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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 3 U 40/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, PostG, HGB


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
PostG § 51
HGB § 449
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 U 40/03

Anlage zum Protokoll vom 12.08.03

Verkündet am 12.08.2003

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Caesar und den Richter am Landgericht Dr. Bern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn (14 O 142/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma H in Q. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Verlustes einer von ihrem Versicherungsnehmer bei einer Zweigstelle der Beklagten in Q am 11.07.2000 eingelieferten Paketsendung in Anspruch, die die Beklagte nach T/Trinidad befördern sollte. Nach Behauptung der Klägerin enthielt das Paket Schmuckstücke im Gesamtwert von 12.185,06 €. Die Beklagte meldete der Firma H unter dem 29.03.2001 den Verlust der Sendung und entschädigte diese in Höhe der Wertangabe, mit der die Firma H das Paket bei der Beklagten eingeliefert hatte (1.000,00 DM). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 117 bis 118 GA).

Die auf weitergehenden Schadensersatz gerichtete Klage hat das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme über den Sendungsverlauf abgewiesen. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aufgrund des Postpaketübereinkommens (im folgenden: PPÜ) nicht in Betracht komme. Im übrigen habe die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass der Verlust des eingelieferten Pakets in der Obhut der Beklagten eingetreten sei. Vielmehr sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Verlust der Sendung nach Übergabe an den Luftfrachtführer, die Air D, erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 118 - 119 GA).

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum vollen Schadensersatz. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass die Sendung nicht in ihrem unmittelbarem Gewahrsam in Verlust geraten sei. Überdies könne sich die Beklagte auf Haftungsbegrenzungen nach dem Postpaketübereinkommen nicht berufen. Das Übereinkommen gelte nur zwischen den Postverwaltungen der Vertragsstaaten. Im übrigen setze die Anwendbarkeit des Postpaketübereinkommens auch voraus, dass die Übergabe der Sendung an eine ausländische Postverwaltung erfolgt sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2003, nach der bei Verlust eines Wertbriefes die Entschädigung auf die Höhe der Wertangabe begrenzt sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Bundesgerichtshof nur zur Anwendbarkeit des Weltpostvertrages (im folgenden: WPV) bei Briefsendungen Stellung genommen habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.185,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.01.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Berufung. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Sie bestreitet weiterhin die Stellung der Klägerin als alleiniger Transportversicherer der Beklagten sowie den Inhalt der Sendung. Ferner behauptet sie unter Bezugnahme auf bereits erstinstanzlich überreichte Unterlagen, dass sie das Paket der Air-D übergeben habe und dieses auch in Trinidad angekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.

II.

1.

Die fristgerecht eingegangene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2003 ist auch im übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2003 (Bl. 149 ff. GA) keinen ausdrücklich ausformulierten Berufungsantrag enthielt; dieser war vielmehr erst in dem am 24.04.2003 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 23.04.2003 (Bl. 200 GA) enthalten. Die formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gleichwohl gewahrt. Das Fehlen eines ausdrücklichen, innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrags ist dann unschädlich, wenn sich aus der Berufungsbegründung selbst Umfang und Ziel der Anfechtung zweifelsfrei ergeben. Insbesondere muss in ihr erkennbar sein, dass der Berufungskläger an seinem erstinstanzlichen Sachbegehren - hier: der vollen Verurteilung der Beklagten - festhält (BGH NJW - RR 1995, 1154, 1155; BGH, NJW 1992, 698). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 07.04.2003 (149 ff. GA) deutlich zu erkennen gegeben, dass nach ihrer Rechtsauffassung die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts "keinen Bestand" haben könne. Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, mit der dieses die Anwendbarkeit haftungsbegrenzender Vorschriften bejaht hat. Auch aus diesem Sachvortrag wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin die auf diese Begründung gestützte Klageabweisung insgesamt nicht hinnehmen will und mit der Berufung eine ihr günstige Entscheidung erstrebt.

2.

Die Berufung bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte für den unstreitig eingetretenen Sendungsverlust nicht zu haften hat.

Die Haftung der Beklagten für den Sendungsverlust richtet sich nach Art. 26 Nr. 1 des PPÜ vom 14.09.1994 (BGBl. 1994 II S. 21, 72 ff.). Nach dieser Bestimmung ist eine Haftung der Postverwaltung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung von Paketen nach näherer Maßgabe des Artikel 26 Nr. 2 bis 9 PPÜ vorgesehen. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte die Vorschriften des PPÜ unter Bezugnahme auf die von ihr der Beförderung zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbeziehen konnte, ergibt sich die Geltung der Vorschriften des Postpaketübereinkommens bereits unmittelbar aus dem Gesetz.

Bei dem Postpaketübereinkommen handelt es sich um ein völkerrechtliches Vertragswerk, dem Gesetzesrang zukommt. Es ist gemäß der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge von 1994 des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland am 09.12.1998 in Kraft getreten (BGBl. 1999 II, S. 82). Das Postpaketübereinkommen ist gemäß Artikel 1 Abs. 1 Nr. 4 des vorbezeichneten Gesetzes Bestandteil der Verträge des Weltpostvereins vom 14.09.1994. Diesen Verträgen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. 1998 II., S. 20, 82) zugestimmt. Durch die Revision der Verträge des Weltpostvereins, die am 15.09.1999 in Peking erfolgt ist (vgl. dazu BGBl. 2002, II, S. 1446 ff.), ist das Postpaketübereinkommen unberührt geblieben; geändert worden sind unter anderem die Bestimmungen des Weltpostvertrags (BGBl. 2003, II, S. 327).

