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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 3 U 163/00
Rechtsgebiete: HGB, CMR, ZPO


Vorschriften:

HGB § 435
HGB § 428
CMR § 27 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101
ZPO § 321
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 163/00

Anlage zum Protokoll vom 8. März 2002

Verkündet am 8. März 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf sowie den Richter am Oberlandesgericht Blank und den Richter am Landgericht Dr. Falkenstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 87/99 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.136,75 EUR (entsprechend 10.046,60 DM) nebst 5% Zinsen seit dem 11. September 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23/25 und die Beklagte zu 2/25.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 22/25 und die Beklagte zu 3/25.

Die Kosten der Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) trägt die Beklagte für die erste Instanz zu 2/25 und für das Berufungsverfahren zu 3/25; im übrigen tragen die Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR (entsprechend 13.691,00 DM) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR (entsprechend 10.757,00 DM) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 400,00 EUR (entsprechend 782,00 DM) abwenden, wenn nicht die Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien sowie den Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) bleibt es nachgelassen, etwaige zu erbringende Sicherheiten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Raiffeisen- oder Volksbank zu leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Verkehrshaftungsversicherer der Firma D. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem und abgetretenem Recht geltend.

Die Streithelferin der Klägerin zu 1) hatte bei der Streithelferin der Klägerin zu 2) zwei Druckmaschinen erworben, die aus K. nach Ki.-Ko. geliefert werden sollten. Mit dem Transport der Maschine nach B. beauftragte die Streithelferin der Klägerin zu 2) die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transportes beauftragte und hierbei der Beklagten mit Schreiben vom 08.06.1998 verbot, die Maschinen umzuladen.

Als der Fahrer der Versicherungsnehmerin der Klägerin am 09.06.1998 im Lager der Beklagten ankam, wurde die Druckmaschine dennoch umgeladen. Bei dem Umladevorgang, der von einem Lagerarbeiter der Beklagten begonnen worden war, stürzte die angelieferte Druckmaschine des Herstellers H. Druckmaschinen AG Typ MO-E, Maschinennummer ... um und wurde erheblich beschädigt.

Aufgrund eines Gutachtens wurden die Reparaturkosten für die Instandsetzung der Maschine, die die Streithelferin der Klägerin zu 1) bei der Streithelferin der Klägerin zu 2) für 50.000,00 DM erworben hatte, auf 54.344,92 DM kalkuliert. Das eingeholte Gutachten ging bei einem kalkulierten Restschrottwert der Maschine von 1.000,00 DM und einem angenommenen Zeitwert entsprechend dem Kaufpreis von 50.000,00 DM von wirtschaftlichem Totalschaden aus.

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin aus übergegangenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagten wegen der Beschädigung der Druckmaschine und damit zusammenhängender Kosten einschließlich entgangenem Gewinn wegen Druckausfalls in der Republik Ko. Schadensersatzansprüche in Höhe von noch 61.467,00 DM geltend. Für ihre Versicherungsnehmerin hatte die Klägerin an die Streithelferin der Klägerin zu 1) auf die geltend gemachten Schadenspositionen am 17.09.1998 52.488,00 DM und Ende März 1999 weitere 60.000,00 DM gezahlt. Die Versicherung der Beklagten hat der Klägerin 52.488,00 DM erstattet.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war zu AZ.: 85 O 64/00 LG Köln von der Streithelferin der Klägerin zu 1) zuletzt, nachdem die Klägerin die vorgenannten Zahlungen geleistet hatte, noch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 230.873,00 DM verklagt worden. In diesem Verfahren war der hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden.

Im Hinblick auf dieses weitere Verfahren vor dem Landgericht Köln hat die Klägerin neben dem ursprünglichen Leistungsantrag Feststellung dahin begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Ansprüchen der Firma D. GmbH & Co. KG freizustellen, die dieser aufgrund der am 09.06.1998 eingetretenen Beschädigung an der Druckmaschine des Herstellers H. Druckmaschinen AG Typ MO-E, Maschinennummer ... auf dem Transportweg von der Firma O. T. Maschinenhandel in K. zur Firma P.S. Freight in B./Be. zustünden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der weisungswidrigen Umladung hafte die Beklagte für den dadurch eingetretenen Schaden uneingeschränkt gemäß Art. 29 CMR.

Sie hat behauptet, dieser Schaden belaufe sich auf jedenfalls noch 61.467,00 DM. Der weitergehende Schaden könne erst nach Abschluss des Verfahrens 85 O 64/00 LG Köln beziffert werden. Von daher rechtfertige sich ihrer Auffassung nach die Feststellungsklage.

