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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 3 U 166/00
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 635
BGB §§ 633 ff.
BGB § 634 Abs. 1
BGB § 640 Abs. 1
BGB § 634 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 284 Abs. 1 S. 1
BGB § 284 Abs. 1 S. 2
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
HOAI § 8
ZPO § 68
ZPO § 91 a
ZPO § 74 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 711 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 166/00

Anlage zum Protokoll vom 04.09.01

Verkündet am 04.09.01

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Caesar und den Richter am Landgericht Juffern

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juli 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 387/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 60.970,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 55.506,25 DM seit dem 02.08.1992 sowie aus weiteren 5.464,00 DM seit dem 09.10.1997 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen über die Ausbesserung der Putzfläche hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Undichtigkeiten und das Eindringen von Wasser in der straßenseitigen Fassade im Erdgeschoss und in der Rückwand des Abstellschuppens des Hauses S.straße 3 in A. entstehen wird.

Im übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 88.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Bei den Parteien wird gestattet, die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Bausummenüberschreitung und auf Rückerstattung gezahlten Honorars in Anspruch.

Im Juli 1990 beauftragte er den Beklagten mit der Planung, der Vergabe und der Bauleitung zur Errichtung eines Einfamilienhauses S.straße 3 in A.-W.. Unter dem 02.07.1990 unterzeichnete er eine Architektenvollmacht zu Gunsten des Beklagten. Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht geschlossen. In einer Zusammenstellung vom 04.09.1990 schätzte der Beklagte die Kosten des Vorhabens inklusive Kosten des Grunderwerbs auf 533.868,00 DM. Im Folgenden wurde das Bauvorhaben genehmigt und mit der Errichtung begonnen. In einer Aufstellung vom 14.07.1992 ermittelte der Beklagte die Kosten für das Vorhaben auf 654.490,59 DM. Im August oder September 1993 erklärte der Kläger die Kündigung des Architektenvertrages. Er leistete an den Beklagten auf das Architektenhonorar - wie in erster Instanz unstreitig - insgesamt 35.000,00 DM. Das Anwesen wurde fertig gestellt, wobei der Kläger zahlreiche Arbeiten zur Fertigstellung sowie zur Mängelbeseitigung in Eigenleistung durchführte oder deren Durchführung durch Dritte in Auftrag gab. Insbesondere ließ er den vom Beklagten geplanten Wintergarten, bei dem es sich um eine Holzkonstruktion handelte, abbrechen und durch eine neue Wintergartenkonstruktion, die zumindest teilweise aus Metallprofilen besteht, ersetzen. Dafür wandte er 48.938,91 DM auf. Die Fenster im Haus waren aufgrund eines Planungsfehlers des Beklagten zu groß für die Fensteröffnungen, sodass der Fensterrahmen teilweise eingeputzt wurde. Für die erforderlichen Sanierungsarbeiten am Putz sowie an den Fenstern wandte der Kläger insgesamt 21.692,45 DM auf. Außerdem musste er die von ihm geplanten Küchenmöbel kürzen, da sich nach Fertigstellung des Hauses herausstellte, dass die lichte Raumhöhe für die Möbel nicht ausreichend war. In einem auf Antrag des Klägers durchgeführten selbständigen Beweisverfahren (1 OH 12/95 LG Aachen) stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. P. fest, dass der Außenputz teilweise Risse aufwies und dadurch Feuchtigkeit eindringen konnte. Die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten gab der Kläger lediglich zum Teil in Auftrag und wandte dafür 3.964,00 DM auf. Wegen der noch nicht durchgeführten Arbeiten und der insoweit zu besorgenden Schäden begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten. Für die Einholung von Privatgutachten wandte der Kläger insgesamt 4.055,62 DM auf. Außerdem führte er wegen der vermeintlich fehlerhaften Dachkonstruktion sowie wegen vermeintlicher Fehler am Außenputz Rechtstreitigkeiten gegen die jeweiligen Handwerker, die beide durch Vergleiche beendet wurden. Die Verfahrenskosten betrugen 2.678,67 DM bzw. 1.500,00 DM. In beiden Verfahren hatte der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet. Ein weiterer Streit mit der Firma H. im Zusammenhang mit der Fenstersanierung endete durch einen außergerichtlichen Vergleich, für den dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 602,26 DM entstanden. Schließlich entstanden dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 506,50 DM, da der Kläger den Beklagten zur Herausgabe verschiedener Bauunterlagen über seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten aufforderte. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.07.1992 unter Fristsetzung bis zum 01.08.1992 erfolglos zur Zahlung von 276.295,62 DM auf.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich mit dem Beklagten darauf geeinigt, dass das gesamte Vorhaben nur maximal 535.000,00 DM kosten solle. Er habe höchstens eine monatliche Belastung von 5.000,00 DM tragen können; dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Tatsächlich betrügen die Kosten insgesamt 923.380,51 DM. Nach Durchführung der Genehmigungsplanung habe der Beklagte zudem keine brauchbaren Leistungen, insbesondere keine Vergabe und keine Bauaufsicht mehr erbracht. Es fehle überdies an einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung und Kostenberechnung. Der Beklagte habe zudem seine Pflicht zur kostensparenden und wirtschaftlichen Planung verletzt. Wegen seiner unzureichenden Leistungen habe er das gezahlte Honorar in Höhe von 16.000,00 DM zurückzuerstatten.

