Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 3 U 195/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 425 Abs. 1
HGB § 431 Abs. 3
HGB § 435
HGB § 449
Verspätete Zustellung einer Expresssendung Angebotsunterlagen.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

3 U 195/04

Verkündet am: 24.05.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 156/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Auslieferung eines Express-Briefes.

Die Klägerin lieferte am 7.5.2001 um 19.20 Uhr einen Express-Brief im Briefzentrum der Beklagten in Greven ein. Der Express-Brief erhielt die Ident-Code-Nr.xx xxxx xxxx x xx. Die Beklagte verpflichtete sich, die Auslieferung des Express-Briefes bis spätestens zum 8.5.2001, 12.00 Uhr, vorzunehmen. Tatsächlich erhielt der Express-Brief dann jedoch erst am 8.5.2001 um 19.29 Uhr eine Eingangsscannung und um 20.07 Uhr eine Ausgangsscannung des Briefzentrums in Greven. Ausgeliefert wurde der Express-Brief am 9.5.2001 um 9.32 Uhr. Die Beklagte ersetzte der Klägerin einen der dreifachen Fracht entsprechenden Betrag in Höhe von 29,13 Euro wegen der verspäteten Auslieferung und wies weiter gehende Ansprüche zurück.

Die Klägerin hat behauptet, der Express-Brief habe Ausschreibungsunterlagen enthalten. Aufgrund der verzögerten Auslieferung habe sie die Ausschlussfrist in einem Ausschreibungsverfahren der Bezirksregierung Hannover verpasst. Wäre der Express-Brief rechtzeitig ausgeliefert worden, so hätte sie den Zuschlag für eine Kampfmittelräumung erhalten. Ihr sei daher ein Gewinn in Höhe von 60.182,39 Euro entgangen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.182,39 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2002 sowie 72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem 3.6.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat den Inhalt der Sendung sowie den von der Klägerin behaupteten hypothetischen Kausalverlauf einschließlich des angeblich entgangenen Gewinns bestritten; im Übrigen sei die Klägerin für die Entstehung des Schadens mitverantwortlich. Zur Ursache für die verzögerte Auslieferung hat die Beklagte darauf hingewiesen, diese sei nicht mehr aufzuklären. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme zur Frage des Inhalts des Express-Briefs, zum hypothetischen Kausalverlauf bei rechtzeitiger Auslieferung und zum entgangenen Gewinn im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 55.695,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, dass der Express-Brief, wie von der Klägerin behauptet, Ausschreibungsunterlagen enthielt, die Beklagte gerade wegen der verzögerten Auslieferung den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren für die Kampfmittelräumung nicht erhalten konnte und ihr ein Gewinn in Höhe von 55.724,44 Euro entgangen sei. Rechtlich hat das Landgericht den Anspruch auf § 425 Abs.1 HGB gestützt und ausgeführt, die Beklagte könne sich auf die in § 431 Abs.3 HGB vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht berufen, da ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hätten, § 435 HGB; insoweit habe die Beklagte den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht widerlegen können. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil (GA Bl.221-227) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, sie müsse unbeschränkt haften. Zwar sei die Sendung unstreitig verspätet ausgeliefert worden und es sei auch davon auszugehen, dass der Klägerin ein Gewinn in zuerkannter Höhe "theoretisch" entgangen sei. Nicht gerechtfertigt sei aber die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte gem. § 435 HGB unbeschränkt hafte. Insoweit sei die Annahme eines gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweises verfehlt; die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Regeln seien auf den postalischen Massenverkehr mit Briefen schon generell nicht anwendbar, jedenfalls aber nur auf Verlust und allenfalls noch auf die Beschädigung von Frachtgut, nicht aber auf Lieferverzögerungen wie hier. Weitere Umstände, die die Annahme eines qualifizierten Verschuldens auf Seiten der Beklagten rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich; es sei daher von einem Flüchtigkeitsfehler oder Augenblicksversagen, nicht aber von Leichtfertigkeit oder Vorsatz auszugehen. Hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs habe das Landgericht fehlerhaft keinen Abzug für ersparte Aufwendungen der Klägerin und für ihr Unternehmerrisiko vorgenommen. Im Übrigen werde auch in zweiter Instanz die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen Überschreitung der für den eingelieferten Express-Brief vereinbarten Lieferfrist einen Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe aus § 425 Abs.1 HGB.

