Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 3 U 171/04
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 428
HGB § 429
HGB § 429 Abs. 1
HGB § 429 Abs. 3
HGB § 435
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 S. 1
BGB § 288
BGB § 291
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (86 O 30/03) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %. Die durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen)

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Berechnung der Schadenshöhe durch das Landgericht wendet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendung gemäß § 425, 428, 429, 435 HGB bejaht.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts wird von der Berufung nicht angegriffen; auch sonst sind konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht ersichtlich.

2.

Die Sendung der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist unstreitig nicht an den von der Klägerin angegebenen Empfänger, sondern an eine Drittfirma ausgeliefert worden. Da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in der Lage wäre, sich die Sendung alsbald wieder zu besorgen, ist hierdurch ein Verlust der Sendung im Sinne des § 425 HGB eingetreten (vgl. Koller, Transportrecht, 5.Auflage 2004, § 425 HGB Rn7), aufgrund dessen die Beklagte Schadensersatz zu leisten hat.

3.

Für diesen Sendungsverlust haftet die Beklagte gem. §§ 435, 428 HGB unbeschränkt, weil der Schaden durch leichtfertiges Verhalten des Zustellers der Beklagten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht worden ist. Der Zusteller der Beklagten hat leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt, als er die Sendung nicht der Empfängerin, der Firma X. mit Sitz in der K.-W.-Straße 10 in München ausgeliefert hat, sondern bei der Firma D. in der D.-straße. Es gehört zu den Kardinalpflichten eines Frachtführers, die Sendung bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger abzugeben. Diese Pflicht hat der Fahrer eklatant verletzt. Die Firma D., bei der die Sendung abgeliefert worden sein soll, ist nicht einmal eine unmittelbare Nachbarin der Empfängerin, sondern hat ihren Sitz in einer ganz anderen Straße. Selbst wenn sie aus Gefälligkeit bei ihr abgegebene Pakete, die für andere Adressaten bestimmt waren, an diese weiter geleitet haben sollte - was eine bloße Vermutung des in erster Instanz vernommenen Zeugen C. war -, konnte dies eine Auslieferung an die Firma D. nicht rechtfertigen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn die Firma X. die Firma D. ermächtigt hätte, Pakete für sie entgegen zu nehmen. Dies behauptet aber die Beklagte selber nicht. Sie trägt nicht einmal vor, überhaupt einen Zustellversuch bei der Firma X. unternommen zu haben. Dass bei einer Ablieferung bei einer völlig anderen Firma in einer anderen Straße mit einem Verlust gerechnet werden musste, liegt auf der Hand. Als besonders leichtfertig ist es zu werten, dass der Fahrer hier nicht einmal die genauen Personalien der Person, der er das Paket angeblich übergeben hat, überprüft hat; weder hat er sich den Ausweis der Person, der er das Paket angeblich übergeben hat, vorlegen lassen, noch hat er eine schriftliche Nachricht bei der Firma X. über die Abgabe der Sendung bei der Firma D. hinterlassen.

4.

Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin bei der Schadensentstehung wegen unterlassenen Hinweises auf den Wert der Sendung muss sich die Klägerin nicht gem. § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen.

a.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Versender zwar in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Hätte der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs - hier aus Ziff.9.4 der AGB der Beklagten - ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt (BGH, Urt. v. 19.01.2006, I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 ff.). Daneben kommt gem. § 254 Abs.2 S.1 BGB auch unabhängig von einem gegebenenfalls bestehenden sichereren Beförderungsangebot des Transporteurs ein Mitverschulden des Versenders unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Obliegenheit, den Frachtführer auf einen außergewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005, I ZR 303/02, TranspR 2006, 214 ff.).

b. 15 Indes hat sich ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin hier nicht schadensursächlich ausgewirkt. Abhanden gekommen ist die streitgegenständliche Sendung deshalb, weil sie vom Zusteller bewusst nicht der Empfängerin, sondern einer Drittfirma übergeben wurde. Aus dem Vortrag der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ergibt sich nichts dafür, dass genau dies im Falle entsprechender Wertdeklaration unterblieben oder aber entsprechende Nachforschungen über den Verbleib des Paketes erfolgversprechender gewesen wären.

aa.