Wegen der Schadensberechnung in erster Instanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.01.2000 (Bl. 111 - 126; hier insbesondere Bl. 120 - 126 GA) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.467,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 11.09.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen der Firma D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kommanditgesellschaft (KG) freizustellen, die dieser aufgrund der am 09.06.1998 eingetretenen Beschädigung an der Druckmaschine des Herstellers H. Druckmaschinen Aktiengesellschaft (AG) Typ MO-E, Maschinennummer ... auf dem Transportweg von der Firma O. T. Maschinenhandel in K. zur Firma P.S. Freight in B./Be. zustehen.

Die Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) haben sich dem Klageantrag angeschlossen.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.04.2000 (Bl. 215 GA) keinen Antrag gestellt. Sie hat am 18.01.2000 zur Sache mit dem Antrag verhandelt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Darüber hinaus hat sie die Rüge anderweitiger Rechtshängigkeit erhoben und diese darauf gestützt, dass in B. eine von der Beklagten gegen die Versicherungsnehmerin und die Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) erhobene negative Feststellungsklage rechtshängig sei, mit der die Feststellung begehrt werde, dass den dortigen Beklagten kein über den Haftungsumfang nach Art. 23 Abs. 1 CMR hinausgehender Anspruch zustehe.

Im übrigen hat sie behauptet, mangels entsprechender Eintragung im Frachtbrief habe der Frachtführer nichts von der Erteilung eines Umladeverbotes gewusst. Das Herabstürzen der Maschine beim Umladen habe auf mangelhafter Verpackung beruht.

Sie hat weiter die Auffassung vertreten, insoweit fehle es ein einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten. Im übrigen bestehe kein Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage.

Auf Antrag der Klägerin, der sich deren Streithelferinnen angeschlossen haben, hat das Landgericht Köln am 16.05.2000 "nach Lage der Akten vom 18.04.2000" entschieden und der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 b CMR. Unbegründet sei auch die Rüge anderweitiger Rechtshängigkeit. Aus Art. 31 Abs. 2 CMR folge, dass eine in B. ergehende Entscheidung auf die negative Feststellungsklage nicht vollstreckungsfähig wäre. Art. 31 CMR sei gegenüber den von der Beklagten angeführten Vorschriften vorrangig. Im übrigen würden in B. nicht die selben Parteien streiten. Die Klage sei auch gemäß Art. 29 CMR begründet. Die Beklagte habe den Schaden durch verbotswidriges Umladen herbeigeführt. Soweit sie geltend gemacht habe, der Schaden sei auf eine mangelhafte Verpackung zurückzuführen, stehe dies im Widerspruch zu der vom Havariekommissariat getroffenen Feststellung. Das verbotswidrige Umladen sei grobfahrlässig gewesen. Der Beklagten und ihrem Fahrer sei das Verbot nach der Beladung noch einmal ausdrücklich in Erinnerung gerufen worden, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen habe. Da derartige Verbote nicht ohne Grund ausgesprochen würden, beruhe die auf vorsätzlichem Verstoß gegen die Weisung herbeigeführte Beschädigung des Transportgutes unzweifelhaft jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit, was hier zur Anwendung von Art. 29 CMR ausreiche. Die Klägerin habe belegt, dass sie in Höhe des beanspruchten Betrages Erstattungen geleistet habe. Der Höhe des zu erstattenden Vermögensschadens habe die Beklagte auch nicht widersprochen. Die zuerkannte Zinsforderung folge aus Art. 27 CMR. Auch der Feststellungsantrag sei an sich statthaft und begründet. Das Feststellungsinteresse folge schon daraus, dass die Klägerin durch ihre Streithelferin zu 1) mit weiteren, nicht ausgeglichenen Ansprüchen konfrontiert werde.

Gegen dieses am 16.05.2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 87/99 - (Bl. 225 - 232 GA), welches der Beklagten am 29. Mai 2000 (Bl. 235 GA) zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit bei Gericht am gleichen Tage eingegangener Berufungsschrift vom 29.06.2000 Berufung eingelegt (Bl. 253 GA). Antragsgemäß ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß Antrag der Beklagten vom 24. Juli 2000 (Bl. 261 GA) bis zum 29.08.2000 verlängert worden (Bl. 262 GA). Mit am gleichen Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29.08.2000 ist sodann die Berufung begründet worden (Bl. 265 GA).

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte rügt nach wie vor die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln.

Im übrigen ruhe das Verfahren in B. zur Zeit.