Hinsichtlich der Mängel hat der Kläger behauptet, die Versicherung des Beklagten habe für die Fenstersanierung lediglich 15.000,00 DM gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 6.692,45 DM zu entrichten sei. Aufgrund des Gefälles auf dem Grundstück sei es zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden am Haus erforderlich gewesen, zwischen dem Haus und der Garage ein Betonfundament zu errichten, für das er 29.552,06 DM aufgewandt habe. Der Wintergarten sei mangelhaft gewesen, da er über keine Dachentlüftung verfüge und zudem die Holzkonstruktion Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen habe. Die Dachkonstruktion sei im Hinblick auf die Dämmung fehlerbehaftet. Die erforderliche Windsperre sei nicht vorhanden. Hierfür sei ein Minderwert von 15.000,00 DM anzusetzen. In den Wohnräumen seien die Holzbalken schief montiert und wiesen zu den Wänden und Decken Spalten auf, die er habe in Eigenleistung verschließen müssen. Für das Kürzen der Küchenmöbel sei ihm ein Arbeitsaufwand im Wert von 900,00 DM entstanden. Außerdem wiesen die Möbel nunmehr einen Minderwert von 2.000,00 DM auf. In der Küche sei zudem der Estrich fehlerhaft verlegt worden, sodass eine Sanierung mit einem Kostenaufwand von 10.000,00 DM erforderlich sei. Der Durchgang von der Küche zum ersten Obergeschoss sei zu niedrig, sodass ein Minderwert von 5.500,00 DM anzunehmen sei. Für die Überwachung der Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten müsse er einen Architekten beauftragen, wodurch weitere Kosten in Höhe von 8.000,00 DM entstünden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 364.148,86 DM nebst 9,11 % Zinsen aus 287.770,26 DM seit dem 02.08.1992, weitere 9,11 % Zinsen aus 70.914,60 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.01.1994 sowie weitere 9,5 % Zinsen aus 5.464,00 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.09.1997 zu zahlen,

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen über die Ausbesserung der Putzfläche hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Undichtigkeiten das Eindringen von Wasser in der Straßenseitigen Fassade Erdgeschoss und in der Rückwand des Abstellschuppens des Hauses S.straße 3 in A. entstehen wird.

Der Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Er hat behauptet, er habe die Kosten für das gesamte Bauvorhaben lediglich unverbindlich geschätzt. Eine Korrektur dieser Schätzung, die erforderlich gewesen sei, weil er bei der Schätzung die Kosten für das Kellergeschoss vergessen habe, habe er dem Kläger noch im November 1990 mitgeteilt. Das Vorhaben sei zudem teurer geworden, weil der Kläger zahlreiche Sonderwünsche habe realisieren wollen. Einen Auftrag für die Errichtung von Außenanlagen habe es nicht gegeben, sodass schon aus diesem Gesichtspunkt ein Anspruch wegen der Erstellung des Betonfundaments nicht bestehen könne. Der Wintergarten, den der Kläger errichtet habe, sei eine völlig andere Konstruktion als nach der ursprünglichen Planung. Für die Fenstersanierung habe seine - des Beklagten - Versicherung den gesamten Aufwand ersetzt. Die negativen Erscheinungen hinsichtlich der Holzbalken in den Wohnräumen sei auf die Verwendung von Bauholz zurückzuführen, die der Kläger zur Kostensenkung ausdrücklich gewünscht habe.

Durch Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 O 387/93 - (Bl. 1169 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 42.196,62 DM nebst 4 % Zinsen aus 36.732,62 DM seit dem 02.08.1992 sowie aus weiteren 5.464,00 seit dem 09.10.1997 sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte schulde dem Kläger gemäß § 635 BGB Schadensersatz für Planungs- oder Überwachungsfehler in Höhe von insgesamt 41.654,12 DM. Die Zahlung von 2.314,71 DM könne der Kläger verlangen, weil das Fundament für die geplante Bruchsteinfassade nicht ausreichend dimensioniert sei. Hinsichtlich des fehlerhaften Außenputzes könne der Kläger Zahlung von 3.964,00 DM sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten beanspruchen. Für die Herstellung der geplanten Dachbegrünung könne der Kläger Zahlung von 500,00 DM und für die Durchführung der erforderlichen Restarbeiten am Sockelputz 379,50 DM verlangen. Wegen der Mängel an der ursprünglich errichteten Wintergartenkonstruktion stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.316,49 DM zu, da der Beklagte insoweit zumindest seine Überwachungspflichten verletzt habe. Eine Sanierung des ursprünglichen Wintergartens sei nicht möglich, vielmehr eine Neuherstellung erforderlich gewesen. Der Kläger könne aber nicht die von ihm hierfür aufgewandten Kosten ersetzt verlangen, weil er nach den Feststellungen des Sachverständigen einen wesentlich größeren und aufwendiger konstruierten Wintergarten habe errichten lassen. Die Kosten für die Wiederherstellung eines Wintergartens entsprechend den ursprünglichen Planungen mit einer einfachen, aber mangelfreien Holzkonstruktion seien nach der Schätzung des Sachverständigen mit 17.316,49 DM anzusetzen.

