82
SGB XII § 83
SGB XII § 84
SGB XII § 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 13.6.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Rentenversicherungsträgerin. Sie verlangt von der Beklagten, einer Kfz-Haftpflichtversicherung, den Ersatz einer Erwerbsunfähigkeitsrente nebst Beiträgen zur Rentenversicherung, die sie an ihren Versicherungsnehmer, Herrn X., zahlt bzw. für ihn aufbringt. Herr X. wurde am 13.4.2001 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist. Herr X. ist Jordanier, der im Jahr 1993 nach Deutschland kam und seit dem 17.2.2005 erneut in Jordanien lebt. Im Zeitpunkt des Unfalls bezog er Arbeitslosengeld.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage zugesprochen, soweit es Renten und Rentenbeiträge bis zum 17.2.2005 betrifft. Für die Zeit danach hat es Ansprüche der Klägerin verneint, weil es an einem Erwerbsschaden des Herrn X. fehle. Die Klägerin habe nicht belegt, dass die Ausreise, durch die Herr X. einen ohne den Unfall bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II verloren hätte, allein auf dem Unfall beruhe.

Mit der am 16.7.2008 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.9.2008 durch einen am 22.8.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung gegen das am 20.6.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 13.6.2008 erstrebt die Klägerin dessen Aufhebung. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den Lebensumständen des Herrn X. und ist der Ansicht, aus diesen folge, dass er ohne den Unfall nicht nach Jordanien zurückgekehrt wäre. Zudem trägt sie - insoweit unwidersprochen - vor, der Bescheid über die dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente sei erst Ende 2004 ergangen. Sie behauptet, im Januar 2005 habe Herr X. sich bei ihr erkundigt, ob er auch im Falle eines Umzugs nach Jordanien weiter Rente erhalte und wie hoch diese sei. Anfang Februar 2005 habe sie ihm dies formell bestätigt, worauf er nur wenige Tage später ausgewandert sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.258,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2006 abzüglich am 22.7.2008 gezahlter 893,97 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie - über Ziffer 1 hinaus - ab dem 1.1.2007 aus Anlass des Unfalls des Herrn X. vom 13.4.2001 zu gewähren hat, soweit diese Aufwendungen durch gemäß §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gedeckt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil. Insbesondere der Umstand, dass Frau und Kind des Herrn X. in Jordanien lebten, spreche dafür, dass er ohnehin dorthin zurückgekehrt wäre. Die Ausreise habe mit dem Unfall nichts zu tun, was schon aus dem Umstand folge, dass sie erst vier Jahre später geschah.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts aus dem Urteil vom 13.6.2008 ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Erwerbsschadensersatzanspruch des Herrn X., der auf die Klägerin als Rentenversicherungsträgerin übergegangen sein könnte, für die Zeit nach dem 17.2.2005 verneint.

1.

Die Klägerin hat Herrn X. in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, die an die Stelle von Arbeitslosengeld II getreten ist, das der Geschädigte ohne den Unfall hätte beziehen können. Es kann offen bleiben, ob die nach §§ 252 BGB, 287 ZPO zu treffende Prognoseentscheidung zum Ergebnis führt, dass ohne den Unfall sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II vorgelegen hätten, insbesondere ob sich Herr X. weiterhin in Deutschland aufgehalten hätte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Denn der Verlust eines etwa bestehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld II stellt keinen Erwerbsschaden im Sinne von § 842 BGB dar.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Arbeitslosenhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht (zunächst §§ 100 ff./ 134 ff. AFG, sodann §§ 117 ff./ 190 ff. SGB III) ersatzfähige Vermögenswerte im Sinne von § 842 BGB sind (BGH, Urteil vom 20.3.1984, VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334 = NJW 1984, 1811, Rn. 9 und 18; BGH, Urteil vom 8.4.2008, VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 = NJW 2008, 2185, Rn. 9). Dafür ist entscheidend, dass sowohl dem Arbeitlosengeld als auch der Arbeitlosenhilfe eine Lohnersatzfunktion zukommt bzw. zukam. Dem steht bei der Arbeitslosenhilfe nicht entgegen, dass der Anspruch hierauf nicht allein von der Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen abhing, sondern zusätzlich dessen Bedürftigkeit voraussetzte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte dieser Umstand, hinter dem der Fürsorgegedanke stand, den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zu einer Leistung der Sozialhilfe. Denn die Arbeitslosenhilfe setze keine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfevorschriften voraus, werde nach dem Arbeitsentgelt bemessen und knüpfe ebenso wie das Arbeitslosengeld an die Eingliederung des Anspruchsberechtigten in das Arbeitsleben an (BGH, Urteil vom 20.3.1984, a.a.O., Rn. 18).