Nach Auffassung der Beklagten scheidet eine Haftung nach Art. 29 CMR aus. Vielmehr sei ihre Haftung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR beschränkt. Dementsprechend sei mit der Zahlung ihrer Versicherung in Höhe von 52.488,00 DM der zu ersetzende Schaden ausgeglichen.

Die Beklagte behauptet, das Umladen der Maschine sei nicht geplant gewesen. Unglücklicherweise habe ihr Lagerarbeiter, als der LKW-Fahrer zum Lager H.S. zurückgekehrt sei und den Auflieger am Verladekai abgestellt habe, noch ehe der Disponent ihm Anweisungen habe erteilen können, bereits damit begonnen, abzuladen und die Maschine dabei beschädigt. Im übrigen sei es eher ein ungewöhnlicher Vorgang, dass ein Frachtgut nicht umgeladen werden dürfe. Aus diesem Grunde sei auch der Lagerarbeiter davon ausgegangen, dass das Frachtgut für den Weitertransport habe umgeladen werden sollen, noch ehe er über die Besonderheiten informiert worden sei. Auch wenn, wie das Gutachten des "Bureau van A." vom 17.07.1998 auf Seiten 6 f. (Bl. 146 f. GA) ausweise, die Verladung der Druckmaschine nicht zu beanstanden gewesen sei, habe es sich dennoch um eine ungewöhnliche Verladung gehandelt, auf dessen riskante Umladung hätte hingewiesen werden müssen, was nicht geschehen sei. Gerade wegen der ungewöhnlichen Verladung, die Druckmaschine habe 40 cm übergestanden, hatte diese beim Abladen beschädigt werden können. Dieses Risiko sei dem Lagerarbeiter beim Abladen nicht erkennbar gewesen. Als der Disponent der Beklagten die Frachtpapiere erhalten habe, habe er sich sofort um die Angelegenheit gekümmert. Da sei es aber bereits zu spät gewesen.

Auch der LKW-Fahrer habe den Lagerarbeiter nicht gesondert über das Risiko informiert.

Im übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens. Sie meint, die Klägerin könne den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden an der Maschine nicht auf Reparaturkostenbasis (54.344,92 DM) abrechnen. Vielmehr müsse sie den Zeitwert, der sich auf 49.000,00 DM unter Berücksichtigung des Schrottwertes belaufe, in Ansatz bringen.

Von daher seien auch die Kosten für den Kostenvoranschlag und die Sachverständigenkosten nicht zu erstatten. Auch die Erforderlichkeit der übrigen Schadenspositionen (Containerkosten, verlängerter Aufenthalt des Geschäftsführers in B., zusätzliche Fahrt nach K. zur Schadensregulierung sowie der geltend gemachte entgangene Gewinn) werde bestritten.

Nachdem die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln gemäß Urteil vom 03.04.2001 - 85 O 64/00 - die Klage der Streithelferin der Klägerin zu 1) gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf Zahlung von weiteren 230.874,00 DM mittlerweile rechtskräftig abgewiesen hat (vgl. Bl. 296 - 307 BA 85 O 64/00), haben die Parteien bezüglich des Feststellungsantrages mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

nach Maßgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin der Klägerin zu 1) hat sich im Termin vom 28.11.2000 (Bl. 397, 397 R GA) dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2002 (Bl. 432, 432 R GA) ist für die Streithelferin zu 1) niemand erschienen, nachdem ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.01.2002 (Bl. 429 GA) das Mandat niedergelegt hat.

Die Streithelferin der Klägerin zu 2) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Sie ist der Auffassung, selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten zum Umladevorgang folgen würde, treffe sie die Haftung aus Art. 29, 3 CMR. Sie hafte nämlich für das grobfahrlässige Verhalten ihres Lagerarbeiters, der unter keinen Umständen ohne Ladepapiere habe umladen dürfen. Auch die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da sie keine Vorkehrungen getroffen habe, um solch ein eigenmächtiges Handeln eines einzelnen Lagermitarbeiters zu verhindern.

