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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 57/06 Bsch
Rechtsgebiete: HGB, BinSchG
Vorschriften:
HGB § 407 | |
BinSchG § 63 a.F. |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 06.02.2006 (5 C 13/05) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen)
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine weitere Vergütung für den Transport von 900 ts. Coils aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrages vom 16.12.2004 verlangen, denn die Klägerin hat ihre Zahlungspflichten aus diesem Vertrag mit der unstreitig erfolgten Zahlung von 4.000 Euro bereits vollständig erfüllt, § 362 BGB.
Der Klägerin stand nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen ein 4.000 Euro übersteigender Vergütungsanspruch auch bei hier unstreitig erfolgter Beförderung zusätzlicher Ladung nicht zu. Denn die Parteien hatten abweichend von § 63 S.2 BSchG a.F. vereinbart, dass die Klägerin unabhängig von der tatsächlich beförderten Menge Ladungsgut lediglich Anspruch auf einen Pauschalfestpreis in Höhe von 4.000 Euro haben sollte. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des vom Senat vernommenen Zeugen L. ergibt, waren der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung einer "en-bloc-Fracht" in Höhe von 4.000 Euro Gespräche darüber vorausgegangen, dass hiermit eine Schiffscharter für die gesamte nach Wasserstand mögliche Tonnage zu einem pauschalierten Festpreis vereinbart werden sollte; das habe sich, so der Zeuge, insbesondere auch in der Kalkulation der schließlich vereinbarten Fracht in Höhe von 4.000 Euro niedergeschlagen, die auf der Annahme eines ts.-Preises von 4 Euro bei einer Ladungsfähigkeit des Schiffes der Klägerin von 962 ts. zuzüglich etwaiger Kleinwasserzuschläge basiert habe. Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann die Vereinbarung der "en-bloc-Fracht" nicht anders verstanden werden, als sie bereits vom Schifffahrtsgericht ausgelegt worden ist, nämlich dahin, dass einerseits steigendes Wasser - wie hier - dazu führte, dass die Klägerin weitere Ladekapazitäten unentgeltlich zur Verfügung stellen musste, während sie andererseits bei fallendem Wasser ebenfalls Anspruch auf die volle vereinbarte "en-bloc-Fracht" gehabt hätte, auch wenn sie weniger Ladung hätte transportieren können. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt darauf hingewiesen hat, ein entsprechendes Verständnis der Vereinbarung einer "en-bloc-Fracht" sei in der Binnenschifffahrt nicht üblich, ist dies angesichts der vorrangigen, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen L. festgestellten Individualvereinbarung unerheblich (vgl. BGH WM 1984, 1000 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Streitwert: 2.000,00 Euro
Ende der Entscheidung
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