Wegen der erforderlichen Fenstersanierung könne der Kläger weitere 2.131,99 DM verlangen. Die Behauptung des Klägers, dass die Versicherung lediglich 15.000,00 DM auf den Schaden gezahlt habe, sei als zugestanden anzusehen. Der Kläger habe aber für das Streichen der Fenster mit 5.100,00 DM einen deutlich übersetzten Betrag angenommen. Der Sachverständige habe die berechtigten Kosten insoweit auf lediglich 539,54 DM geschätzt. Die Differenz in Höhe von 4.560,46 DM müsse von dem vom Kläger verlangten Restbetrag von 6.692,45 DM daher in Abzug gebracht werden. Im Zusammenhang mit dem Planungsfehler hinsichtlich der Fenster könne der Kläger des weiteren die Erstattung seiner Anwaltskosten für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der Handwerkerfirma in Höhe von 602,26 DM verlangen. Für die fehlerhafte Dämmung im Bereich der Dachkonstruktion schulde der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3.450,00 DM. Im Hinblick auf die fehlerhafte Dachkonstruktion könne der Kläger ferner Ersatz der Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Aachen in Höhe von 2.678,67 DM verlangen, da die Prozessführung zumindest mittelbar auf einem vom Beklagten zu vertretenden Mangel seines Werks beruhe und ihm auch der Streit verkündet worden sei.

Wegen der Rissbildungen in den Fliesen der Küche stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.150,00 DM zu. Ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 DM bestehe wegen des unzureichenden Durchgangs von der Küche zum ersten Obergeschoss. Wegen der Einschalung des Grundfensters im Badezimmer des Dachgeschosses könne der Kläger 160,00 DM verlangen. Ferner könne der Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits gegen die Firma H. wegen des vermeintlich fehlerhaften Außenputzes in Höhe von 1.500,00 DM ersetzt verlangen. Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 506,50 DM bezüglich der Herausgabe von Plänen und Verträgen durch den Beklagten zu.

Weitere Ansprüche stünden dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Planungs- oder Überwachungsverschuldens nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Kürzung der Küchenmöbel sei nicht gegeben, da einer Haftung des Beklagten wegen eines etwaigen Überwachungsverschuldens ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers gegenüberstehe. Mit gewissen Toleranzen bei der tatsächlichen Bauausführung habe von vornherein gerechnet werden müssen. Es verbiete sich daher, die Einrichtungsplanung millimetergenau an die Gebäudeplanung anzupassen, ohne die vorherige Ausführung zu kennen. Der Kläger könne auch keinen Ersatz von Architektenkosten für die Aufsicht über die durchzuführenden Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen. Die für die Planung des neuen Wintergartens gezahlten Architektenkosten in Höhe von 13.658,55 DM stellten keine Folge dar, die durch eine fehlerhafte Ausführungsüberwachung durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des ursprünglich geplanten Wintergartens eingetreten wäre. Weitere Architektenkosten habe der Kläger nicht dargelegt. Ferner stellten die vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung von Privatgutachten keinen ersatzfähigen Schaden dar, da er wegen der von ihm im Prozess behaupteten Mängel ein selbständiges Beweisverfahren hätte einleiten müssen.

Das von ihm gezahlte Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 35.000,00 DM könne der Kläger nur zu einem Anteil von 1,55 %, also in Höhe von 542,50 DM zurückfordern, weil der Beklagte die von ihm in der Leistungsphase "Objektüberwachung" geschuldete Kostenfeststellung nicht erbracht habe.

Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung stehe dem Kläger nicht zu, da er den Nachweis der Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens nicht geführt habe. Eine Architektenhaftung komme zwar weiter in Betracht, wenn der Architekt seine Nebenpflicht zur begleitenden Kostenkontrolle verletzt habe. In einem solchen Fall sei der Bauherr aber gehalten, sowohl die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Architekten als auch deren Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Es reiche nicht aus, die tatsächlichen Baukosten einer mangels konkreter Vereinbarung zumindest in Aussicht genommenen Obergrenze der Baukosten gegenüberzustellen.

Gegen dieses ihm am 04.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 18.12.2000 begründet.

Er erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 38.156,46 DM für Mängelbeseitigung, und zwar 13.885,84 DM wegen der Fenstersanierung, 900,00 DM wegen der Kürzung der Küchenmöbel, weitere 8.850,00 DM für die Erneuerung des Fliesenbelags in der Küche, 2.465,00 DM wegen zu kurzer Fensterbänke, was das Landgericht übersehen habe, 8.000,00 DM bezüglich der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Architektenkosten und 4.055,62 DM hinsichtlich der Gutachterkosten.

Des weiteren macht der Kläger wegen Bausummenüberschreitung einen erststelligen Teilbetrag von 180.000,00 DM geltend. Nach der Kostenermittlung vom 15.11.1990 sei von einer Obergrenze für das Bauwerk einschließlich des vom Beklagten zunächst vergessenen Kellers sowie der Außenanlage in Höhe von 372.500,00 DM auszugehen gewesen. Ferner seien die Sonderwünsche zu berücksichtigen, sodass gerundet 390.000,00 DM anzusetzen seien. Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich demgegenüber auf 579.379,03 DM, sodass eine Bausummenüberschreitung in Höhe von 189.359,03 DM vorliege. Einschließlich Architekten-, Statiker- und Behördenleistungen habe er für das Gebäude 624.229,70 DM aufwenden müssen. Demgegenüber betrage der derzeitige Wert des Hauses nur 481.082,50 DM. Außerdem habe er einen Zinsschaden erlitten. Hilfsweise stützt er seinen Schadensersatzanspruch auf die Fallgruppe der fehlerhaften Kostenermittlung/Kostenfortschreibung.