Die Parteien haben hier unstreitig eine verbindliche Lieferfrist im Sinne des § 423 HGB vereinbart. Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten hier gem. §§ 425 Abs.2, 426, 427 HGB ausgeschlossen gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.

Mit Recht ist das Landgericht auch von einer der Höhe nach unbeschränkten Haftung der Beklagten gem. § 435 HGB ausgegangen, weil davon auszugehen ist, dass sie die Verzögerung durch leichtfertiges Verhalten und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht hat.

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Interessen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe nahe liegen (BGH, Urt. v. 25.3.2004, BGHZ 158, 322, 328 f. = TranspR 2004, 309, 310 f.). Hier rechtfertigt sich der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens der Beklagten aus zwei Gesichtspunkten.

a.

Zum Einen hat die Beklagte sich hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs in Bezug auf die Entgegennahme und Beförderung des Express-Briefs darauf beschränkt, lediglich in allgemeiner Form anzugeben, dass dieser Ablauf im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sei; schon nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ist daher ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zu vermuten (vgl. Senat, Urt. v.8.4.2003, 3 U 146/02, VersR 2003, 1148, 1149). Diese Grundsätze sind auch auf die Beklagte als Massengutfrachtführerin anwendbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 470). Soweit die Beklagte dem entgegenhalten will, dass es hier um eine Briefbeförderung gehe, für die diese Grundsätze im Hinblick auf die in § 449 HGB vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen keine Anwendung finden könnten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wenn die Beklagte selbst die Beförderung von Express-Briefen ausweislich Ziffer 1 Abs.1 ihrer insoweit einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Transport von Frachtgut einordnet und von der Möglichkeit einer Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen beim Transport von Briefen gerade keinen Gebrauch macht, besteht kein Grund, ausschließlich in Bezug auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast andere Maßstäbe anzuwenden.

Die Voraussetzungen dafür, dass ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten hier zu vermuten ist, sind erfüllt. Die Vermutungswirkung greift allerdings nur dann, wenn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Absender einen Sachverhalt vorträgt, der nach den Umständen des Falles ein bewusst leichtfertiges Verhalten mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann oder wenn sich die Anhaltspunkte für das qualifizierte Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 469). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt. Wird ein Express-Brief wie hier um 19.20 Uhr eingeliefert, erhält er dann aber erst mehr als 24 Stunden nach Einlieferung und auch erst nach dem zugesagten Auslieferungstermin eine Eingangsscannung, so ist es zwar möglich, dass dies auf einfacher Fahrlässigkeit, etwa dem Augenblicksversagen eines Mitarbeiters der Beklagten, beruht; ebenso möglich ist aber, dass die verzögerte Behandlung des Express-Briefs auf einem bewusst leichtfertigen Verhalten eines Mitarbeiters der Beklagten oder unzureichenden Anweisungen der Beklagten für den Umgang mit solchen Sendungen beruht. Hier wäre die Beklagte gehalten gewesen, darzulegen, welche Personen an der Entgegennahme der Sendung beteiligt waren und die Verzögerung bis zur Eingangsscannung verursacht haben können, sowie, welche Anweisungen für die mit der Behandlung von Express-Briefen befassten Mitarbeiter der Beklagten bestanden. Nur so wäre der grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen, aber außerhalb des konkreten Geschehensablaufs stehenden Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, näher zu den Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens auf Seiten der Beklagten vorzutragen. So liegt die Behandlung des Express-Briefs durch die Beklagte völlig im Dunkeln. Dass die Beklagte es unterlassen hat, hierzu Angaben zu machen, obwohl ihr entsprechender Vortrag zumutbar war - insoweit hätte der Beklagten angesichts der zeitnahen Reklamation der Klägerin, die bereits unter dem 16.5.2001 erfolgt war, eine Rekonstruktion des Hergangs anhand von Dienstplänen, Befragung von Mitarbeitern etc. ursprünglich jedenfalls noch möglich sein müssen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002, TranspR 2002, 408, 410); auch auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber angegeben, hierzu keinerlei weitere Angaben machen zu können -, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage der sekundären Darlegungs- und Einlassungsobliegenheit im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es nicht um den Verlust oder die Beschädigung von Transportgut, sondern um dessen verzögerte Auslieferung geht. Die hier anzuwendenden Grundsätze ergeben sich aus den allgemein anerkannten, nicht nur für das Transportrecht bedeutsamen Grundsätzen der sekundären Behauptungslast (BGH, Urt. v. 21.9.2000, BGHZ 145, 170, 183 f. = TranspR 2001, 29, 33; Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 469); eine Differenzierung nach Schadensarten ist daher nicht angebracht (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.5.2002, TranspR 2002, 408, 409 zur Beschädigung; ebenso Senat, Urteil v. 27.7.2004, 3 U 57/04). Sie lässt sich auch nicht mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2001 rechtfertigen (TranspR 2002, 452 a.E.), in dem ausgeführt wird, die Rechtsprechung zum Verlust von Transportgut sei nicht ohne weiteres auf die Beschädigung von Transportgut zu übertragen. Denn hierbei ging es ersichtlich nicht um die hier entscheidende Frage der Darlegungs- und Einlassungsobliegenheit, sondern um die Frage, ob für den Fall des Verlusts entscheidende Mängel bei der Organisation von Schnittstellenkontrollen auch bei Beschädigungen schadensursächlich werden; ein Argument gegen die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Einlassungsobliegenheit bei Verzögerungen des Transports ergibt sich hieraus also nicht (vgl. Senat, Urteil v. 27.7.2004, 3 U 57/04).

