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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 3 U 211/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2006 (4 O 39/06) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

Dass und warum die Berufung der Klägerin nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.06.2007, der Klägerin zugestellt am 14.06.2007, ausführlich dargelegt. Die Klägerin hat Einwendungen hiergegen innerhalb der bis zum 19.07.2007 verlängerten Frist zur Stellungnahme nicht erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zur Begründung in vollem Umfang auf den Hinweisbeschluss vom 05.06.2007 Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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