Der Kläger beantragt,

1.

unter Abänderung des erstinstanzliches Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 218.156,46 DM nebst 9,11 % Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen,

2.

ihm nachzulassen, evtl. erforderliche Sicherheiten auch im Wege der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und

- im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, dass er lediglich verurteilt ist, an den Kläger 28.457,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen.

Er wendet sich gegen die Zuerkennung von 2.314,71 DM für die Verbreiterung des Fundaments der Bruchsteinfassade und von 3.964,00 DM für die Putzausbesserung mit der Begründung, der Kläger habe die Errichtung der Bruchsteinfassade inzwischen aufgegeben; der fehlerhafte Putz sei ihm nicht zurechenbar. Für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger den Abstellschuppen als komfortablen Raum umgebaut habe. Die Kosten der Fenstersanierung habe seine Haftpflichtversicherung in vollem Umfang bezahlt, desgleichen die durch die Verbreiterung der Fensterbänke entstandenen Kosten. Hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwandes für die gerissenen Fliesen in der Küche stellt der Beklagte einen Gesamtbetrag von 10.000,00 DM unstreitig. Die Kosten des Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe von 2.678,67 DM und des Verfahrens gegen die Firma H. in Höhe von 1.500,00 DM fielen ihm nicht zur Last, da die Kausalität seiner angeblichen Pflichtverletzung für die betreffenden Kosten nicht dargelegt sei. Zudem binde ein Vergleich zwischen den Hauptparteien ihn als Streitverkündeten nicht.

Hilfsweise begründet der Beklagte die Anschlussberufung mit einer zur Aufrechnung gestellten restlichen Honorarforderung gemäß Schlussrechnung vom 23.07.1992 (Bl. 1328 d.A.) in Höhe von 13.760,76 DM. Insoweit behauptet er, sein Gesamthonorar belaufe sich auf 47.571,26 DM. Darauf habe der Kläger in 3 Abschlagszahlungen 33.810,86 DM gezahlt.

Hinsichtlich der Bausummenüberschreitung macht der Beklagte geltend, bei Aufnahme des Bauvorhabens habe eine Kostenschätzung über rund 600.000,00 DM zugrundegelegen. Nach der Kostenkontrolle vom 14.07.1992 seien Kosten von rund 650.000,00 DM entstanden. In Höhe von rund 40.000,00 DM hätten sich die Kosten durch Umstände erhöht, die er nicht vorausgesehen habe und auch nicht habe voraussehen können. Bei zutreffender Betrachtung hätten sich die Kosten des Bauvorhabens nur maßvoll innerhalb des ihm zuzubilligenden Toleranzrahmens erhöht. Jedenfalls scheitere der Schadensersatzanspruch daran, dass der Kläger für die aufgewandten Mittel mindestens ein adäquat wertvolles Hausgrundstück erhalten habe. Die Immobilie sei heute mindestens 800.000,00 DM wert.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden, Planzeichnungen und Lichtbildern Bezug genommen.

Die Beiakten 1 OH 12/95 LG Aachen und 8 C 176/97 AG Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers ist in Höhe von 18.773,63 DM begründet. Hingegen hat die Anschlussberufung des Beklagten keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern gemäß § 635 BGB und auf Rückzahlung geleisteten Architektenhonorars in Höhe von insgesamt 60.970,25 DM zu. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, gilt folgendes:

Zu Punkt 1) und 2) des landgerichtlichen Urteils - 2.314,71 DM für das Fundament der geplanten Bruchsteinfassade und 3.964,00 DM für die Putzausbesserung -:

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der genannten Beträge verurteilt. Unstreitig hatte der Beklagte infolge eines Planungsfehlers das Fundament nicht ausreichend dimensioniert. Deswegen konnte die Bruchsteinmauer nicht errichtet werden. Der Beklagte hat sodann unstreitig als Witterungsschutz für die Hauswand lediglich einen provisorischen Putz in Auftrag gegeben. Dieser war nach den Feststellungen des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 71 ff. d. BA 1 OH 12/95 LG Aachen) mangelhaft und musste deshalb saniert werden. Dies ist inzwischen geschehen. Ausweislich der Rechnung der Firma B. vom 11.07.1997 hat die Mängelbeseitigung 3.964,90 DM gekostet.

Zur Herstellung des Fundaments für die Bruchsteinmauer ist gemäß dem Angebot R. ein Betrag von 2.314,71 DM erforderlich. Ob der Kläger - wie der Beklagte behauptet - inzwischen den Plan, die Bruchsteinfassade erstellen zu lassen, aufgegeben hat, ist unerheblich. Der Geschädigte hat gemäß § 635 BGB Anspruch auf Zahlung des zur Mängelbeseitigung erforderlich Geldbetrages. Diesen erhält er zur freien Verfügung, ist also nicht verpflichtet, ihn auch tatsächlich zur Mängelbeseitigung einzusetzen (vgl. BGHZ 61, 56 ff.; Staudinger-Peters, BGB 2000, § 635 Rn. 35; Palandt-Heinrichs, BGB 60. Auflage, § 249 Rn. 4 und Palandt-Sprau § 635 Rn. 7).