b.

Zum Anderen fehlt es in der Organisation des Betriebsablaufs der Beklagten, so wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargestellt wurde, an ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen bei Express-Briefen, wodurch sich die Beklagte in krasser Weise über die Interessen ihrer Vertragspartner hinwegsetzt. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erfahren Express-Briefe bei der Beklagten von einer beschleunigten Auslieferung ab Auslieferungsbriefzentrum abgesehen keine andere Behandlung als gewöhnliche Briefsendungen; insbesondere gibt es keine besonderen Vorkehrungen, die eine termingerechte Beförderung bis zum Empfangsbriefzentrum sicherstellen. Eine solche Betriebsorganisation ist offensichtlich nicht geeignet, Lieferfristüberschreitungen auch bei termingebundenen Sendungen effektiv vorzubeugen. Wird aber ein Liefertermin verbindlich vereinbart, so darf der Absender berechtigterweise darauf vertrauen, dass seitens des Frachtführers ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, die ihn in die Lage versetzen, für die termingerechte Auslieferung zu sorgen. Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, zu dem von ihr verlangten Preis könne eine aufwendigere Kontrolle nicht erwartet werden, ist ihr entgegen zu halten, dass sie selbst durch die verbindliche Zusage eines Liefertermins die Erwartung des Absenders, er könne auf die rechtzeitige Auslieferung vertrauen, erst geweckt hat. Soweit die Sicherstellung termingerechter Auslieferung der Sendungen einen höheren Aufwand erfordert, bleibt es der Beklagten unbenommen, dies bei ihrer Preisgestaltung angemessen zu berücksichtigen.

c.

Ist danach von einer leichtfertigen Verursachung der Lieferverzögerung auszugehen, so drängte sich der Beklagten auch die Erkenntnis auf, dass hieraus wahrscheinlich ein Schaden entstehen werde. Wer wie die Beklagte über weite Strecken der Beförderung bewusst auf jegliche Möglichkeit der zeitnahen Kontrolle des Verbleibs einer termingebundenen Sendung verzichtet, nimmt dabei angesichts der unbestimmten Vielzahl möglicher Fehlerquellen ohne weiteres billigend in Kauf, dass die Sendung gegebenenfalls auch erst verspätet ausgeliefert werden kann (zu diesem Schluss bei Fehlen elementarer organisatorischer Vorkehrungen vgl. auch BGH Urt. v. 25.3.2004, BGHZ 158, 322, 332 f. = TranspR 2004, 309, 312).