Zur Übergabe hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.03.2003 vorgetragen, dass im Falle der Wertdeklaration Unterschriftszeichnung des Empfängers und Adressinformationen elektronisch gespeichert und übertragen worden wären; genau dies ist aber ausweislich des später mit weiterem Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2003 vorgelegten Zustellverzeichnisses auch im vorliegenden Fall geschehen. Dass der Name der Empfangsperson im Falle einer Wertdeklaration nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls festgehalten worden wäre, hätte an der hier bewusst erfolgten Ablieferung an einen Dritten statt an die Empfängerin nichts geändert. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof den Einwand fehlender Kausalität eines Mitverschuldens des Versenders für nicht durchgreifend erachtet hat. In diesen Fällen stand jeweils gerade nicht fest, ob der Verlust in einem Bereich eingetreten war, in dem die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht nicht oder nicht in grob fahrlässiger Weise verletzt hatte; dem Transporteur war durch die unterlassene Wertdeklaration gerade die Möglichkeit genommen worden, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen (grundlegend BGH, Urt. v. 08.05.2003, I ZR 234/02, TranspR 2003, 317 f.; jeweils zitiert in: BGH Urt. v. 19.01.2006, I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 ff. m. Anm. Tomhave, TranspR 2006, 124 ff.; BGH, Urt. v. 01.12.2005, I ZR 31/04, TranspR 2006, 212 ff.; BGH, Urt. v. 15.12.2005, I ZR 303/02, TranspR 2006, 214 ff.). Demgegenüber haftet die Beklagte hier deshalb, weil sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen leichtfertig gehandelt und dadurch den Schaden nachweislich verursacht hat.

bb.

Dass Nachforschungen der Beklagten hier erfolgversprechender gewesen wären, wenn es sich um ein wertdeklariertes Paket gehandelt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Verlust der Sendung wurde seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin erst im Januar 2002, mithin fast ein halbes Jahr nach Auslieferung, bemerkt. Zu diesem Zeitpunkt hätten Ermittlungen bei der Beklagten auch bei einem falsch zugestellten Wertpaket offensichtlich keinen weiter gehenden Erfolg mehr versprochen. Dass der Verlust der Sendung im Falle ihrer Deklaration als Wertsendung infolge zeitnäherer Nachforschungen der Beklagten eher bemerkt worden wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Diese hat nur vorgetragen, dass eine Überprüfung darauf erfolgt, ob eine Zustellung eines Wertpaketes gegebenenfalls nicht erfolgt ist; dass Entsprechendes auch gilt, wenn sich ergibt, dass eine Zustellung nicht an den Empfänger, sondern, wie hier, an einen Dritten erfolgt, ist hingegen nicht vorgetragen.

5.

Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt 9.500,00 Euro; dies entspricht dem Wert des nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der abhanden gekommenen Sendung befindlichen Kameraobjektives.

a.

Mit der Aussage des Zeugen S. hat die Klägerin den Nachweis für den Paketinhalt erbracht. Der Zeuge hat bestätigt, dass er das Gerät in einem Koffer verpackt hat und eine Kollegin mit der weiteren Verpackung und Absendung an die Firma X. beauftragt hat. Der zusätzlichen Vernehmung dieser Kollegin bedurfte es nicht. Unstreitig wurde seinerzeit von der Versicherungsnehmerin der Klägerin nur dieses eine Paket der Beklagten zur Versendung an die Firma X. übergeben. Dieses ist dann unstreitig in Verlust geraten. Von daher kann es sich nur um das Paket gehandelt haben, in das der Zeuge S. das streitgegenständliche Canon Objektiv gepackt hatte.

b.

Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach dem Marktwert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme durch den Frachtführer, § 429 Abs.1, Abs.3 HGB. Diesen Wert schätzt der Senat gem. § 287 ZPO im Anschluss an das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen V. auf 9.500,00 Euro. Wie der Sachverständige aufgrund eigener Ermittlungen nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei dem abhanden gekommenen Kameraobjektiv um ein Gerät, das auf dem Gebrauchtmarkt kaum verfügbar ist. Die exakte Angabe des Zeitwertes des 1998 zu einem Preis in Höhe von 32.388,60 DM angeschafften Gerätes ist daher notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftet, kann aber nach der vom Sachverständigen vorgenommenen Marktanalyse auf knapp 60% des Anschaffungspreises geschätzt werden. Trotz im Einzelnen nicht von der Hand zu weisender methodischer Bedenken gegen die Wissenschaftlichkeit des Vorgehens des Sachverständigen hat der Senat hier keine Bedenken, die angesichts der ermittelten Nutzungsdauer und grundsätzlichen Wertbeständigkeit des Geräts ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls zur Grundlage einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zu machen. Dabei hat der Senat sodann etwaigen Unsicherheiten insbesondere auch bei der Ermittlung des exakten Reparaturaufwandes für das schon vor der Versendung leicht beschädigte Objektiv noch durch einen geringen Abschlag von dem vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert in Höhe von 9.648,62 Euro Rechnung getragen.

6.

Der Zinsanspruch ergibt sich ab Rechtshängigkeit aus §§ 288, 291 BGB.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; eine Anwendung des § 92 Abs.2 ZPO scheitert vorliegend daran, dass die Mehrforderung der Klägerin wegen eines Gebührensprungs Mehrkosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert: 10.072,45 Euro

Ende der Entscheidung

Zurück