Ob der Kläger die Montage von Stahlwinkeln gemäß dem Vorschlag des Sachverständigen Arbeiter abgelehnt hat, ist unerheblich. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass eine solche Nachbesserungsmaßnahme ebenso sicher und billiger wäre, § 254 Abs. 2 BGB.

Der Feststellungsantrag war und bleibt zulässig, selbst wenn der Kläger inzwischen die nach dem Gutachten des Sachverständigen P. weiter erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten teilweise ausgeführt haben sollte und insoweit zur Leistungsklage übergehen könnte. Im übrigen ist der Feststellungsantrag auch deshalb gerechtfertigt, weil es hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten zu Preissteigerungen kommen dürfte.

Zu 6) - Fenstersanierung -:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger im Zusammenhang mit der erforderlichen Fenstersanierung kein Anspruch auf Zahlung von 2.131,99 DM zu. Der Kläger kann auch nicht Zahlung weiterer 13.885,84 DM für die Putzarbeiten der Firma B. verlangen. Denn die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die C., hat die gesamten Sanierungskosten bezahlt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Bl. 104 f., 130 d.A.) hatte die C. den Angebotspreis der Firma B. von 21.692,45 DM bezahlt. Die auf einen Gesamtbetrag von 30.478,29 DM lautende Schlussrechnung der Firma B. vom 13.10.1993 (Bl. 135 f. d.A.) weist Akontozahlungen in Höhe von 21.692,45 DM und einen Restbetrag von 8.785,84 DM aus. Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass die Versicherung seine Rechnung voll bezahlt hat (Bl. 775 d.A.). Danach steht fest, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers bezüglich der Putzarbeiten erfüllt ist.

Zur Fenstersanierung waren nach den Feststellungen des Sachverständigen P. für den Fensteranstrich und den Anstrich der Laibungen weitere 539,45 DM und 1.024,74 DM erforderlich. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat und sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Schreiben der C. Versicherung ergibt, hat diese die Anstreicherkosten gemäß dem Angebot K. in Höhe von 5.024,74 DM bezahlt. Damit sind die Fenstersanierungskosten in vollem Umfang ausgeglichen.

Zu 9) - Verfahrenskosten des Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe von 2.678,67 DM -:

Das Landgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten zu Recht bejaht. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Streitverkündung keine Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO eingetreten ist, weil der Rechtsstreit nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich beendet worden ist. Der Beklagte greift die unter Ziffer I. Abs. 8 des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung aber nicht an, wonach die Mängel des Daches - fehlerhafte Dämmung und Windbremse - auch auf einem von ihm zu verantwortenden Planungs- und Bauaufsichtsfehler beruhen. Wie sich aus dem Mängelschreiben des Beklagten vom 23.03.1992 an die Firma S. (Bl. 164 d.A.) ergibt, hat er offenbar den Kläger veranlasst, nicht mehr zu bezahlen und ihn so in den Prozess getrieben. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für die dem Kläger entstandenen Kosten von unstreitig 2.678,67 DM ist daher zu bejahen. Das Amtsgericht Aachen hat die Kosten in seinem Beschluss gemäß § 91 a ZPO gegeneinander aufgehoben. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger einen für ihn günstigeren als den geschlossenen Vergleich, wonach keine Ansprüche gegeneinander bestehen, mit einer entsprechend günstigeren Kostenregelung hätte erzielen können. Im Gegenteil erscheint das erreichte Ergebnis sogar vorteilhaft, wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige K. das Architektendetail als völlig falsch bezeichnet hatte (Bl. 137 d. BA 8 C 176/97 AG Aachen). Der Beklagte hat dem Kläger daher die ihm entstandenen Prozesskosten zu ersetzen.

Zu 10) - gerissene Fliesen in der Küche -:

Insoweit haben die Parteien den Mängelbeseitigungsaufwand übereinstimmend mit 10.000,00 DM unstreitig gestellt. Der Kläger kann daher über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.150,00 DM hinaus weitere 8.850,00 DM beanspruchen.

Soweit der Kläger Zahlung eines Betrages von 2.465,00 DM für eine vom Landgericht angeblich übersehene Position wegen zu kurzer Fensterbänke verlangt, ist sein Anspruch unbegründet. Der Beklagte hatte schon in der Klageerwiderung vorgetragen, der betreffende Mangel sei längst erledigt (Bl. 84 d.A.). Die jetzige ergänzende Behauptung des Beklagten, die Firma M. habe die Fensterbänke verbreitert und die C. deren Rechnung bezahlt, wird durch das Schreiben der C. vom 25.10.1993 bestätigt. Der Senat geht daher davon aus, dass die streitige Forderung erfüllt ist.