2.

Ein gem. §§ 425 Abs.2 HGB, 254 BGB zu berücksichtigendes mitwirkendes Verschulden der Klägerin an der Schadensentstehung ist nicht ersichtlich. Auch neben einem qualifizierten Verschulden des Schädigers kommt eine anspruchsmindernde Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten in Betracht (BGH, Urt. v. 5.6.2003, TranspR 2003, 467, 471); relevant wird die Mitverursachung jedoch nur bei einem gravierenden Verschulden des Geschädigten (Koller, TransportR, 5. Aufl., § 435 HGB Rn19), an dem es hier fehlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe den rechtzeitigen Eingang des Schreibens beim Empfänger selbst überwachen müssen. Eine derartige Pflicht der Beklagten bestand nicht; vielmehr war es originäre Vertragspflicht der Beklagten, den Brief innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist auszuliefern, ohne dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte insoweit hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflicht zu überwachen. Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, die Klägerin habe die Unterlagen unmittelbar von Hannover aus einreichen und so das Risiko einer Auslieferungsverzögerung vermeiden können; der Klägerin auf diese Weise als Mitverschulden anzurechnen, dass sie überhaupt die Beklagte mit der Beförderung des Express-Briefs betraut hat, ist offensichtlich nicht statthaft. Weitere Ansatzpunkte für eine Mithaftung der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch; nach dem oben zum qualifizierten Verschulden der Beklagten Ausgeführten gilt die Dreijahresfrist des § 439 Abs.1 S.2 HGB, deren Ablauf durch Klageerhebung Ende 2003 gem. § 204 Abs.1 S.1 BGB gehemmt ist.

4.

Der danach dem Grunde nach bestehende und auch durchsetzbare Anspruch der Klägerin ist auch in zuerkannter Höhe begründet; die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, die Vollständigkeit oder Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung in Zweifel zu ziehen, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Die Klägerin hat gem. §§ 249 S.1, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns; dessen Höhe ist prozessual unter Berücksichtigung der Regelung des § 287 ZPO und der in § 252 S.2 BGB enthaltenen Beweiserleichterung festzustellen. Hier hat das Landgericht von der Berufung unangefochten festgestellt, dass die Klägerin den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhalten hätte, wenn der Express-Brief von der Beklagten rechtzeitig ausgeliefert worden wäre. Dass sie bei Erhalten des Zuschlages Gewinn gemacht hätte, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne weiteres als wahrscheinlich gelten, § 252 S.2 BGB; das stellt die Berufung ebenfalls im Ansatz nicht in Frage, im Gegenteil erkennt sie das auch vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten W. im Ansatz ausdrücklich an. Soweit die Beklagte allerdings meint, das Landgericht habe den im Sachverständigengutachten ermittelten Wert um ersparte Aufwendungen kürzen müssen, hat sie ihr diesbezügliches tatsächliches Vorbringen trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt; das geht, da sie für diese in den Bereich der Vorteilsausgleichung fallende Frage (vgl. MüKo-Oetker, 4. Auflage, § 249 BGB Rn222, Rn234) darlegungs- und beweispflichtig ist (KG VersR 2004, 483 f.; allgemein zur Vorteilsausgleichung Palandt-Heinrichs, Vorb. vor § 249 BGB Rn 123 a.E. mit zahlr. Nachw. aus der BGH-Rechtsprechung), zu ihren Lasten. Soweit die Beklagte weiter meint, es sei ein angemessenes unternehmerisches Risiko im Wege eines prozentualen Abschlags in Ansatz zu bringen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kalkulation der Beklagten weist eine gesonderte Position "Wagnis" aus, die nicht im geltend gemachten entgangenen Gewinn enthalten ist und etwa der Hälfte des kalkulatorisch ermittelten Gewinns entspricht (vgl. Anlage K13). Damit ist nach Einschätzung des Senats das unternehmerische Risiko bereits angemessen berücksichtigt; der Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises bedurfte es im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 287 ZPO nicht.

5.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB a.F..

6.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen sind im Wesentlichen bereits höchstrichterlich entschieden und werfen im Übrigen keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.

Ende der Entscheidung

Zurück