Diese drei Überlegungen, welche die Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen, gelten für das Arbeitslosengeld II nicht:

a)

Mit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 ist das Arbeitslosengeld II an die Stelle von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - letztere, soweit es erwerbsfähige Empfänger betrifft - getreten. Mit dieser Änderung war ein Systemwechsel verbunden: Die Arbeitslosenhilfe war eine Entgeltersatzleistung, die der Höhe nach auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung bezogen und nicht bedarfsorientiert war (Lohnausfallprinzip); das Arbeitslosengeld II ist hingegen bedarfsorientiert und folgt dem im Sozialhilferecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip (Eicher/Spellbrink-Mecke, SGB II, § 9, Rn. 7; Eicher/Spellbrink-Spellbrink, a.a.O., § 1, Rn. 10). Die Höhe des Arbeitslosengelds II wird nach § 19 S. 2 SGB II durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gemindert. Das zu berücksichtigende Einkommen ist in § 11 SGB II im Wesentlichen so geregelt, wie es der Sozialhilfe nach §§ 82-84 SGB XII entspricht (Eicher/Spellbrink-Mecke, a.a.O., § 11, Rn. 6). Ebenso entspricht § 12 Abs. 1 SGB II, wonach alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen sind, dem § 90 Abs. 1 SGB XII.

Es ist anerkannt, dass sowohl das SGB II [Grundsicherung für Arbeitsuchende] als auch das SGB XII [Sozialhilfe] zu den sozialen Hilfssystemen zählen, weil sich die hieraus folgenden Sozialleistungen grundsätzlich am individuell zu ermittelnden Bedarf des Leistungsberechtigten orientieren. Wegen dieser Anknüpfung an den Bedarf handelt es sich in beiden Fällen um Auffangsicherungssysteme (Grube/Wahrendorf-Grube, SGB XII, Einleitung, Rn. 33). Die Leistungen nach dem SGB II stellen sich damit als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige dar (Grube/Wahrendorf-Grube, SGB XII, Einleitung, Rn. 11).

b)

An diesem grundlegenden Systemwechsel ändert die Vorschrift des § 24 SGB II entgegen der Auffassung der Klägerin nichts. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige Arbeitslosengeld-II-Empfänger, dessen zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld höher liegt als das Arbeitslosengeld II, einen auf zwei Jahre befristeten monatlichen Zuschlag. Hierbei handelt es sich um eine Härtefallregelung, die der Gesetzgeber getroffen hat, um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen, die sich nach Abschaffung der Arbeitslosenhilfe unter dem Aspekt des Anspruchs auf beitragsäquivalente Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben (Eicher/Spellbrink-Rixen, a.a.O., § 24, Rn. 1). Aus diesem Grund wird ein Zuschlag gewährt, der sich am Unterschiedsbetrag der Leistungen nach altem und neuem Recht und somit mittelbar (auch) am früheren Einkommen des Einzelnen orientiert. Diese Lohnorientierung ist jedoch nur schwach ausgeprägt und nicht geeignet, den Charakter des Arbeitslosengelds II als einer Sozialhilfeleistung in Frage zu stellen. Nach § 24 Abs. 2 SGB II entspricht der Zuschlag nicht etwa dem vollen Unterschiedsbetrag, sondern macht nur 2/3 hiervon aus, im zweiten Jahr sogar nur 1/3 (§ 24 Abs. 1 S. 2 SGB II). Zudem ist selbst diese Quote durch Abs. 3 der Vorschrift absolut auf monatlich 160 € im ersten und monatlich 80 € im zweiten Jahr begrenzt. Das Arbeitslosengeld II bemisst sich demnach selbst unter Anwendung des § 24 SGB II nicht nach dem früheren Arbeitsentgelt.

c)

Die Leistungen nach dem SGB II erlangen auch nicht dadurch eine Lohnersatzfunktion, dass sie nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetzen. Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit dient vielmehr dazu, den im SGB II geltenden Vorrang der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, mit dem sich der Hilfebedürftige unter Umständen besser stellt (Eicher/Spellbrink-Spellbrink, a.a.O., § 1, Rn. 4), wird für Erwerbsfähige durch § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II ausgeschlossen. Das SGB II, das dem Grundsatz "Fördern und Fordern" - so die Überschrift des Kapitels 1 - folgt, stellt höhere Anforderungen an den Leistungsempfänger als das SGB XII, um einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu geben. Diese höheren Anforderungen rechtfertigen sich nur, wenn eine Chance zur Arbeitsaufnahme besteht, wenn der Empfänger also erwerbsfähig ist.