Zu 13) - Kosten des Rechtsstreits gegen die Putzerfirma H. in Höhe von 1.500,00 DM -:

Das Landgericht hat den Beklagten insoweit zu Recht zur Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt. Nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers hatte er den Prozess gegen die Putzerfirma H. verloren, weil es sich um einen Vergabefehler des Beklagten gehandelt habe, der nur einen für ein Jahr haltbaren provisorischen Putz in Auftrag gegeben habe. Der Kläger verweist zudem zutreffend darauf, dass der Beklagte das Verputzen der Wand nicht in seinem - des Klägers - Namen, sondern persönlich hätte vergeben müssen, weil die fehlende Möglichkeit, die Bruchsteinfassade zu errichten, auf dessen Planungsfehler beruhte (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 15 Rn. 154). Hätten der Beklagte oder seine Haftpflichtversicherung im eigenen Namen gehandelt, hätten dem Kläger von vornherein keine Prozesskosten entstehen können. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten zu ersetzen hat. Im übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.04.1997 - 9 C 138/96 - (Bl. 765 d.A.) aufgrund eines Urteils vom 19.03.1997 ergangen, so dass das Argument des Beklagten, die Streitverkündung habe keine Bindungswirkung entfalten können, nicht trägt.

Zu 21) - 900,00 DM für die Kürzung der Küchenmöbel -:

Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen der Kürzung der Küchenmöbel verneint. Der Sachverständige P. hat festgestellt, dass die Raumhöhe infolge eines dickeren Fußbodens 4 cm geringer als geplant ist. Insoweit erscheint es schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Überwachungsverschulden des Beklagten vorliegt. Dabei kann offen bleiben, ob der Estrich zu dick gegossen worden war oder der Fliesenleger die Fliesen in ein zu dickes Mörtelbett verlegt hat, statt sie zu verkleben, wie der Beklagte behauptet. Zu einer besonderen Überwachung in Bezug auf die genaue Fußbodenhöhe wäre der Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn er gewusst hätte, dass der Kläger bereits dabei war, die Küche entsprechend den Maßen in den Bauplänen zu erstellen. Hierfür ist aber nichts dargetan. Jedenfalls ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass man beim Bau immer mit Planabweichungen und gewissen Toleranzen rechnen muss. Der Kläger wäre daher zur Schadensvermeidung gehalten gewesen, die Fertigung der Küchenmöbel, soweit sie maßgenau bezüglich der lichten Raumhöhe eingepasst werden sollten, solange zurückzustellen, bis der Fußboden komplett einschließlich der Fliesenverlegung fertig war. Im übrigen wären die Kürzungsarbeiten ebenso aufwendig gewesen, wenn infolge einer Verringerung der tatsächlichen Raumhöhe gegenüber der Planung in einem Toleranzbereich von 5 - 10 mm die Möbel in entsprechender Höhe hätten abgesägt werden müssen.

Zu 24) - Architektenkosten für die Neuherstellung des Wintergartens -:

Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 8.000,00 DM zu. Der Kläger kann Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Architektenkosten für die Erneuerung des Wintergartens verlangen, gleichgültig ob und wie er das Geld verwendet, also hier einen von der Planung des Beklagten abweichenden Wintergarten erstellen lässt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1) und 2) verwiesen. Der Beklagte hat den Anspruch "im Rahmen der Verhältnisse" auch eingeräumt. Gegen die Höhe der Kosten von 8.000,00 DM bestehen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen P. keine Bedenken.

Zu 25) - Gutachterkosten in Höhe von 4.055,62 DM -:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger auch die Kosten, die er für die Einholung von Privatgutachten der Sachverständigen B. und K. aufgewendet hat, ersetzt verlangen. Nach herrschender Meinung sind die Kosten vorbereitender Maßnahmen, insbesondere der gutachterlichen Abklärung von Ausmaß und Ursache von Werkmängeln sowie der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen als Nachbesserungsaufwendungen erstattungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 99, 813 f.; Staudinger, BGB § 635 Rn. 35; Palandt-Heinrichs, BGB § 249 Rn. 22 und Palandt-Sprau, BGB § 635 Rn. 6 b). Dies räumt der Beklagte auch ein. Hinsichtlich der Höhe der Kosten gemäß den Rechnungen der beiden Sachverständigen (Anlagenhefter I. 21) und 22)) bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger daher den gezahlten Betrag von 4.055,62 DM zu erstatten.

Nach alledem ist der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von 42.196,62 DM hinsichtlich der Position 6 um 2.131.99 DM zu reduzieren und bezüglich der Positionen 10, 24 und 25 um 8.850,00 DM, 8.000,00 DM und 4.055,62 DM zu erhöhen. Damit ergibt sich zugunsten des Klägers eine Differenz von 18.773,63 DM und eine Gesamtforderung von 60.970,25 DM.

II.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung verneint. Eine vertragliche Baukostengarantie liegt nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Eine Haftung des Architekten kommt aber auch bei Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages in Betracht.

Sie kann in der gemeinsamen Vorstellung bestehen, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Das kann sich z.B. aus dem vom Bauherrn unterschriebenen Bauantrag ergeben, in dem der Architekt die Baukosten veranschlagt hat (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1781). Dass die Parteien hier einen solchen Kostenrahmen gesteckt hatten, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und H. nicht zweifelhaft. Zudem sind in dem vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichneten Bauantrag vom 23.10.90 "Herstellungskosten (reine Baukosten)" i.H.v. 375.000,00 DM aufgeführt.