Zudem sei, so behauptet die Klägerin, der Beklagten das Umladeverbot sogar zusätzlich noch telefonisch mitgeteilt worden. Noch in K. habe der Mitarbeiter der Streitverkündeten der Klägerin zu 1), Herr B. L., der den Verladevorgang überwacht habe, dem Fahrer der Beklagten ausdrücklich die Weisung erteilt, die Maschine auf keinen Fall umzuladen. Auch der Geschäftsführer der Streitverkündeten der Klägerin zu 2), Herr O. T., habe den Fahrer der Beklagten auf die Gefahren des Umladens und auf den hohen Wert der Druckmaschine hingewiesen. Trotz dieser wiederholten Hinweise habe sich die Beklagte über das erteilte Umladeverbot eigenmächtig hinweggesetzt. Aufgrund der Beschädigung der Druckmaschine mache sie folgenden Schaden geltend:

1. Reparaturkosten gemäß Gutachten 54.344,92 DM

2. Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten 3.488,00 DM

3. Sachverständigenkosten 1.467,68 DM

4. Containerkosten (noch) 2.405,00 DM

5. Notwendiger verlängerter Aufenthalt des Geschäftsführers der Streithelferin der Klägerin zu 1) in Deutschland/Be. wegen der Schadensregulierung a) Bahnkosten von B. nach K. und zurück (am 10.06.1998; Unfalltag 09.06.1998) 112,00 DM b) Hotelkosten vom 12. bis 20.06.1998 (9 Tage á 225,00 DM) 2.025,00 DM

6. Entgangener Gewinn Druckkosten L`A. und La B. a) zu zahlende Kosten beim Drittunternehmer 73.950,00 DM b) ersparte Aufwendungen 6.617,00 DM Schaden 67.333,00 DM geltend gemachter Teilbetrag 30.000,00 DM

7. Entgangener Gewinn "Schulhefte" a) Auftragsvolumen: 21.428,00 USD b) Gewinnausfall: 8.248,78 USD c) Umrechnungskurs: 1 USD = 1,7 DM Gewinnausfall: 14.024,63 DM geltend gemachter Teilbetrag 5.000,00 DM

8. Entgangener Gewinnauftrag Werbebroschüre für die Firma G. a) Auftragsvolumen: 59.500,00 DM b) Ersparte Aufwendungen 23.750,00 DM entgangener Gewinn 35.700,00 DM c) geltend gemachter Teilbetrag 13.640,00 DM

Die Klägerin macht, soweit die vorgenannten Schadenspositionen die Klageforderung nicht decken sollten, folgende weitere Schadenspositionen geltend:

9. Rest entgangener Gewinn zu Ziffer 6 37.333,00 DM

10. Rest entgangener Gewinn zu Ziffer 7 9.022,93 DM

11. Rest entgangener Gewinn zu Ziffer 8 22.100,00 DM

12. Angeblich notwendig gewordener zweiter Flug des Geschäftsführers der Klägerin nach B. zur Schadensabwicklung 3.363,00 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie den Akteninhalt der beigezogenen Akte 85 O 64/00 LG Aachen (= 3 U 108/01 OLG Köln), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg, nämlich soweit sie sich dagegen wehrt, zu höheren Schadensersatzzahlungen als 10.046,60 DM (entsprechend 5.136,75 EUR) verurteilt worden zu sein.

Allerdings geht die Rüge der Beklagten zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Köln fehl. Wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich seine Zuständigkeit aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR finden die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung. Das Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Sowohl Be. wie auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Vertragsinhalt, aus dem die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche herleitet, ist die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels eines Fahrzeuges. Die Übernahme des Gutes war in K.. Die Ablieferung sollte in Be. erfolgen. Entsprechend konnte die Klägerin nach Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR das Landgericht Köln als Gerichtsstand wählen.

Zutreffend hat das Landgericht Köln auch ausgeführt, dass die Rüge der anderweitigen Rechtshängigkeit keinen Erfolg haben kann. Zutreffend führt das Landgericht insoweit aus, dass eine negative Feststellungsklage die Einrede der Rechtshängigkeit nicht begründet (vgl. Herber/Piper, CMR, Internationales Straßentransportrecht, 1996, Art. 31 Rn. 26). Art. 31 Abs. 1 CMR gewährt dem Anspruchsteller - also bei Klagen wegen Güterschäden dem Absender oder Empfänger bzw. seinem Rechtsnachfolger - zu seinem Schutz ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichtsständen, das ihm weder durch Vereinbarung noch durch andere Handlungen des Schuldners entzogen werden kann. Diese Wertung der CMR hat gemäß Art. 57 EUGVÜ Vorrang auch vor Art. 21 EuGVÜ. Von daher kommt es nicht auf die Frage an, ob Identität zwischen den Parteien des Rechtsstreites in Be. und des vorliegenden Rechtsstreites gegeben ist. Partei der dortigen negativen Feststellungsklage ist nicht die hiesige Klägerin, sondern deren Versicherungsnehmerin.

Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet diese auch gemäß Art. 29 Abs. 1 ohne Haftungsbeschränkung auf den vollen der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Schadensfall entstandenen Schaden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Beschädigung des Gutes, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte war Frachtführerin. Während des von ihr durchzuführenden Transportes ist das Frachtgut beschädigt worden. Die Beklagte haftet auch auf den vollen Schaden und kann sich nicht auf Haftungsbegrenzungen gemäß der CMR berufen, da vorliegend zu ihren Lasten Art. 29 Abs. 1 CMR eingreift. Danach kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels (V. Reklamationen, Klagen und Verjährung gemäß CMR), die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht (Art. 29 Abs. 1 CMR).

Welche Verschuldensform dem Vorsatz gleichsteht, richtet sich gemäß Art. 29 Abs. 1 letzter Halbsatz CMR nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Das deutsche Recht hat insoweit durch das Transportrechtsreformgesetz - TRG - vom 25.06.1998, das seit dem 01.07.1998 in Kraft getreten ist, eine wesentliche Änderung erfahren. Gemäß § 435 HGB entfallen alle Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde", begangen hat. Der 01.07.1998 ist für deutsche Gerichte ein wichtiges Datum: Schäden die aus zeitlich früher abgeschlossenen Transportverträgen stammen (wie vorliegend), sind gemäß Art. 170 EGBGB nach dem frühren Recht zu beurteilen. Maßgeblich ist das Datum des jeweiligen Vertragsschlusses, welches vorliegend vor dem 01.07.1998 liegt. Bis dahin haben die deutschen Gerichte in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass dem Vorsatz die grobe Fahrlässigkeit gleichsteht, weil im Bereich des Frachtrechts alle funktional ähnlichen Bestimmungen ebenfalls diese Gleichstellung vornehmen oder sich ihr annähern (vgl. Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 1. Aufl. 2000, CMR Art. 29 Rn. 4, 4 a m. w. N.).

Grobfahrlässig handelt aber derjenige, der grundlegende auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, objektiv naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder sich über Bedenken hinwegsetzt, die sich angesichts von Gefahren ohne weiteres aufdrängen müssen. Der Frachtführer darf somit nicht evidend das Erfordernis zuverlässig ineinandergreifender, verlässlich funktionierender Sicherungsvorkehrungen unbeachtet lassen und augenscheinlich auf eine in sich geschlossene Sicherheitsplanung verzichten. Ein Fehlverhalten ist um so eher vorwerfbar, je größer die Risiken sind und je besser dem Frachtführer die Gefahrenlage bekannt sein muss (vgl. Koller, Transportrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2000, CMR, Art. 29 Rn. 3 b). So hat das OLG München (vgl. ETR 1971, 115, 125) grobe Fahrlässigkeit für den Fahrtantritt trotz evidentem Ladefehler bejaht, falls Warnungen vom Ladepersonal nicht beachtet wurden. Auch der Transport mit vertragswidrigen Transportmitteln ist als grobe Fahrlässigkeit eingestuft worden (vgl. OLG Hamburg VersR 1985, 832).

Vorliegend wird der Beklagten der Vorwurf gemacht, dass sie trotz Umladeverbots die Druckmaschine umgeladen hat und somit den Schaden zumindest grobfahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verursacht hat. Ob der Verstoß gegen das Umladeverbot schon aus sich heraus ein grobes Verschulden beinhaltet, kann zweifelhaft sein. Entscheidend ist die Beurteilung des Einzelfalles. Vorliegend bietet der Verstoß gegen das Umladeverbot genügend Anhaltspunkte, um ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten annehmen zu können. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass das Umladeverbot wegen des besonders gefährdeten Transportgutes seinen Sinn hatte. Es sollte garantiert werden, dass nur fachkundiges Personal eine evt. gebotene Umladung vornahm. Die Beklagte musste daher alles tun, um die von ihr eingeschalteten Personen, die mit der Durchführung des Frachtauftrages betraut waren, von dem Umladeverbot zu informieren und auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.

So trägt die Beklagte im Berufungsverfahren selbst vor, dass die Verladung der transportierten Druckmaschine risikobehaftet war. Das wusste die Beklagte und das mussten auch der Lagerarbeiter sowie der Fahrer der Beklagten, der die Maschine von K. zum Lager der Beklagten transportierte, erkennen. Unstreitig war auf den Frachtpapieren das Ladeverbot vermerkt. Von daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der LKW-Fahrer der Beklagten vor Ort in K. nach dem Ladevorgang nochmals auf das Umladeverbot ausdrücklich hingewiesen worden war.

Von daher ist der Vortrag der Beklagten auch nicht verständlich, dass dem Lagerarbeiter vor Ort das Risiko nicht erkennbar gewesen sein soll. Es erscheint schon kaum nachvollziehbar, dass der Lagerarbeiter, ohne beim Disponenten nachzufragen, allein den Umladevorgang in Angriff nahm.