Gleichwohl besteht auch insoweit ein erheblicher Unterschied zur Arbeitslosenhilfe, denn diese verfolgte nicht nur das Ziel der (Wieder-) Eingliederung ins Erwerbsleben - insofern ebenso wie das Arbeitslosengeld II -, sondern knüpfte an diese Eingliederung auch an, d.h. setzte voraus, dass vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden war. Diese Voraussetzung gibt es für das Arbeitslosengeld II nicht; auch Sozialhilfeempfänger, die vor dem 1.1.2005 nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, bezogen seit diesem Tag Arbeitslosengeld II, wenn sie nur erwerbsfähig waren.

Im Übrigen belegt auch das von der Klägerin angeführte Argument, das Arbeitslosengeld II knüpfe an die Erwerbsfähigkeit an und gewähre sogar den Angehörigen der Erwerbsfähigen einen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II, auch wenn diese selbst nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II erfüllen, gerade nicht, dass es sich insoweit um eine streng von der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu trennende Leistung handele. Die Einbeziehung der selbst nicht erwerbsfähigen Angehörigen zeigt vielmehr, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Fürsorge handelt und damit um Sozialhilfe im weiteren Sinne.

2.

Nach alledem ist von den drei genannten Kriterien, aus denen der Bundesgerichtshof die Lohnersatzfunktion der Arbeitslosenhilfe abgeleitet hat, im Falle des Arbeitslosengelds II keines erfüllt.

Gleichwohl wird von Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, auch der Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II könne einen Erwerbsschaden begründen (Dauck, Anm. zum Urteil des BGH vom 8.4.2008 [a.a.O.], LMK 2008, 264450, Ziffer 2 a.E.; Huber, Anm. zum Urteil des BGH vom 8.4.2008 [a.a.O.], JZ 2008, 1114, 1116, Ziffer IV. 4.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl. 2006, Rn. 168; Staudinger/Vieweg (2007), § 842 BGB, Rn. 79 a.E.). Soweit diese Auffassung begründet wird, stellen die genannten Autoren darauf ab, es dürfe den Schädiger nicht entlasten, wenn "dieselbe oder eine ähnliche Leistung" weiter gewährt werde (Dauck, a.a.O.) oder wenn der Staat "fürsorglich" sei (Huber, a.a.O.). Diese Überlegung überzeugt indes nicht, denn sie greift einen Gesichtspunkt auf, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu prüfen ist. Die Frage des Vorteilsausgleichs stellt sich aber erst dann, wenn ein ersatzfähiger Schaden als solcher feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2000, VI ZR 400/99, NJW 2001, 196, Rn. 11). Damit ist die Frage vorrangig, ob das Arbeitslosengeld II zum Erwerb zählt und sein Verlust einen Erwerbsschaden im Sinne von § 842 BGB begründen kann. Es ist indes anerkannt, dass dem Verlust der Arbeitsfähigkeit als solcher kein zu ersetzender Vermögenswert zukommt (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil vom 8.4.2008, a.a.O., Rn. 9). Aus diesem Grund trägt auch das Argument nicht, durch die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit werde das Vermittlungsrisiko eines Arbeitslosen erhöht (so Dauck, a.a.O., Ziffer 2). Vielmehr bleibt es dabei, dass ein Erwerbsschaden nur beim Verlust solcher Leistungen bejaht werden kann, die Lohnersatzfunktion haben, was auf das Arbeitslosengeld II nach dem oben (1.) Gesagten nicht zutrifft.

3.

Fehlt es demnach an einem Erwerbsschaden des Versicherungsnehmers der Klägerin, so kann diese auch nicht Ersatz der für ihn fortgezahlten Beiträge zur Rentenversicherung verlangen.

4.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Teilunterliegen der Beklagten in erster Instanz ist - unter Berücksichtigung des in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung auf 30.711,67 € festzusetzenden Streitwerts - verhältnismäßig geringfügig, denn es macht nur rund 2% aus. Hierdurch sind nur geringfügig höhere Kosten verursacht worden, denn es wird nur eine Gebührenstufe überschritten, und der Mehrwert des Staffelsprungs liegt unter 10% (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 92 ZPO, Rn. 10).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, denn die Frage, ob das Arbeitslosengeld II zum Erwerb im Sinne von § 842 BGB zählt, hat grundsätzliche Bedeutung und ist bislang noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden.

Ende der Entscheidung

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