Grundsätzlich hat der Bauherr die objektive Pflichtverletzung des Architekten, den Schaden und die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 97, 850 ff. = BauR 97, 494 ff.). Wird die dem Architekten zuzubilligende Toleranzgrenze aber überschritten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung (BGH VersR 41; Lauer Baurecht 91, 401 ff. (405)). Wo die Toleranzgrenze bei der jeweiligen Kostenermittlungsart anzusiedeln ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. So wird bei der Kostenschätzung ein Satz von 30% genannt. Dagegen wird dem Architekten hinsichtlich der nachfolgenden Kostenermittlungsarten - Kostenberechnung und Kostenanschlag - im Hinblick auf den zunehmenden Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung entsprechend dem Baufortschritt nur ein geringerer Toleranzrahmen von 20-25% bzw. 10-15% zuzubilligen seien. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, welche Toleranzgrenze der Architekt für sich in Anspruch nehmen kann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Architekten Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler zugestanden werden können (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1786 ff.; Lauer a.a.O. Seite 403; BGH Baurecht 94, 268 ff. und 97, 335 ff.; OLG Düsseldorf Baurecht 74, 354 ff. OLG Hamm Baurecht 93, 628 f.).

Im vorliegenden Fall errechnet der Kläger eine Bausummenüberschreitung um rd. 50%. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, die Kosten des Bauvorhabens hätten sich nur maßvoll, jedenfalls deutlich innerhalb des Toleranzbereichs erhöht. Eine Kostensteigerung i.H.v. rd. 40.000,00 DM habe sich durch unvorhersehbare Dinge und Sonderwünsche des Bauherrn ergeben.

Ob die Umstände, die zur Verteuerung des Bauvorhabens geführt haben, tatsächlich nicht von dem Beklagten vorausgesehen werden konnten, oder ob er Kosten, die von vornherein als notwendig erkennbar waren, grob fehlerhaft übersehen hat, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Schadensersatzanspruch wegen Bausummenüberschreitung setzt voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens stellt eine Hauptleistungspflicht des Architekten dar. Die Haftung bemisst sich damit nach §§ 633 ff. BGB. Dies hat zur Folge, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss, soweit dies angesichts des Bauablaufs noch möglich ist. Der Bauherr kann Schadensersatz regelmäßig erst dann verlangen, wenn er zur Nachbesserung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert hat; denn dem Architekten muss Gelegenheit gegeben werden, durch neue planerische Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen oder ins Auge gefassten Betrag zu "senken". Dafür, dass dies nicht möglich gewesen und die Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 1 BGB deshalb entbehrlich gewesen sei, trifft den Bauherrn die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1791; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl. Einleitung Rn. 61; OLG Stuttgart Baurecht 2000, 1894 f.; OLG Düsseldorf Baurecht 94, 133 (136 f.); OLG Köln NJW-RR 93, 986).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ehe gegen den Architekten Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, muss ihm grundsätzlich - wie anderen Werkunternehmern auch - Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Dies erscheint auch nicht im Hinblick auf die Besonderheiten des Architektenwerks ausgeschlossen, bei dem sich die von ihm zu erbringenden Leistungen - Bauplanung und Bauüberwachung - erst durch die Erstellung des Bauvorhabens selbst realisieren. Denn vielfach werden sich Planungsmängel schon zu Beginn der Bauphase oder während der Bauausführung zu einem Zeitpunkt zeigen, zu dem Planungsänderungen noch möglich sind. Dies gilt insbesondere auch für das Problem der Bausummenüberschreitung.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung gem. § 640 Abs. 1 BGB gesetzt, um diesen zu veranlassen, im Wege einer Umplanung den im November 1990 gesteckten Kostenrahmen noch zu halten. Dass die Fristsetzung gem. § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich war, weil bei Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung eine Planüberarbeitung, die zu einer kostengünstigeren Lösung der noch ausstehenden Gewerke geführt hätte, unmöglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger schon zu Beginn der Bauphase, also zu einem so frühen Zeitpunkt, dass Planänderungen noch möglich gewesen wären, davon Kenntnis erlangt hat, dass sich das Bauvorhaben verteuerte. So schlagen allein die Kosten für den Bodenaustausch, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt wurde, mit 9.000,00 DM zu buche. In den Kostenschätzungen des Beklagten vom 04.09 sowie 15. und 20.11.1990 war hierfür - auch für den Kläger offensichtlich - keine Position vorgesehen. Die Ehefrau des Klägers hat den Untersuchungsauftrag bei der Stadt A. erst am 05.12.1990 gestellt. Die Auskunft der Stadt über den Kadmiumgehalt des Bodens datiert vom 09.01.91. Sie war der Anlass für den sodann in Auftrag gegebenen Bodenaustausch. Der Kläger wusste demnach, dass sich die Kosten um den hierfür aufgewandten Betrag von 9.000,00 DM erhöhen würden.