Bei ordnungsgemäßem Organisationsablauf hätte der Lagerarbeiter, bevor er die Frachtpapiere in der Hand hatte, nicht mit dem Umladen beginnen dürfen. Auch wenn die Beklagte meint, dass Umladevorgänge generell üblich sind, muss das Personal doch soweit geschult sein, dass es bei schwierigen Transporten erkennen kann, dass eine Umladung sehr risikobehaftet ist. So liegt der Fall hier. Wenn die Beklagte selbst auf die risikobehaftete Verladung hinwies, gleichwohl meint, ihr Lagerarbeiter habe dies nicht erkennen können, so lässt dies zweifelsfrei auf eine fehlerhafte Schulung und Belehrung des Arbeiters durch die Beklagte schließen.

Bei richtiger Anweisung hätte der Lagerarbeiter abwarten müssen, bis der Disponent mit den Papieren erschien. Erst dann hätte sich die Frage der Umladung gestellt. Hätte sich eine solche als notwendig gezeigt, was nicht einmal von der Beklagten behauptet wird, hätte mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin bzw. mit der Streithelferin der Klägerin zu 2) Rücksprache genommen werden müssen. Erst dann hätte der Umladevorgang geplant und nach Ausscheiden aller Risiken fachgerecht in Angriff genommen werden dürfen.

Die Mitarbeiter der Beklagten mussten erkennen, dass das Umladeverbot seinen Sinn hatte. Es sollte garantiert werden, dass nur fachkundiges Personal eine gebotene Umladung vornahm. Die Beklagte musste daher alles tun, um die von ihr eingeschalteten Personen, die mit der Durchführung des Frachtauftrages beauftragt waren, von dem Umladeverbot zu informieren und auf die besonderen Gefahren hinzuweisen. Gerade dies hatte die Beklagte unterlassen. Anderenfalls wäre der Lagerarbeiter der Beklagten nicht uninformiert geblieben.

Vorliegend ist ein grobes Verschulden der Beklagten zu vermuten. Diese widerlegbare Vermutung konnte die Beklagte nicht entkräften. Grundsätzlich trägt zwar der Geschädigte die Beweislast für das vorsätzliche bzw. vorsatzgleiche Fehlverhalten. Da das Fehlverhalten in der Regel aber voll im Organisationsbereich des Frachtführers oder seiner Leute bzw. Subunternehmer liegen wird, hat der Frachtführer jedoch, wenn der Geschädigte plausible Anhaltspunkt für qualifiziert leichtfertiges Verhalten vorbringt, substantiiert mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen vorzutragen, welche Sorgfalt er bzw. seine Leute oder die Subunternehmer als Frachtführer aufgewendet haben. Kommt der Frachtführer seiner Darlegungsobliegenheit nicht nach, so entsteht jedenfalls dann eine widerlegliche Vermutung für qualifiziert leichtfertiges Verhalten, wenn sich der Frachtführer ersichtlich nicht ausreichend bemüht, Informationen die den Unterfrachtführern bzw. den Arbeitnehmern zur Verfügung standen, zeitnah zu besorgen und weiterzugeben.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft, dass vorliegend eine Vermutung für leichtfertiges Verhalten der Beklagten besteht, die die Beklagte nicht widerlegt hat. Die Beklagte macht keinerlei konkrete Angaben darüber, wie sich der Unfall ereignet hat. Sie nennt zwar nunmehr den Namen ihres Lagerarbeiters, ohne aber konkret auf den Schadensfall einzugehen. Schließlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass in B. die Druckmaschine ohnehin hätte umgeladen werden müssen. Wenn dies bestimmungsgemäß später zu geschehen hatte, hätten hierzu geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Umladen zu einem Schaden führt. Der Schaden ist gerade auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen.

Allerdings hat die Klägerin lediglich einen ausgleichsfähigen, ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Gesamtschaden von 62.492,60 DM dargetan. Nur in dieser Höhe ist der Streithelferin der Klägerin zu 1) ein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Nur mit diesem Schaden kann die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht belasten, soweit sie nicht bereits Ausgleich erhalten hat.