Trinidad und Tobago sind ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland Mitglieder des Weltpostvereins und damit Vertragspartner auch des Postpaketübereinkommens. Aus der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins von 1994 vom 13. Januar 1999 (BGBl. 1999 II, S. 82) ist ersichtlich, dass auch das Postpaketübereinkommen für Trinidad am 01.01.1996 durch Ratifikation in Kraft getreten ist.

Die Regelungen aus dem Postpaketübereinkommen wirken unmittelbar zwischen den Parteien. Der BGH hat dies in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 - (= NJW 2003, 1602 ff.) in Bezug auf den Weltpostvertrag bestätigt und eine unmittelbare Geltung zwischen Post und Postbenutzer aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14.09.1994 (BGBl. 1998, II, S. 2082) abgeleitet. Für das Postpaketübereinkommen gilt gleiches, weil das Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 des vorbezeichneten Gesetzes ebenfalls zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 14.09.1994 gehört.

Auch für den Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender ergibt sich sowohl aus Art. 3 Abs. 1 des vorbezeichneten Vertrags sowie aus der Systematik des Postpaketübereinkommens, dass die Vorschriften des Postpaketübereinkommens unmittelbare Geltung auch für den Benutzer haben. Soweit der BGH diese Rechtsfolge für den Weltpostvertrag auch aus Art. 37 Nr. 1 WPV abgeleitet hat, besteht für das Postpaketübereinkommen in Art. 29 Nr. 1 PPÜ eine nahezu wortgleiche Vorschrift. Der Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 U 4/02 - davon ausgegangen, dass das Postpaketübereinkommen zwischen Post und Postbenutzer unmittelbar zur Anwendung kommt (Senat, Transportrecht 2003, 159, 160 - nicht rechtskräftig). Hieran wird unter Bezugnahme auf die zum Weltpostvertrag ergangene Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 festgehalten.

Ebenfalls ist der sachliche Geltungsbereich des Postpaketübereinkommens eröffnet. Es handelt sich um die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienste im Sinne des Art. 1 Nr. 1, Art. 3 PPÜ. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.01.2003 ausdrücklich klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit des WPV nicht darauf ankomme, ob die Sendung zu denen gehört, für die § 51 PostG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Denn der WPV enthalte keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung nur einen bestimmten, eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes erfassen soll, der dem staatlichen Monopol unterliege (BGH, NJW 2003, 1602, 1604). Für Sendungen, für die der Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens eröffnet ist, gilt nach Auffassung des Senats nichts anderes.

Im Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens ist die Haftung der Beklagten nach Maßgabe des Art. 26 Nr. 3 PPÜ beschränkt. Der Absender hat danach Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich der tatsächlichen Höhe des Verlustes entspricht. Die Entschädigung darf jedoch nach Art. 26 Ziffer 3.1 die Wertangabe "in keinem Fall" überschreiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmung des Art. 26 Nr. 3 PPÜ nicht darauf an, ob die Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Der BGH hat in der Entscheidung vom 28.01.2003 gerade nicht auf den Umstand abgestellt, ob die Sendung bereits in den Bereich der ausländischen Postverwaltung gelangt ist. Vielmehr hat der BGH ausgeführt, dass es nicht erheblich sein könne, in wessen Bereich der beteiligten Postverwaltungen der Verlust der Sendungen eingetreten sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Absender lediglich eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Potsdienstleistung in Auftrag gegeben habe. Hierfür gälten ausschließlich die einheitlichen Regeln des Weltpostvertrags, zu denen auch diejenigen über die Haftungsbegrenzung (hier: auf den vom Absender abgegebenen Wert der Sendung) gehörten. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Ausland unterscheidet (vergleichbar mit den §§ 452 ff. HGB), hätten die vertragschließenden Staaten des Weltpostvertrags für die von ihm erfassten Postdienstleistungen gerade nicht vereinbart. Die Regelungen des Weltpostvertrags gälten daher bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefes (BGH, NJW 2003, 1602, 1603). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an, auch soweit es Beförderungen betrifft, die dem Postpaketübereinkommen unterfallen. Die vom BGH zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Vorschrift des Art. 34 Ziffer 4 WPV stimmt - abgesehen von redaktionellen Unterschieden - jedenfalls sinngemäß mit der Haftungsvorschrift nach Art. 26 PPÜ überein. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den sachlichen Geltungsbereich des Postpaketübereinkommens anders zu definieren als den des Weltpostvertrags. Da die Vorschrift unmittelbar geltendes Recht ist, kann auch die sonst in den Verlustfällen auftretende Problematik der Einbeziehung haftungsbeschränkender allgemeiner Geschäftsbedingungen vor dem Hintergrund des § 449 HGB hier offen bleiben.

Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 U 4/02 - für die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3 PPÜ noch daran angeknüpft hat, ob der Schaden im Bereich der Beklagten entstanden ist - dies ist mit dem Landgericht ohnehin zu verneinen -, kommt es hierauf aus den vorstehend genannten Gründen nicht an. Die Haftungsbegrenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Bundesgerichtshof dahin ausgelegt, dass aus keinem Rechtsgrund für Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpostvertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangt werden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Haftungsbegrenzung nach Art. 26 Nr. 1 PPÜ.

Ist demnach die Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen gemäß Art. 26 Ziffer 3.1 auf die Wertangabe von 1.000,00 DM begrenzt, kommt, da die Beklagte diesen Betrag unstreitig an den Versicherungsnehmer der Klägerin ausgekehrt hat, eine weitere Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung musste ohne Erfolg bleiben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmungen hat der BGH in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 (NJW 2003, 1602 ff.) - für den Geltungsbereich des Weltpostvertrags bereits entschieden. Die hier einschlägigen Vorschriften des Postpaketübereinkommens stimmen sinngemäß mit denen des Weltpostvertrags überein und rechtfertigen daher keine andere rechtliche Bewertung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.185,06 €

Ende der Entscheidung

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