Ähnliches gilt hinsichtlich der nach Darstellung des Beklagten angeblich unvorhersehbaren Mehrkosten, infolge des felsigen Untergrundes, der notwendigen Unterfangungs- und Abstemmarbeiten an der Nachbargrenze und des Kanalanschlusses, die über 10.000,00 DM ausmachen. Auch diese Kosten sind in der frühen Bauphase beim Aushub der Baugrube und den Rohbauarbeiten zur Errichtung des Kellergeschosses angefallen und dem Kläger sicherlich zeitnah in Rechnung gestellt worden. Er wusste also von den höheren Kosten im Verhältnis zu den Angaben in den Kostenschätzungen des Beklagten. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und den entsprechenden Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. H., haben sie auch nach der Rohbauphase festgestellt, dass ihnen die Kosten "wegliefen", und deshalb teilweise nach billigeren Lösungen gesucht und eine Reihe von Arbeiten in Eigenleistung erbracht. Andererseits haben sie aber trotz der finanziellen Engpässe mehrere Sonderwünsche gegenüber der ursprünglichen Planung verwirklicht, die zu einer weiteren Steigerung der Baukosten geführt haben. Unter diesen Umständen hätte der Kläger den Beklagen unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auffordern müssen, die Planung für die Fertigstellung des Hauses so abzuändern, dass die bisher zu Tage getretenen Kostensteigerungen aufgefangen wurden. Dies hat der Kläger jedoch unterlassen. Er hat vielmehr mit Anwaltsschreiben vom 13.07.92, als das Bauvorhaben - abgesehen von einigen noch ausstehenden Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten - im wesentlichen fertiggestellt war, unmittelbar Schadensersatzansprüche angemeldet.

Nach alledem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB wegen Bausummenüberschreitung nicht zu. Es verbleibt daher bei einer Forderung i.H.v. 60.970,25 DM.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 284 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB a.F. im erkannten Umfang begründet. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht nachgewiesen.

Die vom Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit einer restlichen Honorarforderung i.H.v. 13.760,76 DM greift nicht durch; denn dem Beklagten steht jedenfalls derzeit mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung gem. § 8 HOAI ein fälliger Honoraranspruch gegen den Kläger nicht zu. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Beklagte nie eine prüffähige Honorarschlussrechnung gestellt habe. Die nunmehr vorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 (Bl. 1328 d.A.) genügt nicht den Anforderungen, die an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung zu stellen sind. Der Architekt muss seine Honoraraufstellung entsprechend den Bestimmungen der HOAI aufschlüsseln, um dem Bauherrn die Überprüfung der überreichten Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit rasch und sicher zu ermöglichen. Sie muss verständlich aufgebaut und nachvollziehbar sein und keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Zu den Mindestangaben gehören das Leistungsbild, die Honorarzone, der Gebührensatz, die anrechenbaren Kosten, die erbrachten Leistungen und die Vomhundertsätze. Die Rechnung muss dabei in die Leistungsphasen 1-4 einerseits und die Leistungsphasen 5-9 andererseits aufgeteilt werden und für die jeweiligen Leistungsphasen die richtige Kostenermittlung zugrunde legen, nämlich für die Leistungsphasen 1-4 die Kostenberechnung und für die Leistungsphasen 5-9, soweit - wie hier - der Architektenvertrag vor Inkrafttreten der 5. H.-N. am 01.01.96 geschlossen wurde, die Kostenfeststellung. Außerdem müssen die geleisteten Abschlagszahlungen in der Schlussrechnung ausgewiesen sein (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rn. 22 ff. und § 10 Rn. 49 ff., 76; Werner-Pastor a.a.O. Rn. 819 ff., 967 ff.). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 nicht gerecht. Eine Aufstellung über das Gesamthonorar, das nach Darstellung des Beklagten 47.571,62 DM ausmachen soll, fehlt. Ausgewiesen wird das Honorar nur für die Leistungsphasen 5-8 i.H.v. 35.927,57 DM. Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 wird lediglich angegeben, dass diese nach der Kostenschätzung berechnet worden seien. Insofern müsste aber nach der Kostenberechnung abgerechnet werden. Das Honorar für die Leistungsphasen 5-8 will der Beklagte nach der Kostenfeststellung berechnet haben. Diese hat er aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter Ziff. II des Urteils nicht erbracht. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen P. vom 06.06.2000 hat er lediglich den Kostenvoranschlag erbracht. Ferner sind in der Schlussrechnung nicht sämtliche Abschlagszahlungen aufgeführt. Es sind nur 2 Akontozahlungen vom 24.01.91 über 11.644,04 DM und vom 03.05.91 über 10.522,47 DM genannt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sollen 3 Abschlagszahlungen im Gesamtbetrag von 33.810,86 DM geleistet worden sein. Demgegenüber war in erster Instanz unstreitig, dass der Kläger an den Beklagten ein Honorar i.H.v. 35.000,00 DM gezahlt hatte. Die vorgelegte Schlussrechnung weist mithin eine Reihe von Mängeln auf, die ihre Prüffähigkeit hindern. Geringere Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung wären ausnahmsweise nur dann zu stellen, wenn den berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers auch so Genüge getan ist, insbesondere wenn er selber sachkundig ist (vgl. BGH Baurecht 98, 1108 ff. und 2000, 124 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau sind Laien auf dem Gebiet des Bauwesens.

Nach alledem ist die vom Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Honorarforderung derzeit nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung 218.156,46 DM

Anschlussberufung 13.739,37 DM Feststellung 5.000,00 DM Hilfsaufrechnung (§ 19 Abs. 3 GKG) 13.760,76 DM insgesamt 250.656,59 DM

Beschwer des Klägers 199.382,83 DM, Beschwer des Beklagten 51.273,76 DM.

Ende der Entscheidung

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