Der Schaden errechnet sich wie folgt:

1. Reparaturkosten: 54.344,92 DM

Der Senat ist der Auffassung, dass die Klägerin vorliegend auch bei abstrakten Schadensberechnung die vollen Reparaturkosten geltend machen kann. Dabei fällt ins Gewicht, dass man nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass der Kaufpreis auch der Zeitwert der Maschine ist und dass ein erzielbarer Schrottwert von 1.000,00 DM noch in Abzug zu bringen ist. Dagegen wendet die Klägerin zurecht ein, dass eine Druckmaschine der hier streitigen Art nicht jederzeit zu dem angegebenen Preis wieder zu erwerben war. Weder die Klägerin noch die Beklagten konnten eine entsprechende Gelegenheit dartun. Von daher erscheint es schon geboten, im Rahmen der Schätzung einen gewissen Risikozuschlag bei dem Wiederbeschaffungswert in Ansatz zu bringen. Von daher war es auch durchaus sinnvoll, die Reparatur vornehmen zu wollen. Diese scheiterte letztlich daran, dass die Teilzahlungsregulierung im September 1998 etwas verzögerlich erfolgte und die Streithelferin der Klägerin zu 1) bereits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Daher meint der Senat, dass der in Ansatz gebrachte Betrag von 54.344,29 DM durchaus noch im Rahmen des zu schätzenden Zeitwertes liegt.

2. Kosten für den Kostenvoranschlag: 3.488,00 DM

Nicht beanstandet werden kann, dass die Klägerin diese Kosten geltend macht. Ihre Streithelferin zu 1) musste sich einen Überblick über den eingetretenen Schaden verschaffen. Hierzu war die Einholung eines Kostenvoranschlags erforderlich.

3. Sachverständigenkosten: 1.467,68 DM

Auch diese Kosten sind schadensursächlich. Die Beklagte kann die Streithelferin der Klägerin zu 1) nicht auf den Kostenvoranschlag verweisen. Das Sachverständigengutachten setzte sich u.a. mit der Frage des wirtschaftlichen Totalschadens auseinander. Das Sachverständigengutachten war zur Schadenskalkulation und zur Frage, ob eine Reparatur sinnvoll sei oder nicht, erforderlich.

4. Containerkosten: 2.405,00 DM

Hier hat die Klägerin die Containerkosten auf das notwendige Maß reduziert. Diese Kosten werden von der Beklagten substantiiert nicht angegriffen.

5. Kosten, die im Zusammenhang mit dem verlängerten Aufenthalt des Geschäftsführers der Streithelferin der Klägerin zu 1) infolge des Schadensfalles aufgetreten sein sollen:

a) Bahnkosten am 10.06.1998 nach K. und zurück 112,00 DM

Diese Kosten sind durch die entsprechende Quittung gelegt. Die Klägerin hat auch plausibel dargelegt, dass es für den Geschäftsführer ihrer Streithelferin zu 1) notwendig war, wegen des Schadenfalls nach K. zu fahren.

b) Hotelkosten ab 12.06.1998 in B.: 675,00 DM

Hier meint der Senat, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin infolge des Schadenfalles und wegen der anstehenden Schadensregulierung seinen ohnehin geplanten Aufenthalt in B. hatte verlängern müssen. Allerdings erscheint der Aufenthalt von zusätzlichen neun Tagen weit überhöht. Geht man davon aus, dass der Schadensfall sich am 09.06.1998 ereignet hatte, so ist der Senat der Auffassung, dass die Schadensabwicklung, soweit vor Ort Maßnahmen zu ergreifen und zu klären waren, jedenfalls bis zum 14.06.1998 hätte erfolgen können, so dass Kosten lediglich für drei Tage á 225,00 DM entstanden sind. Die weitergehenden Kosten waren zu streichen.

Damit ergeben sich schadensursächliche Gesamtkosten in Höhe von 62.492,60 DM.

Hierauf sind seitens der Beklagten bzw. deren Versicherung an die Klägerin Kosten erstattet worden in Höhe von 52.488,00 DM.

Damit verbleibt noch eine berechtigte Restforderung von 10.046,60 DM.

Weitergehende Schadensersatzansprüche hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

Insbesondere ist ihr Vortrag zu möglichen Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Klägerin unterlässt es, im einzelnen die Kalkulation, betriebliche Auslastung und allgemeinen Betriebszuschnitt ihrer Streithelferin zu 1) darzulegen. Auffallend sind zunächst die hohen Kosten, die ihr für eine Durchführung durch Drittfirmen in Rechnung gestellt werden; in einem gewissen Widerspruch hierzu stehen dann die sehr geringen ersparten eigenen Aufwendungen. Die Klägerin klärt nicht den Widerspruch auf, aus welchem Grunde ihr einerseits so erhebliche Fremdkosten entstehen sollen, während sie mit einem weitaus geringeren eigenen Kostenapparat hätte arbeiten können. Insbesondere fehlt völlig jeder nachvollziehbare Ansatz einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation eines af./ko. Druckunternehmens. Die Klägerin stellt angebliche Kosten und Aufwendungen und Gewinnerwartungen ohne jeglichen nachvollziehbaren ökonomischen Hintergrund in den Raum. Zu Recht rügt die Beklagte, dass die Klägerin jegliche Angaben dazu unterlässt, wie ihre Streithelferin zu 1) vor dem Schadensfall ihre beiden Zeitschriften produziert hat und warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, bei Ausnutzung all ihrer maschinellen Kapazitäten die genannten Aufträge selbst auszuführen. Auch auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000, dass es weiterer Darlegungen zur Schadenshöhe bedürfte, hat die Klägerin nichts substantiell Neues vorgetragen.

Dem Senat war es daher nicht möglich, die Ursächlichkeit des Ausfalls der Maschine für den behaupteten Schaden bezüglich Schadenspositionen 6 - 11 des Tatbestandes festzustellen.

Eine Überprüfung der Angaben zu Kosten, Aufwendungen und entgangenem Gewinn ist auch im übrigen nicht möglich. Von daher waren die unter Ziffern 6 - 11 genannten Schadenspositionen vollständig in Abzug zu bringen. Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit war der Senat auch an der Schätzung eines Mindestschadens gehindert. Hierzu fehlt eine ausreichend konkrete tatsächliche Grundlage

12. Auch die Kosten für einen zweiten Flug nach B. kann die Klägerin nicht erstattet verlangen. Auch hier fehlt jeglicher konkreter, nachvollziehbarer Vortrag dafür, warum dieser zweite Flug erforderlich geworden sein soll.

Damit erweist sich aber die Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 10.046,60 DM als begründet. Nur in dieser Höhe konnte das erstinstanzliche Urteil Bestand haben.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 27 Abs. 1 CMR. § 27 Abs. 1 CMR gewährt dem Berechtigten, der vom Frachtführer Entschädigung verlangen kann, einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5%. Die Zinsen laufen von dem Tag der schriftlichen Reklamation gegenüber dem Frachtführer. Mit Schreiben vom 09.09.1998 wurde die Beklagte für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache bezüglich des Feststellungsantrages für erledigt erklärt haben, waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Feststellungsklage war von Anfang an unbegründet, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt. Die geringfügige Quotenänderung zwischen der ersten und der zweiten Instanz ergibt sich wegen der Streitwertreduzierung nach teilweiser Erledigung der Hauptsache. Allerdings waren bis dahin bis auf die 3 Urteilsgebühren alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entstanden.

Die Kosten der Streithelfer waren gemäß § 101 ZPO zu quoteln. Soweit die Klägerin, auf deren Seite die Streithelferinnen beigetreten sind, obsiegt hat, war die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Dies war für die erste und zweite Instanz auszusprechen. Soweit das Landgericht nicht über die Kosten der Streithelfer entschieden hat, war die Entscheidung unzutreffend und ergänzungsbedürftig. Dies konnte auch noch im Berufungsverfahren geschehen, ohne dass es eines gesonderten Antrages der Streithelferinnen in der Frist des § 321 ZPO bedurft hätte.

Für die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Streithelferin der Klägerin zu 1) war es auch ohne Belang, dass diese im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr anwaltlich vertreten war. Entscheidend ist, dass die Streithelferin der Klägerin zu 1) dem Rechtsstreit ordnungsgemäß beigetreten ist und diesen Beitritt nicht zurückgenommen hat. Die Mandatsniederlegung kann nicht als konkludente Rücknahme des Beitritts angesehen werden. Die Rücknahme des Beitritts erfolgt in der gleichen Art und Weise wie der Beitritt. Im Anwaltsprozess hat dies durch eine ausdrückliche schriftsätzliche Erklärung des Anwalts des Streithelfers zu erfolgen. Eine solche Erklärung liegt nicht vor. Sie kann auch nicht der Erklärung zur Mandatsniederlegung entnommen werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Vorliegend geht es um gängige Fragen der Haftung des Frachtführers im Rahmen der CMR.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

a) Bis zum 07.12.2001 (Erledigungserklärung der Klägerin bezüglich des Feststellungsantrages) 131.467,00 DM (entsprechend 67.218,01 EUR).

b) Danach 61.467,00 DM (entsprechend 31.427,58 EUR)

Beschwer der Beklagten 10.046,60 DM (entsprechend 5.136,75 EUR)

Beschwer der Klägerin 51.420,40 DM (entsprechend 26.290,83 EUR)

Ende der Entscheidung

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